23.09.2021, 11:00 Uhr

Landkreis Görlitz muss Jugendverbandsarbeit des Jugendrings Oberlausitz vorläufig mit 40.000 EUR fördern

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Der Landkreis Görlitz muss dem Jugendring Oberlausitz e.V. vorläufig Fördermittel in Höhe von 40.000 € für die Jugendverbandsarbeit im laufenden Jahr gewähren und diese sofort auszahlen. Eine entsprechende Verpflichtung sprach das Verwaltungsgericht Dresden auf Antrag des Jugendrings mit Beschluss vom 22. September 2021 aus (Az. 1 L 600/21).

Der Landkreis Görlitz hatte einen entsprechenden Förderantrag für die landkreisweite Jugendverbandsarbeit im Jahr 2021 abgelehnt, weil der Jugendring mit dem eingereichten Projektantrag die inhaltlichen Vorgaben des vom Landkreis aufgestellten Jugendhilfeplans nicht erfülle. Angebote anderer Jugendverbände für die Erbringung dieser Leistungen lagen auch nach wiederholten Aufrufen des Landkreises nicht vor.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden stellte dazu in ihrer Entscheidung über den gerichtlichen Eilrechtschutzantrag des Verbands fest, dass der Landkreis gesetzlich verpflichtet ist, die Jugendverbandsarbeit zu fördern. Ein Anspruch des Jugendrings auf Förderung bestehe, weil dieser das einzige Angebot zur Erbringung der entsprechenden landkreisweiten Leistung abgegeben habe. Der Landkreis habe die Förderung der vom Jugendring geleisteten Jugendverbandsarbeit nicht deshalb ablehnen dürfen, weil diese seinen eigenen Vorstellungen inhaltlich nicht vollständig entspreche. Das Gesetz fordere die Förderung der eigenverantwortlichen Tätigkeit der Jugendverbände unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens. Mit der Bindung der Förderung an die vom Landkreis einseitig definierten Förderinteressen greife dieser in die gesetzlich geschützte Autonomie der Jugendverbände ein. Der Jugendring könne nicht über die Gewährung bzw. Versagung von Fördermitteln dazu gezwungen werden, seine Verbandsarbeit nach den Vorstellungen des Landkreises zu gestalten.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts können die Beteiligten binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

 

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