Hauptinhalt

Pressemitteilungen aus dem Jahr 2017

Entscheidungen nun auch zu Klagen gegen die VW AG

Am Dienstag, den 21.11.2017 verkündet das Landgericht Dresden weitere Urteile zur VW-Abgasproblematik. Diesmal geht es um Klagen, die sich sowohl gegen die Händler als auch gegen den VW-Konzern richten. Über diese Fälle hat das Gericht am 8.11.2017 verhandelt. Nähere Informationen zu den Fällen finden Sie in der Medieninformation 10/17 vom 7.11.2017.

Mit den am 21.11.2017 zu verkündenden Urteilen hat das Landgericht in allen von ihm ausgewählten Pilotverfahren eine Entscheidung getroffen und damit zu den verschiedenen Konstellationen seine Position klargestellt. Bereits am 8.11.2017 hatte das Landgericht die Klage gegen einen Händler abgewiesen (vergl. Medieninformation 11/17 vom 8.11.2017).

Das Gericht geht davon aus, dass gegen seine Entscheidungen Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt werden wird. Den Klägern und Beklagten in den weiteren beim Landgericht anhängigen Verfahren legt das Gericht daher nahe, die Entwicklung in der Berufungsinstanz abzuwarten und die weiteren Verfahren solange ruhen zu lassen, da vor einer höchstrichterlichen Klärung alle Entscheidungen der unteren Instanz nur Durchgangsstadien seien, die zu einer Fortsetzung in der nächsten Instanz führten.  In einem Schreiben an die Prozessbeteiligten hat das Gericht dazu ausgeführt:

»Angesichts des erheblichen Aufwandes und der beträchtlichen Kosten, die entstünden, wenn in allen Verfahren parallel durch die Instanzen hindurch prozessiert würde, halten wir den von uns beabsichtigten Weg der Entscheidung von Musterverfahren für den einzig vertretbaren. Durch eine Zurückstellung der Entscheidung in den anderen Verfahren entstehen auch niemandem Nachteile. Was die Kosten betrifft weiß heute noch niemand, wen am Ende die erheblichen Verfahrenskosten treffen werden, denn dies hängt davon ab, wer am Ende gewinnt. Und das ist offen. Vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Unsicherheit macht es Sinn, die Kosten zu begrenzen. Das gilt auch für Fälle, in denen eine Rechtsschutzversicherung besteht, denn hohe Ausgaben der Rechtsschutzversicherung schlagen sich über kurz oder lang in einer Erhöhung der Beiträge nieder, die die Versicherten treffen.«

Verkündungstermin: Dienstag, den 21.11.2017 um 14.30 Uhr, Saal A 1.82 im Landgericht Dresden

Käufer von Fahrzeugen mit "Schummel-Software" müssen zunächst das Update aufspielen lassen

In einem als Pilotverfahren geführten Prozess hat das Landgericht Dresden die gegen einen Skoda-Händler gerichtete Klage eines von der VW-Abgas-Affäre betroffenen Fahrzeugkäufers abgewiesen. Das Gericht verneinte einen Anspruch auf Lieferung eines Neufahrzeugs, weil dies unverhältnismäßig sei. Der Käufer müsse zunächst dem Händler Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen, also das angebotene Update durchzuführen. Erst wenn diese Nachbesserung in der Regel nach dem 2. Versuch gescheitert sei (§ 440 Satz 2 BGB) könne der Käufer vom Vertrag zurücktreten und Rücknahme des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die bisherige Nutzung verlangen.

In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger im September 2011 einen Skoda Octavia Combi, 2.0 TDI Elegance (Modell Octavia II; Motorleistung: 103 KW) bestellt, der im April 2012 ausgeliefert wurde. Der Kläger verlangte mit seiner Klage vom Autohaus den Austausch dieses Fahrzeuges mit einem km-Stand von ca. 150.000 gegen einen fabrikneuen Skoda aus der aktuellen Serienproduktion (Nachfolgemodell Oktavia III; Motorleistung: 110 KW). Das Software-Update hatte er abgelehnt, weil er diesem nicht traue.

