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2. Einreichungsverfahren

Für eine sichere und nachvollziehbare Kommunikation ist eine einmalige Anmeldung bei der elektronischen Poststelle erforderlich. Nachfolgend werden die Fragen

  • der Registrierung,
  • der möglichen Kommunikationswege,
  • der gegebenenfalls bestehenden Beschränkungen,
  • des möglichen Rückwegs an Sie (elektronische Zustellungen) sowie
  • der Wahrung der Vertraulichkeit der Kommunikation

dargestellt.

    2.1 Registrierung

      2.1.1 Bestandsdaten

      Es werden bei der Registrierung in der Poststelle allgemeine personenbezogene Daten erhoben. Für die Zuordnung der Kommunikationsvorgänge werden dauerhaft gespeichert:

      • Name und Vorname
      • gegebenenfalls die Organisation
      • Anschrift und Telekommunikationsverbindungen (einschließlich einer E-Mail-Anschrift)
      • Signatur- und gegebenenfalls Verschlüsselungszertifikate
      • Persönliche Kennungen und Kennwörter

      Die Daten sollen von Ihnen bei Änderungen aktualisiert werden.

        2.1.2 Datenschutzerklärungen

        Die als Bestandsdaten aufgeführten personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die Begründung, Durchführung und Abwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs (einschließlich statistischer Auswertung) genutzt. Es erfolgt keine Verarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere erfolgt

        • keine entgeltliche oder unentgeltliche Übermittlung gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an Dritte zu kommerziellen Zwecken,
        • keine entgeltliche oder unentgeltliche Übermittlung gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an Behörden oder Dienststellen zu anderen als unmittelbar verfahrensbezogenen Zwecken, soweit dies nicht aufgrund anderer Vorschriften geboten ist.

        Für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist Ihre Zustimmung zu der nachfolgenden Datenschutzerklärung erforderlich.

        Die Einwilligungserklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ein Widerruf führt zur Löschung des Postfachs.

        Wenn Sie Ihr Postfach löschen, können Ihnen ab diesem Zeitpunkt keine neuen Nachrichten mehr zugestellt werden. Ihre Daten sind den beteiligten Gerichten und übrigen Dienststellen der Justiz dann nicht mehr über die elektronische Poststelle zugänglich.

        2.1.3 Zustellungen

        Bei der Registrierung an der elektronischen Poststelle wird ein für Sie kostenloses Postfach eingerichtet, über das elektronische Zustellungen des Gerichts an Sie erfolgen können. Bei einer solchen elektronischen Zustellung erfolgt neben der Ablage in Ihrem persönlichen Empfänger-Postfach eine Mitteilung an die von Ihnen bei der Registrierung angegebene elektronische Kommunikationsadresse (i.a. Ihr E-Mail-Postfach). Der Abruf aus Ihrem Empfänger-Postfach erfolgt dann über eine durch Verschlüsselung gesicherte Verbindung.

        Sofern Sie nicht unter den in § 174 Abs. 1 ZPO genannten Personenkreis fallen (insbesondere Rechtsanwälte, Notare, Behörden), ist für díe Übermittlung elektronischer Zustellungen Ihre ausdrückliche Zustimmung erforderlich. Es erfolgt daher bei der Registrierung eine entsprechende Abfrage.

        Das persönliche Empfänger-Postfach in der Poststelle kann einzelne Zustellungen mit einer Größe von bis zu 30 MB und maximal 1 GB insgesamt aufnehmen.

        Die Verwaltung des Postfachinhalts - insbesondere die Leerung des Postfachs - erfolgt grundsätzlich durch den Nutzer in eigener Verantwortung. Nicht abgeholte Nachrichten werden nach Ablauf von 12 Monaten nach Eingang automatisiert gelöscht. Ebenso werden nicht genutzte Postfächer nach Ablauf von 12 Monaten seit der letzten Nutzung einschließlich Inhalt gelöscht.

          2.1.4 Vertraulichkeit der Kommunikation (Verschlüsselungszertifikate)

          Die sächsische Justiz ermöglicht eine vertrauliche Kommunikation mit ihr ausschließlich über das EGVP durch eine angemessene Verschlüsselung der elektronischen Daten im Internet. Bei den Kommunikationsprotokollen des OSCI-Standards (siehe unter 2.2.1 »OSCI und EGVP«) ist die Verschlüsselung integriert, so dass die miteinander Kommunizierenden sich darum nicht gesondert kümmern müssen.

            2.2 Kommunikationswege, Größen- und Mengenbeschränkungen

            Die elektronische Poststelle in Sachsen ist ausschließlich per OSCI über das EGVP erreichbar.

              2.2.1 OSCI (EGVP)

              Eine Kommunikation über OSCI (Online Service Computer Interface) setzt bei den Kommunikationspartnern die Implementierung einer Anwendung voraus, die diesen Standard bedient. Die Anwendung »Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach« (EGVP) bedient sich dieses Standards. Sie ist bei mehreren Anbietern - teilweise kostenlos - erhältlich.

