10.09.2020

Urteil - Musterfeststellungsklageverfahren

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Urteil im Musterfeststellungsklageverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. ./. Erzgebirgssparkasse: Zinsanpassungsklauseln unwirksam

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat heute über die Musterfeststellungsklage, die der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Erzgebirgssparkasse eingereicht hat (vgl. hierzu Medieninformation Nr. 32/2020 vom 03.09.2020) entschieden.

Der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. begehrte mit der Klage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei von der Beklagten ausgereichten Sparverträgen »S-Prämiensparen flexibel«. Nach Ansicht des Klägers habe die Beklagte bisher die Zinsen aus Sparverträgen falsch berechnet.

Das Urteil bestätigt diese Ansicht im Wesentlichen. Der Senat geht - auch wenn er nicht darüber entscheiden musste, weil dies von der Beklagten auch so anerkannt worden ist - weiter davon aus, dass die Zinsanpassungsklausel nicht wirksam sei. Die dadurch entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen müsse in den individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher auf der Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinsatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt, gefüllt werden. Den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, wurde nicht entsprochen, weil die besonderen Bedingungen eines jeden einzelnen Vertrages zu berücksichtigen seien, weshalb sich eine generalisierende Feststellung verbiete. Dagegen wurde die Auffassung des Klägers bestätigt, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginnt. Das hätte zur Folge, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgehen kann.

Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden.

Mehr als 1800 Verbraucher haben ihre Ansprüche über das Klageregister für die vorliegende Verbandsklage angemeldet. Den Rechtsstreit über die Höhe des individuellen Anspruchs müssen die Verbraucher später selbst führen.

Über zwei parallel gelagerten Fall hatte das Oberlandesgericht bereits im April und Juni dieses Jahres verhandelt und die Zinsanpassungsklauseln ebenso als unwirksam angesehen (vgl. Medieninformationen Nr.17/2020 und 23/2020 vom 22.04.2020 und 17.06.2020).

OLG Dresden, Urteil vom 9. September 2020
Aktenzeichen: 5 MK 2/19

Medieninformation Nr. 33/2020

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