Das Gericht weist in seinem Urteil darauf hin, dass das Gesetz im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen, die einem Käufer gegen den Verkäufer (Händler) bei einem Mangel zustehen, zunächst eine Nachbesserungsmöglichkeit für den Verkäufer vorsehe. Die Lieferung eines neuen Fahrzeugs könne jedenfalls dann nur nach zuvor gescheiterter Nachbesserung verlangt werden, wenn die Neulieferung im Vergleich zur Nachbesserung für den Verkäufer unverhältnismäßig sei (§ 439 Abs.3 BGB). Davon geht das Gericht in den VW-Fällen aus, denn die Kosten der Durchführung des Updates betrügen nur ca. 100-200 Euro pro Fahrzeug. Dass die vom VW-Konzern angebotenen Updates von vorneherein nicht geeignet seien oder nicht funktionierten hält das Gericht nicht für erwiesen. Vom ADAC durchgeführte Tests hätten ergeben, dass die Updates durchweg zu einer erheblichen Reduzierung der Stickstoffemissionen geführt hätten und Motorleistung und Verbrauch sich nicht signifikant verschlechtert hätten https://www.adac.de/der-adac/rechtsberatung/fahrzeugkauf-und-verkauf/abgasskandal-dieselthematik/vw-abgasskandal/rueckrufaktion. Dass im Fall des Klägers diesbezüglich von etwas anderem auszugehen sei ergebe sich aus seinem Vorbringen nicht. Die Annahme einer generellen Ungeeignetheit der Updates sei nicht gerechtfertigt.

Unstreitig sei es in einzelnen Fällen nach Durchführung des Updates zu Problemen gekommen. Aus Veröffentlichungen des ADAC sei jedoch zu entnehmen, dass es sich um eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Fahrzeuge in Deutschland (ca. 2,4 Mio) eher geringe Zahl handele. Gelinge VW auch beim 2. Versuch die Beseitigung des Mangels nicht  oder stellten sich nachteilige Wirkungen auf das Fahrzeug oder seine Werte heraus, so könne der Kunde dann vom Vertrag zurücktreten und Rückzahlung des Kaufpreises - abzüglich einer Entschädigung für die Nutzung – gegen Rückgabe des Fahrzeugs – verlangen (§ 440 Satz 2 BGB). Ohne eine erfolglos versuchte Nachbesserung stünden den Kunden diese Rechte jedoch nicht zu.

In dem entschiedenen Fall wurde der VW-Konzern vom Kläger nicht in Anspruch genommen, so dass das Gericht über eventuelle Ansprüche gegen diesen noch nicht zu entscheiden hatte. Es hat jedoch am gleichen Tag zwei weitere Fälle verhandelt, in denen es auch um Ansprüche gegen den VW-Konzern geht (Vergl. Medieninformation 10/17 vom 7.11.2017). In diesen weiteren Fällen wird voraussichtlich am 21.11.2017 um 14.30 Uhr eine Entscheidung verkündet werden.

Anmerkung: Die Verhandlung in dieser Sache fand am 26.10.2017 statt, vergl. Medieninformation 9/17 vom 23.10.2017

__________________________________________________________

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

§ 439 BGB: Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) …

(3) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

§ 440 BGB: Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

1Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. 2Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

__________________________________________________________

Am 8.11.2017 um 10.00 Uhr im Saal N 1.05 wird das Landgericht Dresden sein erstes Urteil in einem VW-Abgas-Fall verkünden. Dem ging eine Verhandlung am 26.10.2017 voraus (vergleiche Pressemitteilung Nr. 9/17 vom 23.10.2017; entschieden wird nur über den dort genannten Fall des Käufers eines Skoda Octavia).

Zu diesem Termin wird das Landgericht auch 2 weitere exemplarische Fälle verhandeln:

In beiden Fällen geht es um die beabsichtige Rückabwicklung eines Vertrages über den Erwerb eines Fahrzeugs der Marke Audi.

