Hauptinhalt

Zustellungsbevollmächtigte

Informationen zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten

Die aufgrund einer richterlichen Anordnung bzw. bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft/Verwaltungsbehörde oder polizeiliche Ermittlungsperson (§ 152 GVG) namentlich benannte bereite Amtsperson ist Zustellungsbevollmächtigte, soweit die Zuständigkeit des Amtsgerichts Leipzig besteht oder begründet wird (§ 132 StPO, Nr. 60 S. 2 RiStBV).

Im Verhinderungsfall ist der namentlich benannte Vertreter diese bereite Amtsperson. Bei bereits erteilten Zustellungsvollmachten an einen früher benannten Zustellungsbevollmächtigten wird die durch den Präsidenten des Amtsgerichts Leipzig nunmehr benannte Person der Nachfolger.

Für die nach §§ 127a, 132 Abs. 1, 116a Abs. 3 StPO angeordneten Fälle wird das Einverständnis zur Entgegennahme der Bevollmächtigung von Amts wegen erklärt.

Für nicht angeordnete Vollmachtserteilungen ist die vorherige Zustimmung des zu Bevollmächtigten einzuholen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., Rn. 5 zu § 116a).

Zustellungsbevollmächtigte: Petra Meier

Vertreterin: Angela Fischer

zurück zum Seitenanfang