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Nachlassabteilung

Ist das Amtsgericht Torgau örtlich zuständig?

Das Nachlassgericht Torgau mit Zweigstelle Oschatz ist zuständig, wenn der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsgerichtsbezirk Torgau hatte.

Zu unterscheiden ist:

Hatte der Verstorbenen seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Altkreis Torgau, ist das Nachlassgericht in Torgau zuständig. Hatte der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Altkreis Oschatz, ist das Nachlassgericht der Zweigstelle Oschatz zuständig.

Ebenso verhält es sich, wenn ein Testator oder ein Ausschlagender seinen gewöhnlichen Wohnsitz im hiesigen Gerichtsbezirk hat.

 

Die Aufgaben des Nachlassgerichtes sind u.a.:

  • Erteilung von Erbscheinen
  • Beurkundung von Erbausschlagungen
  • Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente oder Erbverträge)
  • Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen
  • Erstellung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
  • Sicherung des Nachlasses, sofern ein Sicherungsbedürfnis besteht

 

Hinweis: In Sachsen besteht keine Amtsermittlungspflicht für Erbfälle. Deshalb müssen Sie in den meisten Fällen eigenständig zum Nachlassgericht Kontakt aufnehmen. Sofern bei einem Nachlassgericht eine Verfügung von Todes wegen hinterlegt ist, wird das Nachlassgericht von Amts wegen tätig.

 

Die Abgabe von Anträgen und Unterlagen ist persönlich zu den Servicezeiten beim Nachlassgericht, postalisch oder über den Nachtbriefkasten des Amtsgerichtes in Torgau bzw. in der Zweigstelle in Oschatz möglich.

Besucheradressen:
Rosa-Luxemburg-Platz 14
04860 Torgau

und

Brüderstraße 5
04758 Oschatz

Möchten Sie eine Ihnen angefallene Erbschaft nicht annehmen, ist es erforderlich, die Erbschaft auszuschlagen.

Die hierzu erforderliche Erbausschlagungserklärung kann persönlich zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt werden.

Alternativ kann eine Ausschlagungserklärung im Original vorgelegt werden, die von einem Notar beurkundet wurde oder bei der Ihre Unterschrift durch einen Notar beglaubigt wurde.

Erbausschlagungserklärungen können vor jedem deutschen Notar beurkundet werden.

Einen Notar in Ihrer Nähe finden Sie über die Internetseite der Bundesnotarkammer.

Notarkammer - Notarsuche

Die Erbausschlagung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen ab Anfall und Kenntnis der Erbschaft beim zuständigen Nachlassgericht oder bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Nachlassgericht eingehen.

Bitte beachten Sie wegen weiterer Besonderheiten, insbesondere zur Erbausschlagung minderjähriger Kinder, das Merkblatt zur Erbausschlagung.

Wünschen Sie die Beurkundung beim Nachlassgericht in Torgau oder in der Zweigstelle Oschatz, übersenden Sie bitte das „Formblatt Beabsichtigte Erbausschlagung“ zur Datenerfassung. Beachten Sie dazu bitte auch das Merkblatt.

Füllen Sie das Formblatt bitte vollständig aus und legen Sie (wenn möglich) eine Kopie Ihres Personalausweises und ggf. des Schreibens, mit welchem Sie von der Erbschaft unterrichtet wurden, bei. Geben Sie bitte unbedingt eine Telefonnummer an, unter der Sie erreichbar sind. Sie erhalten zeitnah einen Anruf zur Terminabsprache.

Formblatt - Beabsichtigte Erbausschlagung (N160)

Merkblatt zur Erbausschlagung (N130)

Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Berechtigt zur Antragstellung ist grundsätzlich der Erbe.

Benötigen Sie einen Erbschein, reichen Sie das „Formblatt - Angaben für Erbscheinsantrag“ mit dem entsprechend weiteren „Formblatt Verwandtschaftsverhältnisse - Ehegatten/Lebenspartner, Kinder und Kindeskinder bzw. „Formblatt Verwandtschaftsverhältnisse – Eltern und Geschwister“ beim Nachlassgericht ein. Die Geburtsdaten und Meldeadressen der Beteiligten sind vollständig anzugeben.

Die Verwandtschaftsverhältnisse und weiteren Umstände sind vom Antragsteller durch Urkunden zu belegen, da das Nachlassgericht keine Ermittlungen von Amts wegen unternimmt.

Die erforderlichen Urkunden (z.B. Sterbeurkunden, Eheurkunden, Geburtsurkunden, Scheidungsurteile) sind zunächst in Kopie vorzulegen.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Urkunden im Original oder beglaubigter Abschrift spätestens im Erbscheinstermin in der erforderlichen Form vorzulegen sind.