Im ersten Fall (7 O 2359/16) hat der 52-jährige Kläger bei einem Meißner Autohaus im März 2014 einen Audi A4 Avant, 2,0 TDI, 105 KW (143 PS) als Gebrauchtfahrzeug erworben. Der Kaufpreis betrug 22.000,00 EURO. Das Fahrzeug wurde im November 2009 erstmalig zugelassen und wies beim Erwerb durch den Kläger eine Kilometerleistung von rund 47.000 auf.

Im zweiten Fall (7 O 1727/16) hat die aus Dresden stammende Klägerin im Juni 2015 bei einer Fahrzeughändlerin in Brandis einen Audi A3 Sportback  2,0 I TDI als Gebrauchtfahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 15.985,00 EURO erstanden. Das Fahrzeug wurde im Mai 2012 erstmalig zugelassen. Zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klägerin betrug die Fahrleistung rund 53.000 km. Der Kaufpreis wurde durch ein Darlehen finanziert.

Beide Fahrzeuge verfügen über den von der VW AG entwickelten Dieselmotor des Typs EA 189 2,0 l mit der Euro-5-Norm, dessen Motorsteuerung mit der sogenannten Schummelsoftware behaftet ist. Das Kraftfahrbundesamt hat mit Bestätigung vom 05.09.2016 das für beide Fahrzeuge von der VW AG entwickelte Software-Update freigegeben. Die Klägerin im zweiten Fall hat Ende November 2016 das Software-Update aufspielen lassen. Der Kläger im ersten Fall hat dies nicht getan.

Beide Kläger sind von den mit den Fahrzeughändlern geschlossenen Kaufverträgen zurückgetreten und haben zudem die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt. Beide begehren die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, wobei sie sich für die Nutzung ihres Fahrzeugs eine Entschädigung (Nutzungsentgelt) anrechnen lassen wollen. Die Klägerin im zweiten Fall verlangt darüber hinaus Ersatz der im Zeitraum der Nutzung des Fahrzeugs angefallenen Aufwendungen für KFZ-Steuer, KFZ-Versicherung und Finanzierungskosten.

In beiden Fällen machen die Kläger ihre Ansprüche sowohl gegenüber ihrem Fahrzeughändler als auch gegenüber der VW AG geltend.

In zwei Musterverfahren soll geklärt werden, ob und ggf. welche Ansprüche Käufer betroffener Fahrzeuge gegen die Händler und gegen den VW-Konzern haben

Die 7. Zivilkammer verhandelt am 26.10.2017 ab 10.00 Uhr im Saal A 2.133 über zwei Klagen, die jeweils den Erwerb eines Neufahrzeugs mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 EU 5 aus der Produktion des Volkswagen-Konzerns zum Gegenstand haben. Bei diesem Motortyp hat eine manipulierte Software erkannt, wenn das Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand betrieben wurde. Die Motorsteuerung hat dann für die Dauer des Betriebes auf dem Rollenprüfstand eine Betriebsart gewählt, die zu einem gegenüber dem realen Fahrbetrieb deutlich niedrigeren Stickoxyd-Ausstoß geführt hat. Auf diese Weise wurde der nach den damals geltenden Normen nur auf dem Rollenprüfstand einzuhaltende Grenzwert nicht überschritten, obwohl die tatsächlichen Emissionswerte wesentlich höher lagen.

In einem Fall begehrt der Käufer eines im August 2014 erworbenen VW Sharan Cup 4 Blue Motion Technology, 2,0 l TDI SCR (Motorleistung: 103 KW) die Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich einer Ausgleichszahlung für die bisherige Nutzung des Fahrzeuges) gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Beklagt ist neben dem Autohaus, bei welchem der PKW gekauft wurde, auch die Volkswagen AG selbst.

In einem weiteren Fall hatte der Kläger im September 2011 einen Skoda Octavia Combi, 2.0 TDI Elegance (Octavia II; Motorleistung: 103 KW) erworben. Der Kläger macht gegenüber dem Autohaus nunmehr Nachbesserung in Form des Austausches dieses Fahrzeuges gegen einen fabrikneuen Skoda aus der aktuellen Serienproduktion (Nachfolgemodell Oktavia III; Motorleistung: 110 KW) geltend.

