Portalthemen

Schnelleinstieg der Portalthemen

    Hauptinhalt

    Liebe Besucherinnen und Besucher,

    herzlich willkommen auf der Internetseite des Amtsgerichts Grimma. Ich freue mich über Ihr Interesse an unserem Gericht.
    Auf den folgenden Seiten finden Sie viele Informationen rund um das Amtsgericht Grimma, seine Aufgaben, seine Zuständigkeiten und seine Geschichte. Ich hoffe, dass Sie daraus einen umfassenden Einblick in unsere Arbeit gewinnen können. Fragen und Anregungen zu unserem Internetauftritt nehmen wir gerne entgegen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Katja Kohlschmid
    Direktorin des Amtsgerichts

     

     

    Für eine Vorsprache beim Amtsgericht Grimma nutzen Sie bitte – auch innerhalb der Sprechzeiten und unabhängig von der jeweiligen Angelegenheit – die Möglichkeit einer vorherigen telefonischen Terminvereinbarung. Dazu wenden Sie sich bitte an die Durchwahl auf dem letzten Schreiben, das Sie vom Amtsgericht Grimma erhalten haben. Hilfsweise rufen Sie in der zentralen Telefonvermittlung des Amtsgerichts Grimma unter der Telefonnummer (+49) 03437 - 98520 an.

    Durch eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme können einige Anliegen bereits geklärt oder durch die Terminvergabe unnötige Wege und Wartezeiten vermieden werden. Im Rahmen der Terminvereinbarung können bereits Informationen gegeben werden, welche notwendigen Vordrucke, Erklärungen und Unterlagen Sie mitbringen sollten. So ist gewährleistet, dass wir Ihr Anliegen zügig und vollständig bearbeiten können.

    Nur in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten (z.B. vorläufiger Rechtsschutz, Gewaltschutz, Genehmigungsverfahren für Unterbringungen) kann eine Antragsaufnahme auch ohne Termin erfolgen. Eine vorherige Terminvereinbarung wird jedoch auch in diesem Fall – insbesondere im Hinblick auf notwendige Unterlagen – empfohlen.

    Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass durch das Amtsgericht Grimma keine Rechtsberatung stattfindet.

    Der Besuch von öffentlichen Verhandlungen ist möglich.

    Der Besuch einer Verhandlung durch Schulklassen sollte unbedingt vorher telefonisch abgestimmt werden, weil nur ein größerer Sitzungssaal zur Verfügung steht.

    An das Amtsgericht gerichtete Post (Anträge/Stellungnahmen etc.) können Sie direkt in den Nachtbriefkasten vor dem Gebäudeeingang einlegen. Dieser wird regelmäßig geleert und ist auch insbesondere für fristgebundene Erklärungen geeignet. Sämtliche Anträge, die per E- Mail eingehen, sind unzulässig. Hinweise zum "Elektronischen Rechtsverkehr" finden Sie unter dem nebenstehenden Menüpunkt "Kontakt" – hier: "Hinweise zum Elektronischen Rechtsverkehr".

     

     

    - Ihre Sicherheit ist uns wichtig –

    Wir weisen Sie darauf hin, dass es aufgrund von Personen- und Taschenkontrollen im Gerichtsgebäude zeitliche Verzögerungen geben kann. Bitte planen Sie etwas Zeit ein.

    Gleichzeitig bitten wir Sie, auf die Mitführung jeglicher Gegenstände zu verzichten, die geeignet wären, den Gerichtsablauf in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen oder zu stören. Hierzu gehören Waffen aller Art einschließlich Messer und z.B. auch Werkzeuge jeder Art, Spray- und Glasflaschen.

    Hinweis für Rechtsanwälte und Mitarbeiter/innen und Beamte anderer Behörden:
    Bitte weisen Sie sich mit Ihrem Dienst- bzw. Rechtsanwaltsausweis aus.