Hilfreich wäre auch, wenn von den Miterben Vollmachten eingereicht werden.

Weiterhin ist der Wertfragebogen vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen.

Beachten Sie dazu bitte auch das Merkblatt zur Erlangung eines Erbscheines und die Ausfüllhinweise zum Wertfragebogen.

Nach Eingang der Unterlagen erhalten Sie schriftlich oder telefonisch Mitteilung über das weitere Vorgehen. In der Regel wird der Antragsteller zum Termin zur Nachlassverhandlung geladen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auch bei einem Notar Ihrer Wahl erfolgen kann.

Sollte zum Nachlass ein Grundstück gehören, wird darauf hingewiesen, dass die Eintragung der Erben des eingetragenen Eigentümers im Grundbuch gebührenfrei erfolgt, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim zuständigen Grundbuchamt eingereicht wird. Für die Eintragung der Erben ist in der Regel ein Erbschein erforderlich.

Ist die Erbfolge allerdings in einem notariellen Testament oder Erbvertrag geregelt, genügt zur Grundbuchberichtigung in der Regel die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testamentes bzw. Erbvertrags nebst Eröffnungsniederschrift als Erbnachweis beim Grundbuchamt.

Sofern kein Grundbesitz vorhanden ist, kann auch bei einer handschriftlichen Verfügung von Todes wegen zur Regelung der Nachlassangelegenheiten bei Kreditinstituten, Sparkassen, Versicherungen etc. bereits die Vorlage des Testaments nebst der Eröffnungsniederschrift ausreichend sein.

Bitte erkundigen Sie sich deshalb bei den entsprechenden Stellen, ob tatsächlich ein Erbschein benötigt wird oder ob für den Nachweis des Erbrechts die Vorlage des Testaments nebst der Eröffnungsniederschrift genügt.

 

Formblatt - Angaben für Erbscheinsantrag (N145)

Merkblatt zur Erlangung eines Erbscheins (N128)

Formblatt Verwandtschaftsverhältnisse - Ehegatten/Lebenspartner, Kinder und Kindeskinder (N122)

Formblatt Verwandtschaftsverhältnisse - Eltern und Geschwister (N123)

Vollmacht in Nachlasssachen (N140)

Wertfragebogen (N120)

Ausfüllhinweise zum Wertfragebogen (N121)

Verwahrung

Privatschriftliche Testamente können auf Wunsch des Testierenden beim Amtsgericht in die amtliche Verwahrung gegeben werden. So wird das Testament vor Verlust oder Verfälschung geschützt und wird nach dem Eintritt des Erbfalls von Amts wegen eröffnet.

Wollen Sie Ihr Testament in die amtliche Verwahrung geben, reichen Sie bitte Ihre Geburtsurkunde und Ihren Personalausweis jeweils in Kopie ein. Soll ein gemeinschaftliches Testament verwahrt werden, ist die Eheurkunde beizufügen.

Damit im Falle Ihres Todes festgestellt werden kann, bei welchen Gerichten Testamente hinterlegt sind, wird die Hinterlegung in einem zentralen Testamentsregister erfasst. Dafür ist zur eindeutigen Identifizierung Ihrer Person auch die Angabe Ihres Geburtsstandesamtes und der Geburtenregisternummer erforderlich.

 

Rücknahme

Möchten Sie eine verwahrte Verfügung von Todes wegen zurücknehmen, benötigen wir dazu den Personalausweis oder Reisepass, den Hinterlegungsnachweis und Ihre Geburts- bzw. Eheurkunde. Formulieren Sie unter Angabe Ihrer Telefonnummer Ihr Anliegen hierzu auf dem Postweg.

 

Eröffnung

Ein Testament oder Erbvertrag ist nach dem Tod des Testierenden zu eröffnen. Jeder, der ein Testament in Besitz hat, ist deshalb verpflichtet, dieses im Original beim Nachlassgericht abzuliefern. Als Testament ist jedes Schriftstück anzusehen, welches Anordnungen für den Todesfall enthält.

Bei der Abgabe eines Testaments reichen Sie bitte neben der Sterbeurkunde gegebenenfalls auch die Eheurkunde des Verstorbenen ein.

Des Weiteren teilen Sie dem Nachlassgericht bitte auch die Daten der Ehegatten, Kinder, ggf. auch der Eltern und Geschwister (wenn keine Kinder oder Enkel vorhanden) des Verstorbenen mit.

Alle in der Verfügung von Todes wegen eingesetzten Erben, Vermächtnisnehmer und auch die gesetzlichen Erben werden vom Gericht über den Inhalt der letztwilligen Verfügung in Kenntnis gesetzt.

Ablieferung eines Testaments mit Angaben über den Erblasser (N203)

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