25.02.2022, 13:30 Uhr

Keine Stadtratsneuwahl in Dresden

Die Klage eines Dresdners gegen die Gültigkeit der Stadtratswahl vom 26. Mai 2019 in der Landeshauptstadt wurde vom Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 24. Februar 2022 abgewiesen (Az. 7 K 1505/19).

Der Kläger, ein Mitglied der Partei „DIE LINKE“, führte zur Begründung seiner Klage aus, dass er und seine Ehefrau durch verschiedene Umstände im Zusammenhang mit der Wahl massiv in ihren Rechten verletzt worden seien und deshalb fristgerecht Einspruch gegen die Stadtratswahl eingelegt hätten. Der Gemeindewahlausschuss habe die Listen der Partei „Die LINKE“ zugelassen, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass die Listenaufstellung nicht der Satzung der Partei entsprochen habe. Die danach erforderliche besondere Vertreterversammlung sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Des Weiteren habe es Unregelmäßigkeiten bei der Wahlauszählung und ungleiche Stimmabgabebedingungen am Wahltag gegeben.

Die Landesdirektion Sachsen hat den Einspruch zurückgewiesen, da der Kläger und seine Ehefrau nicht hinreichend mit Tatsachen belegt vorgetragen hätten, worin genau der Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften zu sehen sei. Soweit keine Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werde, müssten dem Einspruch mindestens fünf Wahlberechtigte, bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Der Kläger hat gegen diese Entscheidung Klage erhoben, die er ausführlich mit den seiner Ansicht nach vorliegenden Wahlfehlern, insbesondere bei der Aufstellung der Listen durch die Partei „DIE LINKE“, begründet hat. Er hat u. a. darauf hingewiesen, dass er selbst auf einer dieser Listen aufgestellt gewesen sei, die dann aber zurückgezogen und durch eine neue ersetzt worden sei.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat sich nach mündlicher Verhandlung vom 24. Februar 2022 der Rechtsauffassung der Landesdirektion angeschlossen und die Klage abgewiesen.  Das Urteil mit der schriftlichen Begründung wird den Beteiligten in nächster Zeit zugestellt. In der Verhandlung wiesen die Richterinnen auf die einschlägige Vorschrift des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes hin, die vorsehe, dass nach Ablauf einer Frist von einer Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden können. Diese gesetzliche Anordnung schließe die Berücksichtigung verspätet vorgetragener Einspruchsgründe aus, weil es im überwiegenden öffentlichen Interesse liege, dass die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Wahl alsbald geklärt wird. Dies habe das Sächsische Oberverwaltungsgericht bereits 1995 so entschieden. Die gerichtliche Überprüfung sei daher auf die fristgerecht vorgebrachten Einspruchsgründe beschränkt. Aus dem danach zu berücksichtigenden Vortrag des Klägers ergebe sich nicht hinreichend belegbar, dass er durch die Wahl in eigenen Rechten verletzt worden sei. Die gerügten Wahlverstöße seien auch nicht so hinreichend dargelegt worden, dass sie einer Überprüfung unterzogen werden könnten. Im Übrigen fehle es diesbezüglich auch am Beitritt ausreichend vieler Wahlberechtigter zum Einspruch des Klägers.

Gegen die Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht gestellt werden.

 

ergänzende Hinweise:

Der zum damaligen Zeitpunkt einschlägige § 25 des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes lautete wie folgt (Achtung: dabei handelt es sich nicht um die aktuell gültige Fassung):

(1) Jeder Wahlberechtigte, jeder Bewerber und jede Person, auf die bei der Wahl Stimmen entfallen sind, kann innerhalb einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses gegen die Wahl unter Angabe des Grundes Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde erheben. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Der Einspruch eines Einsprechenden, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm ein Prozent der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, bei mehr als 10 000 Wahlberechtigten mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten.

(2) Soweit der Einspruch erfolgreich ist, hat die Gemeinde dem Einsprechenden die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb nicht erfolgreich ist, weil der geltend gemachte Mangel keinen Einfluss auf das Wahlergebnis hatte. 3Über den Umfang der Erstattung entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

(3) Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Einsprechende und der durch die Entscheidung Betroffene unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.

 

Das in Bezug genommene Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1995 (vom 14. Dezember 1995, Az. 3 S 278/95) ist online abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (https://www.justiz.sachsen.de//ovgentschweb/ - dort das Az. in die Suchmaske eingeben).

 

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