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Sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Die in der Praxis bedeutsamste Zuständigkeit der Arbeitsgerichte betrifft sogenannte bürgerliche (also zivilrechtliche) Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und dessen Nachwirkungen, aus unerlaubten Handlungen (soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen) sowie über Arbeitspapiere. Zahlenmäßig im Vordergrund stehen Streitigkeiten über Kündigungen, gefolgt von denen über Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bei Urlaub, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Zulagen, Sonderzahlungen u.v.m.). Zu den sogenannten Bestandsstreitigkeiten werden neben den Kündigungssachen u.a. die nicht seltenen Streitigkeiten darüber gezählt, ob ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung sein Ende gefunden hat oder die Befristung unwirksam ist. Die Zuständigkeit für Kündigungsstreitigkeiten ist unabhängig davon, welche Arbeitsvertragspartei die Kündigung erklärt hat. Ohne Belang ist auch, ob es sich um eine ordentliche oder um eine außerordentliche (ggf. fristlose) Kündigung oder lediglich um eine sogenannte Änderungskündigung handelt. Auch Auseinandersetzungen darüber, ob die maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten wurde, zählen hierher. Ein Streit aus dem Arbeitsverhältnis liegt auch dann vor, wenn Tarifverträge auszulegen oder anzuwenden sind, die für das Arbeitsverhältnis gelten.

Eine weitere und praktisch wichtige Zuständigkeit besteht für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Diese resultieren überwiegend aus Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.