Nach dem Arrest
Minderjährige Jugendarrestanten müssen zwingend vom Personensorgeberechtigten abgeholt werden. Liegt kein Einverständnis der/des Sorgeberechtigten vor, dass der minderjährige Arrestant allein den Jugendarrest verlassen darf und er wird nicht abgeholt, wird das Jugendamt informiert und der Kinder-und Jugendnotdienst in die Nachsorge/Unterbringung eingebunden.
Das Amtsgericht und die Jugendhilfe im Strafverfahren oder die Bewährungshilfe erhalten einen Bericht über Ihren Arrestaufenthalt. Sie bekommen diesen Bericht und den Entlassungsschein mit der Entlassung ausgehändigt.
Haben Sie im Strafverfahren Auflagen (z. B. Sozialstunden) vom Gericht bekommen? Dann erfüllen Sie diese sofort nach der Entlassung. Durch den Arrest verfallen sie nicht.