Die beiden streitbefangenen Fahrzeuge waren jeweils als der Schadstoffklasse EURO 5 zugehörig angeboten worden.

Für sie gilt der am 15.10.2015 erlassene Bescheid des Kraftfahrbundesamtes, wonach die manipulierte Software zu entfernen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge wieder herzustellen.

Die daraufhin erstellten Software-Updates waren durch die zuständige Behörde am 30.05.2016 (für den Skoda Octavia, 2,0 TDI) bzw. am 20.12.2016 (für den VW Sharan 2,0 l TDI) freigegeben worden.

Beim Landgericht Dresden sind inzwischen über 100 Klageverfahren von betroffenen Fahrzeugeigentümern anhängig. Die Verfahren wurden durchweg bei der 7. Zivilkammer konzentriert, um eine effiziente und sachgerechte Bearbeitung zu ermöglichen und eine einheitliche Entscheidungspraxis zu gewährleisten. Die 7. Zivilkammer unter Vorsitz des Präsidenten des Landgerichts Gilbert Häfner hat nun diese beiden Verfahren als Musterverfahren ausgewählt und den übrigen Klägern und Beklagten angeraten, ihre Verfahren ruhen zu lassen, bis in den Musterverfahren im Instanzenzug entschieden ist, wo »die Reise hingeht«.

Ein Akkreditierungsverfahren wird nicht durchgeführt.

Az.:
Landgericht Dresden 7-O-2093/16 und 7-O-1047/16

Das Landgericht Dresden hat den Antrag abgelehnt, den Friedensrichter Lothar Hoffmann aus Neustadt seines Amtes als Friedensrichter zu entheben. Der Direktor des Amtsgerichts Pirna hatte beantragt, den ehrenamtlichen Friedensrichter wegen verschiedener Äußerungen - auch bei Pegida-Veranstaltungen - und einer Mitgliedschaft im DASS (»Demokratischer Aufbruch Sächsische Schweiz«) seines Amtes zu entheben.

Die zuständige 1a. Zivilkammer des Landgerichts Dresden hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Friedensrichter habe weder seine Pflichten gröblich verletzt, noch sich seines Amtes als unwürdig erwiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Amtsenthebung (§ 11 Abs.2 Schieds- und Gütestellengesetz) lägen daher nicht vor. Die fraglichen Äußerungen seien zwar überspitzt, jedoch noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Außerdem sei der Friedensrichter aus dem DASS ausgeschieden, nachdem ihm bekannt geworden sei, dass dieser vom Verfassungsschutz beobachtet werde.

Das Landgericht führt in seiner Entscheidung weiter aus, der Friedensrichter habe insgesamt zwar ein Verhalten an den Tag gelegt, das eine Schwächung des Vertrauens in die Tätigkeit eines Friedensrichters befürchten lasse und vom Gericht nicht gut geheißen werde. Die Amtsenthebung sei jedoch nicht gerechtfertigt. Weniger einschneidende Maßnahmen wie etwa einen Verweis oder eine Abmahnung sehe das Gesetz nicht vor.

§ 11 des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes lautet:

Amtsenthebung

(1) Der Friedensrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn die in § 4 Abs. 2 und 3 genannten Umstände eintreten oder bekannt werden, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Er soll seines Amtes enthoben werden, wenn die in § 4 Abs. 4 Nr. 3 und 4 genannten Umstände eintreten oder bekannt werden.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Friedensrichter

1. seine Pflichten gröblich verletzt hat;

2. sich als des Amtes unwürdig erwiesen hat;

3. wegen Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung des Amtes gehindert ist;

4. sein Amt aus sonstigen Gründen nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

