Pressemitteilungen aus dem Jahr 2018
Die 15. Große Strafkammer des Landgerichts Dresden hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 die Anklage der Staatsanwaltschaft Dresden vom 20. September 2017 gegen die jetzige Abgeordnete des Deutschen Bundestages und des Sächsischen Landtages, Dr. Frauke Petry, unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen.
Frau Dr. Petry, damals Vorsitzende der Fraktion der Partei »Alternative für Deutschland« (AfD) im Sächsischen Landtag, wird vorgeworfen, im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung am 12. November 2015 vor dem Sächsischen Wahlprüfungsausschuss wahrheitswidrige Angaben getätigt zu haben.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Dresden vom 04.10.2017 verwiesen.
Eine Terminsbestimmung ist noch nicht erfolgt. Die Hauptverhandlung wird jedenfalls nicht mehr in diesem Jahr beginnen. Zu den Terminen wird eine gesonderte Mitteilung ergehen.
Az.:
Landgericht Dresden 15 KLs 205 Js 29021/16
Am Freitag, den 26.10.2018 präsentieren sich die im Justizzentrum ansässigen Behörden (Amts- und Landgericht, Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft) im Rahmen der »"Offenen Tage der Justiz« 2018 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr interessierten Bürgerinnen und Bürgern. Diese erwartet ein vielfältiges Programm:
Nach der Eröffnung des offenen Tages der Justiz um 10.00 Uhr durch die Behördenleiter können sich die Besucher ab 10.30 Uhr in Vorträgen über die Themen »Was nach einem Todesfall zu tun ist«, »Betreuung und Vorsorge«, »Interessantes aus dem Mietrecht«, »Wissenswertes zum Familienrecht«, »Betäubungsmittel und Betäubungsmittelstrafrecht« und »Wissenswertes zum Verkehrsstrafrecht« informieren. Zudem erläutern Notare der Notarkammer Sachsen die »Aufgaben und Rolle der Notare in Sachsen« und der Soziale Dienst des Landgerichts stellt sich vor.
Es besteht die Möglichkeit, Zivil- und Strafverhandlungen zu besuchen und so einen Eindruck von der alltäglichen Arbeit in der Justiz zu gewinnen. Hervorzuheben sind die Grundstücksversteigerungstermine, die um 11.00 Uhr und um 14.00 Uhr beginnen. Zudem haben die Besucher ab 13.00 Uhr die Gelegenheit, Hausrat und Heimelektronik zu besichtigen und in der sich um 15.00 Uhr anschließenden Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher zu erwerben.
Die kleinen Gäste des offenen Tages der Justiz erwartet eine gespielte Strafverhandlung um 11.00 Uhr und um 15.00 Uhr. Hier lernen die Kinder die verschiedenen Berufe in der Justiz und den Ablauf einer Gerichtsverhandlung kennen. Das Angebot richtet sich speziell an Kinder im Vor- und Grundschulalter.
Darüber hinaus können Groß und Klein ihre Geschicklichkeit an einem Rennsimulator der DEKRA erproben, das Können der Phantombildzeichner testen und mit der Sicherheitsgruppe der JVA einen Gefangenentransporter begutachten. Im Rahmen einer Führung durch das Justizzentrum können die Besucher auch einen Blick in den Haftkeller und die Schleuse werfen. Eine Bilderausstellung zum Thema »Justiz«, der Gitterladen der Justizvollzugsanstalten und der Kuchenbasar der Rechtsreferendare runden das Programm zum offenen Tag der Justiz im Justizzentrum ab.
Das Justizzentrum Dresden freut sich auf seine Besucher.
Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.tage-der-justiz.de
Am Freitag, den 24.08.2018 um 14.00 Uhr erhält der Angeklagte Nino K. das letzte Wort (im Saal A1.82).
Das Urteil gegen Nino K. wird am Freitag, den 31.08.2018 um 14.00 Uhr im gleichen Saal verkündet werden
In dem seit 16. November 2015 geführten Verfahren hat die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Dresden heute gegen die sechs Angeklagten das Urteil verkündet.
Hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Dresden vom 08.06.2018 (abrufbar unter https://www.justiz.sachsen.de/stadd/content/1238.htm#article1248) verwiesen.
Die Angeklagten Bi., O., Ka. Bu. und P. wurden des banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug, der Angeklagte Ki. der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen.
