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Rechtsbereinigung

Das fortgeltende Recht - insbesondere der DDR - wurde bis auf wenige Ausnahmen durch die beiden Rechtsbereinigungsgesetze, das "Gesetz des Freistaates Sachsen zur Bereinigung des alten Landesrechts sowie des als Landesrecht fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik" (Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz - SächsRBG) vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151) und das "Gesetz zur Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften im Freistaat Sachsen" vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168), aufgehoben.

Bei den Verwaltungsvorschriften erfolgt eine fortlaufende Prüfung. Jeder Staatsminister hat im zweijährigen Turnus zum Jahresende die in seinem Geschäftsbereich geltenden Verwaltungsvorschriften mit Titel und im Falle der Veröffentlichung auch mit Fundstelle durch eine gesonderte Verwaltungsvorschrift bekannt zu machen. Verwaltungsvorschriften, deren Titel nicht bis zum Stichtag durch eine entsprechende Verwaltungsvorschrift bekannt gemacht worden sind, treten mit Ablauf des Stichtages außer Kraft ( §§ 3 und 4 des Sächsischen Verwaltungsvorschriftengesetzes). Die Bekanntmachung ist zuletzt zum 31. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S480) er-folgt, danach gab es in Sachsen noch 1.877 Verwaltungsvorschriften. Die Sächsische Staatsregierung hat damit die Anzahl der Verwaltungsvorschriften - dem Ziel eines umfassenden Bürokratieabbaus folgend - weiter verringert: Zum 31. Dezember 2005 waren noch 2.100 Verwaltungsvorschriften in Kraft.

Die zweijährige Erstellung und Veröffentlichung einer Positivliste hat sich bewährt. Sie ermöglicht den Bürgern, nachgeordneten Behörden, Kommunen und Unternehmen die Feststellung, welche Verwaltungsvorschriften in welcher Fassung zum Stichtag gelten und - im Fall der Veröffentlichung - wo diese abgedruckt sind. Der zweijährige Überprüfungsrhythmus führt dazu, dass der Gesamtbestand der Verwaltungsvorschriften binnen kürzerer Frist einer Überprüfung seiner Notwendigkeit unterzogen wird. Der Staatskanzlei und dem Staatsministerium der Justiz wird es erleichtert, den Abbau und die Vereinfachung der Ressortverwaltungsvorschriften zu koordinieren und zu überwachen.