richterliche Mediation
Am Verwaltungsgericht Leipzig besteht die Möglichkeit, im Einverständnis der Beteiligten den Rechtsstreit an einen nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) zu verweisen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 5 ZPO). Die Güterichter am Verwaltungsgericht Leipzig sind im Geschäftsverteilungsplan hierfür bestimmt und arbeiten insbesondere nach der Methode der Mediation (vgl. § 1 Abs. 1 MediationsG). Sie haben eine Mediatorenausbildung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz absolviert.
Was ist Mediation?
Mediation ist ein Verfahren, in dem Streitparteien mit Unterstützung des Güterichters nach § 278 Abs. 5 ZPO, § 173 VwGO ihren Konflikt selbständig lösen. Denn in fast jedem Konflikt lässt sich eine - oft verborgene - Lösung finden, die für alle Beteiligten akzeptabel und sogar besonders günstig sein kann.
Güterichter sind besonders geschulte Richterinnen und Richter des Gerichts, die für die streitige Entscheidung des Verfahrens nicht zuständig sind. Der Güterichter bedient sich eines bestimmten Verfahrens, um die Kommunikation zu fördern und so Bewegung in festgefahrene Konflikte zu bringen. Der Güterichter vermittelt im Konflikt, schafft eine konstruktive Gesprächsatmosphäre und sorgt für einen fairen Umgang der Beteiligten miteinander. Ihm steht jedoch keine Entscheidungskompetenz zu. Der Güterichter beschränkt sich darauf, die Beteiligten dabei zu unterstützen, selbst eine sinnvolle Lösung der Streitfragen zu erarbeiten. Der Güterichter erteilt den Beteiligten keinen Rechtsrat und nimmt auch keine Bewertung oder Einschätzung der Erfolgsaussichten des Verfahrens vor.
Welche Vorteile hat eine Mediation gegenüber einem gerichtlichen Verfahren?
Die Mediation kann für die Beteiligten im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren in vielerlei Hinsicht vorteilhaft sein. Insbesondere kommen folgende Vorteile in Betracht:
Im Rahmen der Mediation steht mehr Zeit zur Verfügung. Hintergründe des Konflikts und die Interessen der Beteiligten können besser herausgearbeitet und berücksichtigt werden. Im Mittelpunkt der Mediation stehen die Beteiligten.
Die Beteiligten können selbst bestimmen, wie der Konflikt gelöst wird.
Durch die Mediation können auch weitere Konflikte, die die Beteiligten belasten, gelöst und beigelegt werden.
Die Mediation ist nicht öffentlich und streng vertraulich.
Was kostet die Mediation? Was ist mit dem gerichtlichen Verfahren?
Durch die Inanspruchnahme der Mediation entstehen keine zusätzlichen Gerichtskosten. Nur bei einer Mediationssitzung außerhalb des Gerichts können Auslagen des Güterichters (Reisekosten) anfallen. Für die Mediationsteilnehmer entstehen allerdings die eigenen Kosten für die Wahrnehmung eines Sitzungstermins. Dazu gehören auch die Kosten für die Teilnahme ihrer Rechtsanwälte.
Wird eine Güteverhandlung gewählt, wird das gerichtliche Verfahren auf Antrag der Beteiligten zum Ruhen gebracht und einem Güterichter zugeleitet.
Ist die Mediation erfolgreich, endet sie mit einer schriftlichen und, wenn erwünscht, auch vollstreckbaren Vereinbarung. Das gerichtliche Verfahren wird dann - je nachdem, was die Beteiligten vereinbart haben - beendet, indem die Beteiligten eine Vereinbarung entweder als gerichtlichen Vergleich abschließen oder verfahrensbeendende Erklärungen abgeben.
Scheitert die Mediation, wird das gerichtliche Verfahren wieder aufgenommen und nicht vom Güterichter, sondern von dem zuständigen Richter weitergeführt, sodass das Mediationsverfahren - auch wenn es ohne Erfolg geblieben ist - keinerlei nachteilige Auswirkungen auf das dann notwendige gerichtliche Verfahren hat.