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Aufgaben, Zuständigkeit

Die Amtsgerichte sind Gerichte der 1. Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das Amtsgericht ist für Zivilangelegenheiten bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro zuständig. Weiterhin behandelt das Amtsgericht Strafsachen und ist zuständig, wenn zu erwarten ist, dass das Strafmaß eine Dauer von 4 Jahren nicht überschreiten wird. Das sogenannte Schöffengericht wird beim Amtsgericht gebildet und ist zuständig, wenn ein Verbrechen vor dem Amtsgericht angeklagt wird oder eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und maximal vier Jahren zu erwarten ist.

  • Betreuungsgericht
  • Familiengericht
  • Grundbuchamt
  • Insolvenzgericht
  • Nachlassgericht
  • Vollstreckungsgericht
  • Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung
  • Das Registergericht ist sachlich zuständig für das
    • Handelsregister
    • Gesellschaftsregister
    • Genossenschaftsregister
    • Partnerschaftsregister
    • Vereinsregister
    • Güterrechtsregister
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