Der Hauptangeklagte Bi., unter anderem persönlich haftender Gesellschafter und Hauptbeteiligter an der Konzernmutter Future Business KG a.A. (FuBus KG), Aufsichtsratsvorsitzender der Tochtergesellschaft »INFINUS AG Ihr Kompetenzpartner«, vormals »INFINUS Vertriebs & Service AG«, (IVS/IKP) und Aufsichtsratsmitglied des INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstituts (FDI AG) wurde zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Er hat durch das Tatgeschehen nach den Feststellungen der Kammer fast 34 Mio. Euro erlangt.
Die Angeklagten O., Ka.. und Ki., u.a. Beteiligte an der FuBus KG und Vorstandsmitglieder der IVS/IKP wurden (in dieser Reihenfolge) zu Freiheitsstrafen von 6 Jahren und 10 Monaten, 6 Jahren bzw. von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Sie sollen ca. 7 Mio Euro, 6,5 Mio Euro bzw. 2,7 Mio Euro erlangt haben.
Der Angeklagte Bu., u.a. Aufsichtsratsvorsitzender der FuBus KG sowie der FDI AG, wurde zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Er soll durch das Tatgeschehen in Höhe von rund 937.000 Euro profitiert haben.
Der Angeklagte P. u.a. Aufsichtsratsmitglied der FuBus KG und Vorstandsmitglied der FDI AG wurde zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Er soll fast 400.000 Euro erlangt haben.
Die Kammer war aufgrund der über 160 Tage andauernden Beweisaufnahme und der Anhörung von 238 Zeugen sowie mehreren Gutachtern zu der Überzeugung gelangt, dass der Tätigkeit der Infinus-Unternehmensgruppe kein tragfähiges Geschäftsmodell zugrunde gelegen hatte. Die Geschäftstätigkeit wurde von die Kammer vielmehr als eine Art "Schneeballsystem" bewertet, welches nicht geeignet war, die Renditen zu erwirtschaften, die etwa an die Erwerber der – von der FuBus KG ausgegebenen und über die FDI vertriebenen – Orderschuldverschreibungen ausgezahlt wurden.
Aus diesem Grunde war die Unternehmensgruppe auf die Einwerbung immer neuer Anlegergelder angewiesen, um sich die kurzfristig benötigte Liquidität zu verschaffen.
Entgegen der Angaben im Verkaufsprospekt, wonach das Hauptgeschäftsfeld der FuBus KG im gewinnbringenden Erwerb von kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen gelegen haben soll, rekrutierte sich der Policenbestand nahezu ausschließlich aus Eigenverträgen, welche meist die FuBus KG selbst als Versicherungsnehmerin abgeschlossen hatte und bei denen regelmäßig die Tochtergesellschaft IVS/IKP als Vermittlerin aufgetreten war.
Die deswegen von den Versicherungsgesellschaften an die IVS/IKP zu zahlende Provision wurden entsprechend des mit der Muttergesellschaft bestehenden Gewinnabführungsvertrages nahezu vollständig an die FuBus KG weitergeleitet, wodurch lediglich eine bilanzielle Vermögensmehrung generiert wurde, die keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil entsprach.
Nachdem sich eine der Versicherungsgesellschaften aus der Geschäftstätigkeit zurückgezogen hatte, konnten bei der FuBus KG nicht mehr ausreichend (bilanzielle) Gewinne auf die vorgeschriebene Weise generiert werden. Zur Kompensation wurden deshalb – erneut über die vermittelnde IVS/IKP, welche die Provisionserlöse wiederum an die FuBus KG abführte – Goldsparpläne abgeschlossen. Physisches Gold wurde dagegen in deutlich geringerem Umfang als durch die ausgegebenen Werbematerialien nahegelegt erworben. Zudem wurde dieses wegen der dringend benötigten Liquidität teilweise unter ungünstigen Umständen wieder veräußert.
Auch die durch die Infinus-Gruppe eingegangenen Beteiligungen an weiteren Unternehmen war nach den Feststellungen der Kammer nicht geeignet, zur Erwirtschaftung der versprochenen Renditen beizutragen.
Renditeträchtig waren letztlich nur die mit einem Teil der Anlegergelder erworbenen Immobilien. Hier war aber das Volumen im Verhältnis zur gesamten Investitionstätigkeit zu gering, um die Rendite insgesamt zu erwirtschaften. Selbst das laut Einlassung der Angeklagten angestrebte Umsatzvolumen von 1 Mrd. Euro wäre hierfür nicht ausreichend gewesen.