(3) Über die Amtsenthebung entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer des Landgerichts auf Antrag des Vorstands des Amtsgerichts nach Anhörung des Friedensrichters und der Gemeinde. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Die Hauptverhandlung gegen sechs weitere mutmaßliche Mitglieder der FKD vor der 3. Großen Strafkammer – Staatsschutzkammer – des Landgerichts Dresden beginnt am Mittwoch, den 13. September 2017, um 09.00 Uhr.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft Dresden wurde die FKD unter Beteiligung der Angeklagten am 29.07.2015 mit dem Ziel gegründet, rechtsextremistische und ausländerfeindliche Ziele bei Demonstrationen zum Ausdruck zu bringen und diese auch durch gemeinsam geplante Aktionen und Gewalttaten durchzusetzen. Hierbei soll der Angeklagte Benjamin Z. als Rädelsführer maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gruppe gehabt haben.

In der Folge soll es dann unter wechselnder Beteiligung der Angeklagten und zum Teil auch unter Mitwirkung von Mitgliedern der sog. »Gruppe Freital« zu den verfahrensgegenständlichen Straftaten gekommen sein.

So sollen sich fünf der Angeklagten am 22. August 2015 im Bereich einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in Heidenau mit über 100 weiteren, zum Teil vermummten und gewaltbereiten Personen versammelt haben. Aus der Gruppe heraus wurden die zum Objektschutz eingesetzten Polizeibeamten u.a. mit Feuerwerkskörpern, Steinen und Flaschen beworfen.

Am Folgetag kam es zu einem Angriff auf ein neu eingerichtetes Flüchtlingsheim im ehemaligen Hotel Lindenhof in Dresden. Hierbei wurde u.a. ein Knallkörper in ein zu diesem Zeitpunkt von zwei Flüchtlingen bewohntes Zimmer geworfen und zur Explosion gebracht.

Weiter sollen alle Angeklagten an einem Überfall vom 18. Oktober 2015 auf das alternative Wohnprojekt »Mangelwirtschaft« in der Overbeckstraße in Dresden beteiligt gewesen sein. Hierbei wurden unter Einsatz von Pflastersteinen, Behältnissen mit Buttersäure und pyrotechnischen Sprengmitteln mehrere Fensterscheiben zerstört. Es gelangten auch Sprengkörper ins Gebäudeinnere, wodurch es zu einer erheblichen Gefährdung der Bewohner gekommen sein soll.

Vier der sechs Angeklagten sollen sich zudem an den aus einer Gruppe von über 200 gewaltbereiten Rechtsextremen heraus begangenen schweren Ausschreitungen am 11. Januar 2016 in Leipzig-Connewitz beteiligt haben. Hierdurch sollen an einer Vielzahl von Geschäften und Kraftfahrzeugen Schäden in Höhe von insgesamt rund 112.000 Euro verursacht worden sein.

Schließlich sollen sich drei bzw. fünf der Angeklagten in zwei Fällen an Gewalttaten gegen Flüchtlinge im Rahmen eines Volksfests in Dresden (am 15. Oktober auf dem Festgelände Pieschener Allee  bzw. am 22. Oktober 2015 auf der  Festwiese Ostragehege) beteiligt haben.

Es sind insgesamt 26 Fortsetzungstermine an folgenden Tagen (jeweils ab 09.00 Uhr) vorgesehen:

15.09., 20.09., 27.09., 29.09., 11.10., 13.10., 18.10., 08.11., 10.11., 15.11., 17.11. 29.11. 01.12., 06.12. 08.12., 13.12., 20.12.2017;

03.01., 05.01., 10.01., 12.01., 17.01., 19.01., 24.01., 26.01. und 31.01.2018

Die Staatsschutzkammer hat bereits ein gegen zwei andere Mitglieder der FKD geführtes Verfahren (Az.: 3 KLs 373 Js 49/17) mit Urteil vom 24. August 2017 abgeschlossen. Gegen diese ist eine Gesamtfreiheitsstrafe (Florian N.) bzw. Jugendstrafe (Robert S.) von jeweils drei Jahren und acht Monaten verhängt worden. Nach den Feststellungen der Kammer waren beide Angeklagte unter anderem an den Tathandlungen in Heidenau, dem Festgelände in der Pieschener Allee sowie an dem Überfall auf die »Mangelwirtschaft« beteiligt gewesen.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ein Akkreditierungverfahren wird nicht durchgeführt.

