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Beratungshilfe, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe

Wichtige Hinweise zum Antrag auf Beratungshilfe

Bereits bei einer außergerichtlichen Rechtsberatung und -vertretung durch einen Rechtsanwalt entstehen Kosten. Rechtssuchende, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, um einen Rechtsanwalt zu bezahlen, haben die Möglichkeit Beratungshilfe zu beantragen.

Der Beratungshilfeschein berechtigt den Rechtssuchenden einen Rechtsanwalt seiner Anwahl aufzusuchen und sich beraten und wenn notwendig auch außergerichtlich vertreten zu lassen. Eine Vertretung in einer strafrechtlichen Angelegenheit ist nach dem Beratungshilfegesetz jedoch nicht möglich. Die näheren Voraussetzungen sind im Beratungshilfegesetz (BerHG) geregelt.

Für die Beantragung von Beratungshilfe muss das Formblatt "Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe" verwendet werden.

Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe sind:

  • Bedürftigkeit
  • es dürfen keine anderen Hilfen zur Lösung des Problems vorhanden sein (z.B. Schuldnerberatungsstellen, Vereine, Verbraucherzentrale, auch Eigeninitiative zählt zu den anderen Hilfen)
  • die Wahrnehmung der Rechte darf nicht mutwillig sein (hier wird ein Vergleich angestellt, ob ein bemittelter Bürger in dem konkreten Fall unter Berücksichtigung seiner Kosten für einen Rechtsanwalt auch einen solchen in Anspruch genommen hätte).


Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Angelegenheit
  • Nachweis der Eigeninitiative (eigene Schreiben an den Gegner etc.)
  • Lohn- bzw. Gehaltsnachweis / vollständiger Leistungsbescheid / Rentenbescheid / sonstige Einkommensnachweise
  • Kontoauszüge aller Konten in geschlossener Reihenfolge der letzten vier Wochen vor Antragstellung, aus welchen sich der Kontostand zum Zeitpunkt der Antragstellung ergibt
  • Mietvertrag, Nachweis der aktuellen Miethöhe
  • Sparbücher und Kontoauszüge von Sparkonten
  • Bausparvertrag, Nachweis des aktuellen Standes
  • Lebensversicherungs-, Rentenversicherungs-, Unfallversicherungspolice,etc.; Bescheinigung über Rückkaufswerte
  • weitere Ausgabenbelege (z.B. Kreditunterlagen, Ratenzahlungsverträge,Versicherungen).

Liegen die Voraussetzungen und die vollständigen Unterlagen vor, kann der Berechtigungsschein sofort erteilt werden. Mit diesem Schein kann sich der Rechtssuchende direkt an einen Rechtsanwalt seiner Wahl wenden.

Der Rechtssuchende kann den Antrag auf Beratungshilfe zusammen mit den kopierten Unterlagen auch direkt bei dem Rechtsanwalt stellen, der die Beratung durchführen soll. Der Rechtsanwalt reicht den Antrag dann zur Bewilligung bei Gericht ein. Hierbei trägt der Rechtssuchende das Risiko, dass er im Falle der Ablehnung der Beratungshilfe für die Rechtsanwaltskosten ausschließend aufkommen muss, falls der Rechtsanwalt schon tätig wurde.

    Informationen für den Bereich der Verfahrenskostenhilfe (VKH)

    Wer ein Familienverfahren führen muss und nicht in der Lage ist, die Gerichts- und/oder Rechtsanwaltskosten aufzubringen, kann einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe stellen.

    Das Gericht prüft, ob die Rechtsverfolgung oder -verteidigung (ganze oder teilweise) Aussicht auf Erfolg hat, nicht mutwillig erscheint und die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen. Je nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen können keine Zahlungen oder Teilzahlungen auf die Kosten angeordnet werden. Alle Angaben im amtlichen Vordruck sind zu belegen. Außerdem sind in der Regel vollständige (ungeschwärzte) Kontoauszüge der letzten 3 Monate (in Kopie) vorzulegen.

    Die Verfahrenskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten und die eigenen Rechtsanwaltskosten ab. Wer im Verfahren unterliegt, muss die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite trotz bewilligter Verfahrenskostenhilfe bezahlen. Bis zum Ablauf von vier Jahren nach dem Ende des Verfahrens werden die Verhältnisse durch das Gericht geprüft.

      Informationen für den Bereich der Prozesskostenhilfe (PKH)

      Wer einen Zivilprozess führen muss und nicht in der Lage ist, die Gerichts- und/oder Rechtsanwaltskosten aufzubringen, kann einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen.

      Das Gericht prüft, ob die Rechtsverfolgung oder -verteidigung (ganze oder teilweise) Aussicht auf Erfolg hat, nicht mutwillig erscheint und die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen. Je nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen können keine Zahlungen oder Teilzahlungen auf die Kosten angeordnet werden. Alle Angaben im amtlichen Vordruck sind zu belegen. Außerdem sind in der Regel vollständige (ungeschwärzte) Kontoauszüge der letzten 3 Monate (in Kopie) vorzulegen.

      Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten und die eigenen Rechtsanwaltskosten ab. Wer im Rechtsstreit unterliegt, muss die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite trotz bewilligter Prozesskostenhilfe bezahlen. Bis zum Ablauf von vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens werden die Verhältnisse durch das Gericht geprüft.