15.01.2020

Termin: Schadensersatz für geleasten Porsche?

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Terminhinweis: Schadensersatz für geleasten Porsche Macan Diesel?

Das Oberlandesgericht Dresden verhandelt am Freitag über die Klage einer Leasingnehmerin, die im April 2015 einen Porsche Macan S Diesel 3,0 Liter V6 (Euro 6) geleast hatte. Sie hat das Fahrzeug nach dreieinhalbjähriger Leasingzeit 2019 mit einer Fahrleistung von 60.000 km zurückgegeben. Nun verlangt sie die von ihr während der Vertragsdauer bezahlten Leasingraten zurück. Das Diesel-Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung der Abgasrückführung, so dass mehr Stickoxide emittiert worden seien. Dies sei ein Mangel und eine sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB).

Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hat am 16.5.2018 festgestellt, dass der in dem Porsche Macan Diesel eingebaute und von Audi hergestellte 3 l  Dieselmotor über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. Nach Kap. II Art.5 der EU- Fahrzeug-Verordnung sind Abschalteinrichtungen in den Abgasrückführungssystemen nur zulässig, wenn sie zum Schutz des Motors erforderlich sind. Die Motorsteuerung des fraglichen Dieselmotors sieht ein so genanntes Thermofenster vor. Danach funktioniert die Abgasrückführung, die zu einer Reduzierung der Emissionen an Stickoxiden führt, nur innerhalb eines bestimmten Temperaturbereiches (Thermofenster) mit einer festgelegten Minimal- und Maximal-Temperatur. Das Kraftfahrtbundesamt hat die Porsche AG verpflichtet, diese unzulässige Abschalteinrichtung aus der Motorsteuerung zu entfernen. Das von der Porsche AG der Klägerin zu diesem Zweck angebotene und vom KBA gebilligte Software-Update hat die Klägerin jedoch abgelehnt.

Die Klage der Leasingnehmerin, die sich gegen die Leasinggeberin (Porsche Financial Services GmbH & Co KG), das Porsche-Zentrum Leipzig GmbH, aber auch gegen die Porsche AG und deren Mutterkonzern, die Volkswagen AG, richtet, hatte in erster Instanz beim Landgericht Leipzig keinen Erfolg. Nunmehr wird über die Berufung der Klägerin vom Oberlandesgericht verhandelt.

Aktenzeichen: 2 U 1501/19
T.P. ./. Porsche Financial Services GmbH & Co. KG u.a.
Termin: Freitag, 17.1.2020, 11.00 Uhr, Saal 3.6

Medieninformation Nr. 2/2020

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Abschalteinrichtungen bei Dieselfahrzeugen beschäftigen zunehmend die Gerichte. Dabei handelt es sich nicht um die so genannte Schummel-Software (Umschalt-Logik) in bestimmten Motortypen (EA 189) von VW. Diese Software hat erkannt, wenn sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet und dann die Abgasrückführung immer eingeschaltet und damit die Emissionen optimal reduziert. Im realen Fahrbetrieb hingegen wurde die Abgasrückführung teilweise ausgeschaltet. Abschalteinrichtungen in der Gestalt von Thermofenstern hingegen sind von fast allen Herstellern von Dieselmotoren eingebaut worden. Die Hersteller halten solche Thermofenster für den Motorschutz für erforderlich. Die Frage ihrer Zulässigkeit wird - auch infolge des so genannten VW-Abgasskandals - zwischenzeitlich vom Kraftfahrtbundesamt kritischer gesehen und hat zu einer Vielzahl von Fahrzeug-Rückrufen bei unterschiedlichen  Herstellern geführt.

Die einschlägigen Bestimmungen der VERORDNUNG (EG) Nr. 715/2007 vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) lauten auszugsweise wie folgt:

Kapitel I, Artikel 3 Begriffsbestimmungen:

Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen bezeichnet der Ausdruck:
... 10. »Abschalteinrichtung« ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird;

Kapitel II, Artikel 5 Anforderungen und Prüfungen:

... (2)   Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:
a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten; ...

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