    Berichtigung des Grundbuches aufgrund Erbfolge

    Soweit die als Eigentümer eingetragene Person verstorben ist, sind die Erben verpflichtet, das Grundbuch berichtigen zu lassen. Ein Antrag innerhalb von 2 Jahren ab Todesfall wird dabei kostenfrei bearbeitet. Vorzulegen ist hierfür

    • der Erbschein in Ausfertigung (eine Kopie oder beglaubigte Abschrift genügt nicht) oder
    • das europäische Nachlasszeugnis oder
    • das notarielle Testament (kein handschriftliches Testament) mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes je in beglaubigter Abschrift oder
    • der Erbvertrag mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes je in beglaubigter Abschrift.

    Diese Unterlagen erhalten Sie bei dem Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen.

    Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie im Anschluss.

    Antrag auf Grundbuchberichtigung wegen Erbfolge

    Adressänderung oder Änderung des Familiennamens

    Auch eine Adressänderung oder Änderung des Familiennamens (z.B. bei Eheschließung) sollten Sie als Eigentümer immer schriftlich mitteilen und eine Änderung im Grundbuch beantragen.

    Grundbucheinsichten und Grundbuchausdrucke

    Grundbucheinsichten können beim Grundbuchamt kostenfrei vorgenommen werden, soweit ein berechtigtes Interesse des Antragstellers besteht (§ 12 Grundbuchordnung). Dann kann auf Antrag auch ein Grundbuchausdruck erteilt werden.

    Der Eigentümer oder Berechtigte eines eingetragenen Rechts ist stets einsichtsberechtigt. Andere Personen haben ihr berechtigtes Interesse darzulegen, z.B. als Gläubiger durch Vorlage eines Vollstreckungstitels; als Kaufinteressent durch Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers.

    Für einen einfachen (unbeglaubigten) Grundbuchauszug fällt eine Gebühr von 10 Euro an, für einen amtlichen (beglaubigten) Grundbuchauszug eine Gebühr von 20 Euro. Bitte prüfen Sie welche Variante Sie benötigen.

    Grundbuchauszüge können entweder persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses oder schriftlich (auch per Fax, nicht jedoch per E-Mail) unter Beifügung einer Kopie eines Ausweisdokumentes beantragt werden.

    Die Erstellung und Übersendung von Grundbuchauszügen kann grundsätzlich nicht aufgrund eines telefonischen Antrages erfolgen, da das Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 12 (Grundbuchordnung) in diesem Fall für das Grundbuchamt nicht nachprüfbar wäre.

    Zur Vereinbarung eines Einsichtstermines wenden Sie sich bitte unter 03437 9852-0 telefonisch an das Gericht.

    Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszuges

    Löschung einer Grundschuld

    Die Löschungsbewilligung der Bank muss im Original vorgelegt werden. Die Löschung bedarf der Zustimmung aller Eigentümer in notariell beglaubigter Form. Bitte wenden Sie sich vor der Einreichung der Unterlagen beim Grundbuchamt an einen Notar.

     

     

     

    Ab 1. Januar 2023 hat nach dem Sächsischen Transparenzgesetz jede Person auf Antrag Anspruch auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle verfügbaren Informationen, soweit keine Ausnahme gilt. Sobald die Sächsische Transparenzplattform im Internet errichtet ist, spätestens ab 1. Januar 2026, werden transparenzpflichtige Stellen zusätzlich verpflichtet sein, die in § 8 des Sächsischen Transparenzgesetzes genannten Informationen auf dieser Plattform zu veröffentlichen.

    Das Amtsgericht Grimma ist eine transparenzpflichtige Stelle nur, soweit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen werden. Der Bereich der Rechtspflege und Strafverfolgung unterliegt keiner Transparenzpflicht.

    Informationen zur Justiz im Freistaat Sachsen

     Justitia

    © SMJuSDEG

    Formulare für alle Abteilungen beim Amtsgericht

    © SMJuSDEG

    Herausforderung E-Justiz im Freistaat Sachsen

    e

    © SMJusDEG

    zurück zum Seitenanfang