Mini-Kundgebung vor Bürgeramt
Verwaltungsgericht Dresden ermöglicht Mini-Kundgebung vor Bürgeramt
Das Verwaltungsgericht Dresden hat eine für den heutigen Tag angemeldete Kleinkundgebung vor einem Dresdner Bürgeramt mit Beschluss vom 17. April 2020 ermöglicht. Der Antragsteller darf seine fünfminütige Demonstration mit voraussichtlich vier Teilnehmern durchführen (Az. 6 L 265/20).
Die Richter der 6. Kammer verfügten, dass die Veranstaltung mit dem Titel "Wir werben hier für eine verantwortliche Rechtsgüterabwägung unter Inansatzbringung der Belange des Grundrechts der Versammlungsfreiheit" durchgeführt werden darf, soweit sich der Antragsteller an die von ihm selbst genannten Bedingungen halte. Danach hätten alle Teilnehmer an der Veranstaltung einen 2-Meter-Abstand zueinander einzuhalten. Werde dieser Abstand länger als 10 Sekunden unterschritten, sei die Versammlung aufzulösen. Diese ende ohnehin spätestens nach dem Ablauf von 5 Minuten. Die Versammlung sei vorher aufzulösen, wenn die Teilnehmerzahl sieben Personen erreiche. Es würden keine Flugblätter verteilt. Zudem stellte die Kammer fest, dass die Teilnahme an der geplanten Versammlung einen triftigen Grund zum Verlassen der häuslichen Unterkunft i. S. v. § 2 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 31. März 2020 zum Schutz vor dem Corona-Virus SARS-CoV-2 und COVID-19 darstelle.
Die Kammer betonte auch in dieser Entscheidung, dass sie die getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus generell für geeignet und zur Gefahrenabwehr auch für erforderlich erachtet. Allerdings sei das Verbot jeglicher Versammlung ohne Bezug auf deren Umstände im Einzelnen nach überschlägiger Prüfung als rechtswidrig anzusehen, da es dem hohen Wert des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nicht gerecht werde und durch die Versagung der Veranstaltung in der konkret angemeldeten Form das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 8 GG verletze.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erheben.