              Die dort genannten EGVP-Software-Produkte ermöglichen die Kommunikation mit allen angeschlossenen Gerichten und Staatsanwaltschaften. Neben dem EGVP werden auch kommerzielle Produkte (Add-ons für Office-Anwendungen u. a.) angeboten, die das OSCI-Protokoll bedienen. Klären Sie aber bei einem geplanten Einsatz dieser Produkte bitte vorab, ob damit auch tatsächlich die von Ihnen gewünschten Gerichte adressiert werden können.

              Für Sendungen an das Gericht, die per OSCI übermittelt werden, bestehen seitens der Poststelle folgende Beschränkungen:

              • Größe einer einzelnen Nachricht: max. 30 MB
              • Anzahl der Anhänge einer Nachricht: max. 100 Dateien

              Je nach Ihrer Arbeitsumgebung kann es erforderlich sein, deutlich unter den genannten Grenzen zu bleiben (z. B. bei zu geringer Bandbreite der Netzanbindung). Sofern ein Vorgang die angegebenen Grenzen überschreitet, kann er auf einem Datenträger, wie unter »Nr. 2.2.2. Datenträger« eingereicht werden.

              Für Mitteilung der Gerichte an Sie bestehen die gleichen Beschränkungen.

              Zur Verwaltung Ihres persönlichen Empfangspostfaches vgl. die Hinweise unter »2.1.3 Zustellungen«.

              2.2.2 Datenträger

              Der elektronische Rechtsverkehr wird grundsätzlich als Online-Kommunikation geführt. Hilfsweise kommt jedoch im Einzelfall auch eine Ersatzeinreichung auf Datenträger in Betracht (zu Fallkonstellationen und dem Verfahren vgl. nachfolgend unter 2.3 Ersatzeinreichung).

              Als Datenträger sind im elektronischen Rechtsverkehr CD-ROM zu verwenden. Die Datenträger werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Einreichenden zurückgegeben und anderenfalls vernichtet.

                2.3 Ersatzeinreichung

                Können Mitteilungen und zugehörige Anlagen nicht online übermittelt werden - z. B. wegen des Überschreitens von Volumenbeschränkungen auf den elektronischen Übermittlungswegen oder wegen anhaltender Störungen auf den Kommunikationswegen - so können die Mitteilungen und Ihre Anlagen ersatzweise auf einer CD-ROM eingereicht werden.

                Auf einem Datenträger sollen nur Vorgänge eingereicht werden, die für dasselbe Postfach (denselben Empfänger) bestimmt sind. Enthält ein Datenträger Dateien, die zu mehreren Vorgängen gehören, so sind die zu dem gleichen Vorgang gehörenden auf dem Datenträger jeweils in einem separaten Verzeichnis zu speichern, das als Verzeichnisnamen das Aktenzeichen des zugehörigen Vorgangs oder das Wort »Neueingang« trägt (für Einreichungen zu den Registern vgl. die Hinweise unter Nr. 4.4.1 »Registerverfahren«). Bei mehreren Neueingängen wird eine fortlaufende Nummer ergänzt.

                Im Übrigen gelten für die auf einer CD-ROM eingereichten Daten die gleichen Formvorschriften wie bei einer Online-Kommunikation (Dateiformate, Kennzeichnung, Namensgebung, Signaturen pp. - vgl. hierzu Nr. 4.1 »Bezeichnung der Sendungen und ihrer Anlagen«).

                Der Datenträger kann bei dem adressierten Gericht eingereicht werden:

                Die aktuelle Anschrift des zuständigen Gerichts oder der Staatsanwaltschaft können dem Orts- und Gerichtsverzeichnis entnommen werden.

                2.4 Zugangsbestätigung, Prüfergebnis

                Bei jedem Eingang in der elektronischen Poststelle wird automatisiert unverzüglich eine Eingangsbestätigung über das EGVP an den Absender versandt. Mit dem Prüfprotokoll werden folgende Angaben übermittelt:

                • Absenderkennung des Einreichenden
                • Betreff der Sendung
                • Anzahl der Anhänge und/oder ihre Dateinamen
                • Gegebenenfalls das Ergebnis von Signaturprüfungen
                • Datum und Uhrzeit der Aufzeichnung in dem elektronischen Postfach

                Alle Eingänge werden automatisiert auf schädlichen Code überprüft (Viren, Trojaner, Würmer usw.). Infizierte Dateien können nicht bearbeitet werden und werden daher nicht in den Geschäftsgang gegeben. Sie gelten daher auch dann als nicht zugegangen, wenn sie im Übrigen den vorgegebenen Formatstandards entsprechen. Die Einreichenden werden benachrichtigt.

                Die von der elektronischen Poststelle automatisiert erstellten Übermittlungs-, Sende- und Empfangsbestätigungen beziehen sich auf die Tatsache, dass der in der jeweiligen Bestätigung beschriebene Kommunikationsvorgang zu dem angegebenen Zeitpunkt stattgefunden hat. Durch diese Bestätigungen wird insbesondere nicht zugleich bestätigt, dass die übermittelten Dokumente in einem zugelassenen Format vorgelegt worden sind oder sonst keine Hindernisse für eine Weiterverarbeitung (Viren o. ä.) bestehen.