Auf die sitzungspolizeiliche Anordnung, insbesondere auf die zu Ziff. 6 und 7 getroffenen Regelungen, wird hingewiesen.

Az.:
Landgericht Dresden 3 KLs 373 Js 66/17

Anlage:

Der Präsident des Landgerichts Dresden hat in dem gegen Richter am Landgericht Jens Maier gerichteten Disziplinarverfahren einen Verweis ausgesprochen. In seiner Disziplinarverfügung kommt der Präsident zu dem Ergebnis, dass Richter Maier gegen seine Verpflichtung verstoßen habe, sich auch außerhalb des Amtes bei politischer Betätigung so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. Er habe damit gegen das sog. Mäßigungsgebot des § 39 des Deutschen Richtergesetzes verstoßen. Das Mäßigungsgebot schränke bei Richtern als Trägern eines öffentlichen Amtes die Freiheit der Meinungsäußerung ein. Damit solle das Vertrauen der Bevölkerung in eine unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung geschützt werden. Richter hätten eine Aufgabe, die in ihrer Person Unabhängigkeit, Neutralität und Distanz voraussetze. Deshalb seien ihnen bei Meinungsäußerungen Grenzen gesetzt.

Mit zwei Beiträgen auf seinem Facebook-Account und Teilen seiner Rede am 17. Januar 2017 im Ballhaus Watzke in Dresden habe Richter Maier gegen das Mäßigungsgebot verstoßen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Richter Maier zum damaligen Zeitpunkt Mitglied der u.a. für Presse- und Ehrschutzsachen zuständigen Kammer des Landgerichts und dort auch mit Verfahren der NPD befasst war, hätten seine Äußerungen zur NPD das Mäßigungsgebot verletzt. Mit seinen Beiträgen habe Richter Maier, dessen Beruf als Richter dabei immer bekannt gewesen sei, dem Ansehen der Justiz allgemein und des Landgerichts Dresden im Besonderen Schaden zugefügt.

Gegen den Richter wurde als Disziplinarmaßnahme ein Verweis ausgesprochen. Richter Maier hat dem Präsidenten des Landgerichts mitgeteilt, dass er dagegen keine Rechtsmittel einlegen werde.

Auszug aus dem Deutschen Richtergesetz:

§ 39 Wahrung der Unabhängigkeit

Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.

Auszug aus dem Sächsischen Disziplinargesetz, das gemäß § 41 des Sächsischen Richtergesetzes für Richter entsprechend gilt :

§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

Verweis,
Geldbuße,
Kürzung der Dienstbezüge,
Zurückstufung und
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

§ 6 Verweis

Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen wie Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

Die 1.a Zivilkammer des Landgerichts Dresden hat die Klage der NPD gegen Dr. Steffen Kailitz mit am heutigen Tage in Anwesenheit des Beklagten (Dr. Kailitz) verkündetem Urteil abgewiesen.

Der NPD stehe ein Unterlassungsanspruch nicht zu, da es sich bei der Äußerung, »die Klägerin (die NPD) plane unmissverständlich rassistisch motivierte Staatsverbrechen und wolle 8 bis 11 Millionen Menschen aus Deutschland vertreiben, darunter mehrere Millionen deutscher Staatsbürger mit Migrationshintergrund«, um eine von Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz geschützte Meinungsäußerung (und nicht um Tatsachen) handele. Diese müsse die Klägerin auch unter Berücksichtigung des ihr auch als Partei zustehenden Persönlichkeitsrechtes hinnehmen. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fielen namentlich im öffentlichen Meinungskampf grundsätzlich in den Schutzbereich des Artikels 5 Absatz 1 Grundgesetz.

Im Hinblick auf die Besetzungsrüge der NPD sieht die Kammer ihre Zuständigkeit als gegeben an.  Das Präsidium des Landgerichts Dresden hatte ihr die Bearbeitung von Presse- und Ehrenschutzverfahren ab dem 1. Februar 2017 übertragen (sh. auch Medieninformation 2/17).

