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Verfahren in Arbeitsrechtssachen

Kann eine friedliche Einigung über einen arbeitsrechtlichen Streitfall nicht durch das Einschalten Dritter (z. B. des Betriebsrates, einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes) erreicht werden, sind Sie aber der Meinung, Sie hätten Recht, dann können Sie Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Klage kann von jedem betroffenem Bürger erhoben werden, indem er sich an die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts wendet. Dort können Klagen zu Protokoll des Urkundsbeamten gegeben werden. Sie können aber auch selbst durch ein einfaches, an das Gericht gerichtetes Schreiben Klage erheben. Hierbei müssen Sie deutlich machen, gegen wen die Klage gerichtet ist und was Sie begehren, z.B. die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages oder die Feststellung, dass eine bestimmte Kündigung unwirksam sei. Hierbei müssen Sie die Tatsachen vorbringen, aus denen Sie Ihren Anspruch herleiten.
Sind Sie aber Mitglied einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes, dann können Sie sich auch dorthin wenden und diese bitten, für Sie die Klage zu erheben. Vor den Arbeitsgerichten, dem Landesarbeitsgericht und künftig auch vor dem Bundesarbeitsgericht können Mitarbeiter dieser Organisationen Sie auch im Prozess vertreten. Sie können statt dessen aber auch einen Rechtsanwalt hinzuziehen, der Sie vor allen Arbeitsgerichten bis zum Bundesarbeitsgericht vertreten darf.

Vorsicht:
Vielfach sind in Tarifverträgen kurze Ausschlussfristen für das Geltendmachen von Ansprüchen vorgesehen.

Liegt die von Ihnen selbst oder Ihrem Vertreter erhobene Klage dem Richter vor, dann bestimmt dieser einen baldigen Termin zur Güteverhandlung. Die Güteverhandlung findet vor einem Berufsrichter (Vorsitzenden) statt. Er erörtert den Sachverhalt mit den Parteien, weist auf wichtige rechtliche Gesichtspunkte und die richtige Antragstellung hin und versucht, eine gütliche Einigung der Parteien zu erreichen.

Oft entspricht gerade ein Vergleich den Interessen der Parteien mehr als ein Richterspruch, weil er andere Ergebnisse zulässt, als sie durch ein Urteil erreicht werden können. Deshalb hat der Gesetzgeber für das arbeitsgerichtliche Verfahren der gütlichen Einigung ein besonderes Gewicht beigemessen.

Einigen sich die Parteien nicht, dann wird ein weiterer Termin zur Verhandlung des Rechtsstreits vor der Kammer des Arbeitsgerichts bestimmt. Das ist der Termin, in dem die Streitsache förmlich verhandelt und vom Gericht entschieden werden soll. Die Kammer besteht aus einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzer. Von den ehrenamtlichen Richtern kommt einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer und einer aus dem der Arbeitgeber. Diesen Beisitzern kommt bei Beratung und Abstimmung dasselbe Gewicht wie dem berufsrichterlichen Vorsitzenden zu.

In der Verhandlung wird der Sach- und Streitstand noch einmal eingehend erörtert. Wenn entscheidende Tatsachen zwischen den Parteien streitig bleiben, werden Beweise erhoben, z.B. Zeugen gehört und vorgelegte Urkunden eingesehen. Auch in dieser Verhandlung ist noch eine gütliche Einigung möglich. Kommt sie nicht zustande, dann verkündet die Kammer ein Urteil.

Sind Sie mit der vom Arbeitsgericht getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, weil Sie den Rechtsstreit ganz oder zum Teil verloren haben, dann kann Berufung eingelegt werden, insbesondere wenn der Wert der Beschwerde 600 Euro übersteigt oder um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gestritten wird. Über diese entscheidet das Landesarbeitsgericht. Die Berufung können Sie jedoch nicht selbst einlegen. Dies muss ein Rechtsanwalt oder ein Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes für Sie tun. Mit diesem sollten Sie sich auch vor Einlegung des Rechtsmittels beraten, um die Erfolgsaussichten zu prüfen.

An der Berufungsverhandlung wirken ebenfalls ein Berufsrichter als Vorsitzender und zwei ehrenamtliche Richter als Beisitzer mit. Eine besondere Güteverhandlung findet hier nicht mehr statt. Im übrigen entspricht der Verhandlungsablauf demjenigen vor dem Arbeitsgericht.

Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist die Revision zum Bundesarbeitsgericht grundsätzlich nur zulässig, wenn sie von dem Landesarbeitsgericht in seinem Urteil zugelassen wurde.

Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz sowie aus der überbetrieblichen Mitbestimmung werden in sogenannten Beschlussverfahren ausgetragen und entschieden. Hierbei handelt es sich um eine besondere Verfahrensart, in welcher das Gericht den Sachverhalt eigenständig erforscht. Hier wird z.B. entschieden, ob eine Betriebsratswahl ordnungsgemäß verlaufen ist, welche Rechte der Betriebsrat hat oder welches die Befugnisse eines einzelnen Betriebsratsmitglieds sind. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen. Die Entscheidungen ergehen nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss, gegen den die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht und - bei Zulassung durch das Landesarbeitsgericht - die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zulässig ist. Die Gerichte entscheiden in derselben Besetzung wie im Urteilsverfahren.