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Hinweise für Geschädigte und Verletzte

Rechte, die allen Verletzten / Geschädigten einer Straftat zustehen

Sie können einen Rechtsanwalt beauftragen, der Sie im Verfahren vertritt. Dieser darf zum Beispiel die Akten einsehen, während Ihrer Vernehmung anwesend sein und Sie unterstützen. Das Gericht kann zur Wahrung der Interessen unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanwalt für die Dauer der Vernehmung beiordnen (§ 68 b StPO). Im Regelfall aber müssen Sie die Kosten für Ihren Rechtsanwalt selbst tragen.

Dem Verletzten ist auf Antrag der Ausgang des Verfahrens mitzuteilen. Insbesondere kann der Verletzte erfahren, ob dem Verurteilten die Weisung erteilt wurde, jeden Kontakt zum Verletzten zu unterlassen. Bei Darlegung eines berechtigten Interesses, kann der Verletzte auch erfahren, ob oder welche freiheitsentziehenden Maßnahmen angeordnet worden sind, oder ob Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden.

Der Verletzte erhält auf Antrag Auskünfte und Abschriften aus der Akte, wobei er allerdings sein berechtigtes Interesse dartun muss. Akteneinsicht erhält nur der Rechtsanwalt.

Der Verletzte oder sein Erbe kann im Strafverfahren einen vermögensrechtlichen Anspruch (z. B. einen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch) gegen den Angeklagten geltend machen, wenn dieser zum Tatzeitpunkt älter als 18 Jahre alt war (§ 403ff. StPO). Im sog. Adhäsionsantrag muss der Verletzte ausführen, was er vom Angeklagten fordert und warum. Zudem sollte der Antrag die notwendigen Beweismittel enthalten.

 

Zusätzliche Rechte in bestimmten Fällen

a) Fallgruppen

Zusätzliche Rechte stehen dem Verletzten zu, wenn er durch eine der folgenden Straftaten verletzt worden ist:

  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z.B.: Vergewaltigung, sexueller Missbrauch)
  • Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit (z.B.: versuchter Totschlag, vorsätzliche Körperverletzung oder fahrlässige Körperverletzung mit schweren Folgen)
  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit
  • Verstöße gegen die richterliche Anordnung nach Gewaltschutzgesetz
  • Nachstellung (Stalking)

oder wenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere bei schweren Tatfolgen. Dies gilt ebenso für nahe Angehörige eines bei einer Straftat Getöteten.
 

b) Allgemeine Verfahrensrechte

In den o.g. Fällen braucht ein Verletzter, der Auskünfte oder Abschriften aus den Akten begehrt, keine weiteren Gründe anzugeben. Ebenso muss kein berechtigtes Interesse bei Auskunftsbegehren zu Haftfragen dargelegt werden. Der Rechtsanwalt hat in diesen Fällen das Recht, bei Vernehmungen durch den Ermittlungsrichter anwesend zu sein. Auf Antrag wird der Verletzte in diesen Fällen über den Termin zur Hauptverhandlung benachrichtigt. Weiterhin hat der Verletzte das Recht zur Teilnahme an der gesamten Gerichtsverhandlung
 

c) Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger

Es besteht in o.g. Fällen das Recht zum Anschluss als Nebenkläger (§§ 395 ff StPO, § 80 Abs.3 JGG). Als Nebenkläger erhält der Verletzte automatisch die Anklageschrift und eine Ladung zum Hauptverhandlungstermin. In der Gerichtsverhandlung darf der Nebenkläger Fragen und Anträge stellen. Er wird grundsätzlich im gleichen Umfang wie die Staatsanwaltschaft angehört und über Entscheidungen des Gerichts informiert. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dem Nebenkläger auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen oder Prozesskostenhilfe für die beratende Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen
(§ 397 a StPO).

Für die Opfer von Staftaten ergeben sich unmittelbar nach einer Tat und in der Folgezeit viele Fragen. Mit der Anzeige der Straftat bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft ist es meist nicht getan. Im Folgenden finden Sie einige Links zu Fragen der Opferhilfe mit umfassenden Informationen und Kontaktadressen.

 

Links zu den Themenportalen:

Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV) - Außenstelle Chemnitz Fachbereich 5 - Soziales Entschädiungs- und Fürsorgerecht

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