1. Navigation
  2. Inhalt
  3. Herausgeber
Inhalt

Normprüfung

Die Staatsregierung hat bereits kurz nach der friedlichen Revolution im Herbst 1991 den Normprüfungsausschuss eingerichtet. Ihm gehören das Staatsministerium der Justiz, das den Vorsitz führt, die Staatskanzlei und das Staatsministerium des Innern als ständige Mitglieder an. Der Ausschuss prüft bei jedem Gesetzesvorhaben der Staatsregierung und bei Rechtsverordnungen nicht nur die Rechtsförmlichkeit, sondern gibt auch Hinweise für die Deregulierung.

Hinzu tritt seit 1997 eine gesonderte Erforderlichkeitsprüfung. Die Ressorts müssen bereits vor Erstellung eines Normentwurfes die Notwendigkeit, Wirksamkeit und Praktikabilität der geplanten Regelung, die Möglichkeit der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sowie bei Aufgabenübertragung auf einen kommunalen Träger der Selbstverwaltung den erforderlichen finanziellen Ausgleich prüfen und gegenüber dem Kabinett in einem ersten Bericht schriftlich darlegen. Die ressortinterne Überprüfung erfolgt nach einem festgelegten Fragenkatalog (vgl. Nummer 2 und 3 sowie Anlage 1 zu Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über den Erlass von Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften [VwV Normerlass] vom 9. September 2004 [SächsABl. S. 1019]).

Vor dem Erlass einer Verwaltungsvorschrift hat eine ressortinterne Erforderlichkeitsprüfung, vergleichbar mit der Erforderlichkeitsprüfung bei Gesetzen und Verordnungen, stattzufinden. Zudem darf eine Verwaltungsvorschrift nur noch durch den Staatsminister oder Staatssekretär unterzeichnet werden. Wenn eine zu erlassende Verwaltungsvorschrift Fragen regelt, die Gemeinden oder Gemeindeverbände berühren, sollen diese regelmäßig angehört werden.

Die Regeln verdeutlichen, dass die Staatsregierung von vornherein großen Wert auf eine sparsame Regulierung legt. Dies zahlt sich aus. Der Freistaat zählt zu den Bundesländern mit den wenigsten Gesetzen und Rechtsverordnungen.