Die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten Simone H. und Georg W.  vor der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Dresden beginnt am 02.05.2017, um 09.00 Uhr.

Die Angeklagte Simone H. soll in ihrer damaligen Eigenschaft als Leiterin des Referats »Organisierte Kriminalität« des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen am 22.05.2007 ein an die Generalstaatsanwaltschaft Dresden gerichtetes und als »Behördenzeugnis« bezeichnetes Schreiben verfasst haben, welches »Erkenntnisse zu kriminellen Personennetzwerken« enthalte, die einen »strafrechtlichen Anfangsverdacht« begründen würden.

Verdächtigt wurde hiernach u.a. der vormalige Leiter der für die Verfolgung von Kapitalsachen zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft Leipzig, der der Verletzung von Dienstgeheimnissen, der Strafvereitelung im Amt, der Verfolgung Unschuldiger und des sexuellen Missbrauchs von Kindern bezichtigt wurde.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die der Anklage zugrunde liegen, beruhen die dort dokumentierten »Erkenntnisse« – ohne, dass deren wahre Herkunft seinerzeit in dem »Behördenzeugnis« offengelegt worden wäre – im Wesentlichen auf Vermutungen und Gerüchten, die in mehreren Besprechungen der Angeklagten v.a. mit dem Mitangeklagten Georg W. und unter Rückgriff auf Presseberichte zusammengetragen worden sein sollen. Georg W. war als Kriminalhauptkommissar bis Oktober 2002 Leiter des für die Verfolgung organisierter Kriminalität und Bandenkriminalität zuständigen Kommissariats 26 in Leipzig gewesen.

Der Angeklagte Georg W. soll in der Zusammenarbeit mit Simone H. eine Möglichkeit gesehen haben, sich an dem vormaligen Abteilungsleiter der Staatsanwaltschaft Leipzig zu rächen, da er diesen für die zentrale Figur im Zusammenhang mit den gegen ihn und weitere Polizeibeamte im Jahr 2002 durchgeführten Ermittlungen, die zur Durchsuchung der Amtsräume des von ihm geführten Kommissariats im Oktober 2002 geführt hatten, gehalten haben soll.

Die aufgrund des Behördenzeugnisses gegen die dort bezichtigten Personen eingeleiteten Ermittlungen ergaben, so der Vorwurf der Anklage, dass die erhobenen Vorwürfe entweder nicht beweisbar oder nachweislich unzutreffend waren.

Der Angeklagten Simone H. wird daher Verfolgung Unschuldiger vorgeworfen, weil nach ihren - dem »Behördenzeugnis« zugrunde gelegten - Ermittlungen tatsächlich kein Anfangsverdacht bestanden haben soll.

Dem Angeklagten Georg W. wird vorgeworfen, Simone H. Beihilfe zur Verfolgung Unschuldiger geleistet zu haben.

Weiter wird beiden Angeklagten vorgeworfen, im Rahmen ihrer am 26.01. und 24.02.2009 (Angeklagte H.) bzw. am 17.12.2008 und 05.05.2009 (Angeklagter W.) durchgeführten Vernehmungen vor dem 2. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss der 4. Wahlperiode des Sächsischen Landtages unwahre Angaben gemacht zu haben.

Dieser Untersuchungsausschuss war zur Aufklärung der sog. »Sachsensumpf-Affäre« eingesetzt worden.

Es sind insgesamt 24 Fortsetzungstermine an folgenden Tagen (jeweils ab 09.00 Uhr) vorgesehen:

08.05., 15.05., 22.05., 23.05., 29.05., 12.06., 26.06., 14.07., 07.08., 18.08., 11.09. 18.09. 19.09., 25.09. 16.10., 17.10., 23.10., 06.11., 07.11., 13.11., 27.11., 28.11., 04.12., 15.12.2017.

Ein Akkreditierungverfahren wird nicht durchgeführt.

