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Aufgaben, Zuständigkeit

Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeit eines Finanzgerichtes in der Finanzgerichtsordnung geregelt (§ 33, 38).

Danach ist das Sächsische Finanzgericht insbesondere zuständig für

  • Verfahren gegen Finanzämter des Freistaates Sachsen (Steuerangelegenheiten).
  • Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes (Kindergeld), wenn der Kläger bei Klageerhebung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen hat oder - falls er einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat - wenn die Klage gegen die Familienkasse Sachsen zu richten ist.
  • berufsrechtliche Streitigkeiten sächsischer Steuerberater.
  • Verfahren betreffend Zölle, Verbrauchssteuern und Monopolabgaben, wenn ein Tatbestand im Freistaat Sachsen verwirklicht wurde, an den das Gesetz die Abgabe knüpft.

Nicht zur Zuständigkeit der Finanzgerichte gehören Entscheidungen in steuerrechtlichen Straf- und Bußgeldverfahren. Diese gehören in die Entscheidungsgewalt der Strafgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Die Streitigkeiten über kommunale Abgaben (z.B. Grundsteuer und Gewerbesteuer) werden von der Verwaltungsgerichtsbarkeit entschieden.

Das Finanzgericht besteht aus Präsident/in, Vizepräsident/in, Vorsitzenden Richterinnen/Vorsitzenden Richtern und Richterinnen am Finanzgericht/Richtern am Finanzgericht. Die Spruchkörper heißen Senate und bestehen aus einer Vorsitzenden Richterin/einem Vorsitzenden Richter und mindestens zwei Beisitzerinnen/Beisitzern. Die Senate entscheiden durch drei Berufsrichter/innen und zwei ehrenamtliche Richter/innen (gemäß §§ 16 ff. FGO), drei Berufsrichter/innen (Gerichtsbescheide und Beschlüsse) oder durch die Berichterstatterin/den Berichterstatter. Es besteht auch die Möglichkeit, das Verfahren gemäß § 6 FGO auf die Einzelrichterin/den Einzelrichter zu übertragen. Mit der Übertragung tritt die Einzelrichterin/der Einzelrichter an die Stelle des Senats.

Derzeit gibt es sieben Senate beim Sächsischen Finanzgericht.

Die beim Sächsischen Finanzgericht anhängigen Verfahren werden nach der Finanzgerichtsordnung - FGO - durch Urteil, Gerichtsbescheid oder Beschluss beendet. Bei den Verfahren unterscheidet man zwischen Klageverfahren und Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO oder einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO).

Über Klagen wird im Regelfall durch ein Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung durch den gesamten Senat, die Einzelrichterin/den Einzelrichter oder die Berichterstatterin/den Berichterstatter entschieden. Durch Urteil kann mit dem Einverständnis der Verfahrensbeteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Das Gericht hat außerdem die Möglichkeit, einen Gerichtsbescheid nach § 90a FGO durch den Senat oder die Berichterstatterin/den Berichterstatter zu erlassen. Wenn dann keiner der Verfahrensbeteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, gilt der Gerichtsbescheid als Urteil.

Auch im Fall einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung überprüft das Gericht den Sachverhalt umfassend, gewährt den Beteiligten das rechtliche Gehör und ist verpflichtet, die erforderlichen Beweise zu erheben.

Durch Beschluss entscheidet das Gericht, wenn die Klage zurückgenommen wird (Einstellungsbeschluss nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO) oder die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Kostenbeschluss nach § 138 FGO). Über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung oder Erlass einer einstweiligen Anordnung entscheidet der Senat oder bei Einverständnis durch die Beteiligten die Vorsitzende/der Vorsitzende bzw. die Berichterstatterin/der Berichterstatter ausschließlich durch Beschluss.

Wozu dient das Güterichterverfahren?

Nach § 155 FGO i.V.m. § 278 Abs. 5 ZPO kann das Verfahren an eine Güterichterin/einen Güterichter verwiesen werden.

Die Güterichterin/Der Güterichter entscheidet nicht über den Rechtsstreit. Sie/Er soll den Beteiligten helfen, ihren Konflikt einvernehmlich zu lösen, da eine solche Lösung in der Regel für die Zukunft tragfähiger ist als eine gerichtliche Entscheidung. Außerdem kann hierdurch das Verhältnis zwischen den Prozessbeteiligten durch gegenseitiges Verständnis verbessert werden. Die Güterichterin/Der Güterichter sorgt für ein faires transparentes Güteverfahren und für "Waffengleichheit" zwischen den Beteiligten. Sie/Er unterstützt die Beteiligten bei der Lösungssuche und –findung. Das Gesetz sieht vor, dass die Güterichterin/der Güterichter alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen kann. Daher verfügen die Güterichter des Sächsischen Finanzgerichts über eine Mediationsausbildung.

Der zu lösende Konflikt muss dabei nicht nur aus der im Prozess streitigen Frage bestehen; es können auch jenseits der Streitsache liegende Probleme mit dem anderen Prozessbeteiligten zur Sprache kommen. Anders als die Mediatorin/der Mediator kann die Güterichterin/der Güterichter – wenn die Beteiligten dies wünschen – eine Bewertung des Konfliktes vornehmen und konkrete Lösungen vorschlagen.

