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Pakete für Gefangene

Für den Paketverkehr gelten in der Justizvollzugsanstalt Dresden folgende Bestimmungen:

Nach dem Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen (Sächsisches Justizvollzugssicherheitsgesetz) vom 14. Dezember 2010 bzw.
dem Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen (Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz) vom 14. Dezember 2010
ist der Empfang von Paketen mit Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln nicht gestattet.

Pakete mit anderem Inhalt bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Anstalt, welche Zeitpunkt und Höchstmenge für die jeweilige Sendung und für einzelne Gegenstände festlegen kann. Pakete, für die keine Genehmigung vorliegt, werden zurückgesandt.

Gefangenen kann drei Mal im Jahr ein Sondereinkauf in Höhe von 117,36 € (Stand Juni 2023)  von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln gestattet werden.
 
Dritte können zum Zweck dieser Einkäufe Geld auf das Konto der / des Gefangenen einzahlen. Dies muss sie / er  vor der Geldüberweisung beantragen und dem Einzahler die genehmigte Überweisungssumme mitteilen.
Die Verfahrensweise ist wie unter „Geldeinzahlungen“ beschrieben, vorzunehmen. Bareinzahlungen sind nicht möglich.

Ankommende Briefe an Gefangene dürfen keine Einlagen beinhalten.

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