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Antragstellung

Hinweis für Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienste

Rechtsanwälte und nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registrierte Inkassodienstleister können seit dem 1. Dezember 2008 Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren nur noch in ausschließlich maschinell lesbarer Form einreichen. Seit diesem Zeitpunkt dürfen daher Rechtsanwälte und Inkassodienstleister Mahnbescheide nicht mehr mit dem eingeführten Vordruck beantragen. Ein dennoch mit dem Vordruck gestellter Antrag wäre zurückzuweisen.

Die weiteren Verfahrensanträge (Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, Neuzustellungsanträge) und Widersprüche sind von dieser Verpflichtung nicht betroffen; es können also auch weiterhin Vordrucke verwendet werden.

Folgende Formen der Antragstellung entsprechen einer nur maschinell lesbaren Form:

  • Barcodeantrag,
  • online-Antrag über das gemeinsame Portal der Mahngerichte der Bundesländer,
  • Elektronischer Datenaustausch per EGVP.

Ab dem 1. Juli 2013 ist eine Verarbeitung von Datenträgern durch das Gemeinsame Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen nicht mehr möglich.

Nähere Informationen zur Verpflichtung zur Antragsstellung in nur maschinell lesbarer Form für Rechtsanwälte und Inkassodienstleister können im gemeinsamem Auftritt der Mahngerichte der Bundesländer im Internet abgerufen werden.