 

Wie wird das Güterichterverfahren eingeleitet und durchgeführt?

Das Güterichterverfahren ist ein für die Beteiligten freiwilliges Verfahren; es kann von den Beteiligten beantragt oder von der/dem für den Rechtsstreit zuständigen Richterin/zuständigen Richter angeregt werden. Der Rechtsstreit wird – wenn ein solches Verfahren gewünscht wird – an die Güterichterin/den Güterichter verwiesen und erhält dort ein neues Aktenzeichen. Das streitige Verfahren sollte von den Beteiligten ruhend gestellt werden.

Die Güterichterin/Der Güterichter kann in die Verfahrensakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten Einblick nehmen. Der Güterichtertermin ist nicht öffentlich. Die Beteiligten und die Güterichterin/der Güterichter verpflichten sich einvernehmlich, über das Güterichterverfahren Stillschweigen zu bewahren. An dem Güterichtertermin können – falls erforderlich – auch andere Personen beteiligt werden. Die Klägerseite kann zusammen mit einem Prozessbevollmächtigten oder Beistand den Termin wahrnehmen.

 

Wie wird das Güterichterverfahren beendet?

Kommen die Beteiligten im Güterichtertermin (es können auch mehrere Termine sein) zu einer Beilegung ihres Konfliktes, so können sie hierüber eine Vereinbarung treffen, die von der Güterichterin/vom Güterichter rechtswirksam protokolliert werden kann. Diese kann auch Erklärungen zur Beendigung des Rechtsstreits enthalten.

Können die Beteiligten im Güterichterverfahren zu keiner Beilegung des Konfliktes kommen, so wird das Güterichterverfahren beendet und der Rechtsstreit an den streitentscheidenden Richter/in zurückverwiesen. Die Güterichterin/Der Güterichter bewahrt über den Güterichtertermin Stillschweigen. Auch die angelegte Akte des Güterichterverfahrens gelangt nicht zur Verfahrensakte. Die Güterichterin/Der Güterichter ist von einer Entscheidung über den Rechtsstreit ausgeschlossen. Durch das Güterichterverfahren entsteht keinem Prozessbeteiligten ein Nachteil.

Für das Güterichterverfahren entstehen keine Gerichtsgebühren. In der Regel vereinbaren die Beteiligten, dass sie ihre Auslagen für das Güterichterverfahren (z.B. Reisekosten zum Termin) selbst tragen.

 

Wer ist am Sächsischen Finanzgericht Güterichter?

Am Sächsischen Finanzgericht sind nach dem Geschäftsverteilungsplan ab 2016 folgende Richter als Güterichter tätig:

Richterin am Finanzgericht Klotz

Richter am Finanzgericht Schaefer

Die Beteiligten können die Güterichterin/ den Güterichter frei auswählen. Findet keine Auswahl durch einen der Beteiligten statt oder treffen die Beteiligten keine übereinstimmende Wahl, wird der Güterichter vom abgebenden Richter im Einvernehmen mit diesem bestimmt.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Güterichter gerne telefonisch zur Verfügung.

Für das Verfahren vor dem Sächsischen Finanzgericht entstehen Gebühren. Zunächst ist die Klägerseite nach dem Gerichtskostengesetz - GKG - bei Klageverfahren verpflichtet einen Kostenvorschuss von vier Gebühren aus dem Streitwert – wenn dieser noch nicht bekannt ist aus dem Mindeststreitwert von € 1.500 - zu entrichten. Hieraus ergibt sich derzeit ein Mindestbetrag von € 312. Nach Abschluss des Verfahrens wird der tatsächliche Streitwert des Verfahrens ermittelt. Dieser ergibt sich in der Regel aus der streitigen Steuerfestsetzung, d.h. der Differenz zwischen der vom Finanzamt festgesetzten und der von der Klägerseite angestrebten Steuer. Sollte dieser Betrag unter € 1.500 liegen, bleibt es dennoch gemäß § 52 Abs. 4 GKG bei dieser Höhe, ansonsten werden die Gerichtsgebühren aus dem höheren Betrag fällig.

Bei Verfahrensbeendigung entscheidet das Gericht gemäß §§ 135ff. Finanzgerichtsordnung - FGO - auch darüber, wer die Kosten ganz oder teilweise zu tragen hat. Sofern die Klägerseite obsiegt, erhält sie auch den Kostenvorschuss erstattet.

Für Verfahren, die den einstweiligen Rechtsschutz (Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO oder einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO) betreffen, ist zunächst kein Vorschuss zu entrichten. Die Kosten werden nach Beendigung dieser Verfahren entsprechend der Kostenentscheidung des Gerichts erhoben. Der Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beträgt in der Regel 10% des strittigen Betrages.

Unabhängig von den Gerichtskosten entstehen der Klägerseite Aufwendungen, wenn sie einen (Prozess-)Bevollmächtigten beauftragt. Dessen Kosten werden nur dann erstattet, wenn nach der verfahrensabschließenden Entscheidung des Gerichts die Beklagtenseite die Kosten trägt.

Erläuterungen und Formulare zur Prozesskostenhilfe finden Sie hier:

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