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Hinweise für Zeugen

Die Staatsanwaltschaft hat als Ermittlungsbehörde die Aufgabe, den Sachverhalt zu erforschen. Dabei ermittelt sie nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände. Sie ist bei dieser Aufgabe maßgeblich auf die Aussagen von Zeugen angewiesen. Der Zeuge, der bei dem Sachverhalt dabei war und Wahrnehmungen getätigt hat, ist ein wichtiges Beweismittel zur Erforschung des Sachverhaltes. Deshalb stellt die Aussage als Zeuge eine wichtige staatsbürgerliche Pflicht dar.

Wenn Sie als Zeuge zur Staatsanwaltschaft geladen werden, heißt das, dass der Staatsanwalt aufgrund der vorangegangenen Ermittlungen davon ausgeht, dass Sie etwas zum Sachverhalt aussagen können. Sie sind verpflichtet auf die Ladung durch die Staatsanwaltschaft zur Aussage zu erscheinen. Dies gilt auch, wenn Sie bereits eine Aussage bei der Polizei getätigt haben. Weiterhin besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aussageleistung. Nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen darf ein Zeuge die Aussage ganz oder zum Teil verweigern. Zum Beispiel, wenn ein bestimmtes Verwandtschaftsverhältnis zum Beschuldigten vorliegt (§ 52 StPO) oder wenn der Zeuge sich durch die Auskunft auf bestimmte Fragen selbst der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 55 StPO).

Bei unberechtigtem Nichterscheinen zur Vernehmung kann der Staatsanwalt Zwangsmaßnahmen wie bspw. die Auferlegung eines Ordnungsgeldes oder die polizeiliche Vorführung  anordnen. Bei unberechtigter Verweigerung der Aussage kann zur Erzwingung der Aussage Beugehaft angeordnet werden. Sollten Sie am Erscheinen durch Erkrankung oder anderweitig gehindert sein, müssen Sie dies unverzüglich mitteilen. Dies kann schriftlich oder im Eilfall telefonisch erfolgen. Grundsätzlich ist jede Verhinderung durch Belege nachzuweisen.

Ein Zeuge kann sich, wenn er dies für erforderlich erachtet, eines anwaltlichen Beistandes bedienen (§ 68b StPO). Die hieraus entstehenden Kosten hat der Zeuge im Regelfall selbst zu tragen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen, nämlich bei Vorliegen schutzwürdiger Interessen des Zeugen und wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse als Zeuge, zum Beispiel sein Zeugnisverweigerungsrecht, bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann, kann dem Zeugen ein anwaltlicher Beistand beigeordnet werden.

Wenn ein Zeuge als Verletzter einer Straftat vernommen werden soll, so kann er beantragen, dass einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung gestattet wird (§ 406f StPO). Die Entscheidung hierüber trifft der vernehmende Beamte oder Richter.

Die Zeugenvernehmung beginnt stets damit, dass der Zeuge zu seinen Personalien, Beruf und Wohnort befragt wird. Besteht ein begründeter Anlass zur Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität oder der Adresse, der Zeuge gefährdet werden könnte, so kann dem Zeugen gestattet werden, derartige Angaben nicht zu tätigen (§ 68 StPO). Der Zeuge muss vor Gericht aber auf Befragen angeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekannt geworden sind.

Der Zeuge wird für seine Auslagen nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz entschädigt. Die Entschädigung wird nur auf Verlangen gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Vernehmung geltend gemacht wird. Mit der Zeugenladung erhält der Zeuge ein Formblatt für den Antrag auf Entschädigung als Zeuge. Dieses Formular ist auszufüllen und an die Staatsanwaltschaft Zwickau zu senden.

Falls der Zeuge zu einem Vernehmungstermin vor der Staatsanwaltschaft Zwickau von einem anderen Ort, als dem in der Ladung bezeichneten Wohnort anreisen muss, sollte sich der Zeuge zur Vermeidung von Nachteilen vorab mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen.

Sollte ein Zeuge nicht über die für die Anreise zum Vernehmungstermin notwendigen Geldmittel verfügen oder ist dem Zeugen wegen der Höhe der Reisekosten ein Vorlegen aus eigenen Mitteln nicht zuzumuten, kann dem Zeugen auf Antrag ein Vorschuss bewilligt werden.

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