 

Az.:
Landgericht Dresden 3 KLs 302 Js 30493/08

Die 1.a. Zivilkammer des Landgerichtes Dresden wird am Freitag, den 28.04.2017 um 12.00 Uhr in Saal A.1.59 des Landgerichtes Dresden das Urteil im Verfahren NPD gegen Dr. Steffen Kailitz verkünden.
Die NPD als Klägerin begehrt von dem Beklagten die Äußerung zu unterlassen, die Klägerin (die NPD) plane rassistisch motivierte Staatsverbrechen und wolle 8 bis 11 Millionen Menschen aus Deutschland vertreiben, darunter mehrere Millionen deutscher Staatsbürger mit Migrationshintergrund.

Das Landgericht Dresden teilt mit, dass das Präsidium des Gerichtes am Montag Abend (30.1.2017) im Einvernehmen mit Richter am Landgericht Jens Maier beschlossen hat, die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Verfahren aus dem Bereich des Presse- und Medienrechtes und des Schutzes der persönlichen Ehre einer anderen Zivilkammer zu übertragen. Der Präsident des Landgerichts hat zu diesem Zweck eine weitere Zivilkammer eingerichtet, die die Verfahren aus diesem Bereich übernimmt. Richter Jens Maier gehört dieser Kammer nicht an.

Durch die Verlagerung der Zuständigkeit soll jeder Zweifel an einer Unbefangenheit des Gerichtes vermieden werden. In der Vergangenheit waren in einigen Fällen unter anderem von Beteiligten Zweifel geäußert worden, dass Richter Maier im Hinblick auf seine Mitgliedschaft in der AfD und seine Kandidatur um ein Bundestagsmandat dieser Partei in Verfahren unbefangen richten könne, in denen es um stark politisch geprägte Fragen gehe. Dies ist bei Fällen aus dem Presserecht und dem Ehrschutz häufiger der Fall. Zuletzt hat sich Richter Maier in einem Verfahren des AfD-Landtagsabgeordneten Spangenberg gegen das Kulturbüro Sachsen e.V. selbst für befangen erklärt. Mit der beschlossenen Änderung der Zuständigkeit werden diese Probleme künftig vermieden.

Richter Maier bleibt Mitglied der 3. Zivilkammer, welche die Verfahren aus den oben genannten Bereichen an die neue 1. Zivilkammer abgibt. Die 3. Zivilkammer bearbeitet weiterhin alle Berufungen in Verkehrsunfall-Sachen und allgemeine Zivilsachen.

Auszugsweiser Wortlaut des Beschlusses des Präsidiums  vom 30.1.2017 mit Wirkung ab 1.2.2017:
 

Die 1. Zivilkammer bearbeitet

a)         Medien- und Pressesachen (Streitigkeiten i.S.v. § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a ZPO) unabhängig davon, in welchem Medium die Veröffentlichung erfolgt, und Streitigkeiten wegen Verletzung des Namens, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des wirtschaftlichen Rufes und der Ehre, jeweils im ersten und zweiten Rechtszug, soweit keine Wettbewerbssache vorliegt. Im Zweifel ist die Zuständigkeit der 11. Zivilkammer begründet;

b)         Entscheidungen nach § 11 SächsSchiedsStG (Amtsenthebung des Friedensrichters).

Besetzung: Vors. Richter: Herr Wittenstein, Beisitzer: Richterin Kremz und Richter Klinghardt

Zu den Presseberichten über den Auftritt des Richters am Landgericht Maier im Rahmen einer Veranstaltung der »Jungen Alternative« am 17.1.2017 im Ballhaus Watzke in Dresden erklärt der Präsident des Landgerichts Folgendes:

Bei den Äußerungen handelt es sich um die private Meinung von Herrn Maier, die nicht die Meinung des Landgerichtes widerspiegelt. Im Rahmen der Dienstaufsicht wird geprüft werden, ob der Richter mit seinen Äußerungen das auch im privaten Bereich geltende Mäßigungsgebot (§ 39 des Deutschen Richtergesetzes) verletzt hat.

zurück zum Seitenanfang