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Betreuungsabteilung

Neben der tatsächlichen Pflege einer hilfsbedürftigen, volljährigen Person muss auch deren Vertretung gegenüber Dritten geregelt werden. Dies kann durch die Anordnung einer rechtlichen Betreuung geschehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die betroffene Person leidet an einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung.
  • Die betroffene Person ist nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
  • Für die betroffene Person existieren keine anderen Hilfsmöglichkeiten oder ausreichende Vollmachten.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums

Der Betreuer organisiert die notwendigen sozialen Hilfen und vertritt den Betreuten bei der Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen. Die Anordnung der Betreuung hat auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen keinen Einfluss. Er kann also weiter z. B. Bankgeschäfte tätigen, Kaufverträge oder Mietverträge abschließen, sofern er die dafür erforderliche natürliche Einsichtsfähigkeit besitzt. Der Betroffene wird nicht entmündigt.

Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn eine sogenannte Vorsorgevollmacht vorliegt.

Wenn Sie Fragen zur Erteilung einer Vorsorgevollmacht oder zur Anregung einer Betreuung haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Betreuungsbehörde des Landratsamt Nordsachsen.

Ehrenamtliche Betreuer und Bevollmächtigte werden zum Beispiel von der Betreuungsbehörde des Landratsamtes Nordsachsen und von den örtlichen Betreuungsvereinen in Torgau und Oschatz bei der Erfüllung ihrer verantwortungsvollen Aufgabe unterstützt.

Weitere Hinweise und amtliche Formulare finden Sie im Themenportal der Sächsischen Justiz.

Themenportal der Sächsischen Justiz / Formulare

Besucheradresse:
Zweigstelle Oschatz
Brüderstraße 5
04758 Oschatz

Telefon: +49 3435 9018-10

Telefax: +49 3435 9018-42

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