Nach den Feststellungen der Kammer ist den 22.000 Anlegern im Anklagezeitraum (Anfang 2011 bis Anfang November 2013) ein Betrugsschaden (Anlagesumme abzüglich des Wertes des Rückzahlungsanspruchs zum Zeitpunkt der Anlage) in Höhe von 157,6 Mio Euro entstanden, wobei der bei den Anlegern tatsächlich eingetretene Vermögensverlust deutlich höher liegt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Az.:
Landgericht Dresden 5 KLs 100 Js 7387/12
In dem seit 16. November 2015 vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Dresden gegen sechs Angeklagte aus der Infinus-Gruppe geführten Verfahren wird am
Montag, 09. Juli 2018, um 13.00 Uhr
im Saal N1.05 das Urteil verkündet.
Auf die anliegende, zu Beginn der Hauptverhandlung ergangene sitzungspolizeiliche Anordnung wird nochmals hingewiesen. Diese gilt auch für die Urteilsverkündung.
Für die Medienvertreter dürfte vor allem von Interesse sein, dass Computer im Offline-Modus verwendet werden dürfen (I.2.c) und dass für sie 25 Plätze bis 10 Minuten vor Sitzungsbeginn reserviert sind (III.1.).
Eine Akkreditierung ist nicht erforderlich.
Az.: Landgericht Dresden 5 KLs 100 Js 7387/12
In dem seit 16. November 2015 vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Dresden gegen sechs Angeklagte aus der Infinus-Gruppe geführten Verfahren stehen nach rund 160 Verhandlungstagen nunmehr die Schlussvorträge (Plädoyers) an.
Nach derzeitiger Planung beginnt am morgigen
Freitag, 08. Juni 2018, um 08.30 Uhr
der Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft.
Am Montag, 11. Juni 2018 (09.00 Uhr) sollen die Schlussvorträge der Verteidiger des Hauptangeklagten B. beginnen.
Die Schlussvorträge der weiteren Verteidiger sind für den 14. Juni (14.00 Uhr), 15. Juni, 18. Juni und 25. Juni 2018 (jeweils 09.00 Uhr) geplant.
Der Zeitpunkt der Urteilsverkündung wird gesondert bekanntgegeben werden.
Az.:
Landgericht Dresden 5 KLs 100 Js 7387/12
Die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Dresden hat gestern nach 33 Verhandlungstagen das Urteil gegen die Angeklagten Simone H. und Georg W. verkündet.
Vom Vorwurf der Verfolgung Unschuldiger (Simone H.) bzw. der Beihilfe hierzu (Georg W.) wurden die Angeklagten freigesprochen.
Die Angeklagten wurden jeweils wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt, wobei wegen der langen Verfahrensdauer 60 Tagessätze als vollstreckt gelten. Die Höhe des Tagessatzes wurde auf 100,- Euro (Simone H.) bzw. auf 50,- Euro (Georg W.) festgesetzt.
Der Angeklagten Simone H. war vorgeworfen worden, in ihrer damaligen Eigenschaft als Leiterin des Referats »Organisierte Kriminalität« des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen am 22.05.2007 ein an die Generalstaatsanwaltschaft Dresden gerichtetes und als »Behördenzeugnis« bezeichnetes Schreiben verfasst haben, welches »Erkenntnisse zu kriminellen Personennetzwerken« enthalte, die einen »strafrechtlichen Anfangsverdacht« begründen würden, im Wesentlichen aber nur auf Vermutungen und Gerüchte beruhten. Der Mitangeklagte Georg W. soll ihr hierbei die für das Behördenzeugnis genutzten Informationen beschafft haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die anlässlich des Beginns der Hauptverhandlung am 02.05.2017 herausgegebene Medieninformation 4/17 vom 27.04.2017 verwiesen.
Nach den Feststellungen der Kammer waren zwar Ermittlungen objektiv zu Unrecht veranlasst worden. Der Angeklagten H. konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, dass diese hierbei mit dem erforderlichen Vorsatz gehandelt hatte. Vielmehr war nicht auszuschließen, dass sie selbst – wenngleich zu Unrecht – von der Stichhaltigkeit der Verdachtsmomente ausgegangen ist. Dem Angeklagten W. konnte seinerseits nicht nachgewiesen werden, dass dieser bewusst falsche Information geliefert hat und er die Mitangeklagte bei der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren trotz fehlenden Anfangsverdachtes unterstützen wollte.
Für erwiesen erachtete die Kammer hingegen, dass die Angeklagte H. im Rahmen ihrer am 26.01.2008 und am 24.02.2009 durchgeführten Vernehmung vor dem zur Aufklärung der sog. »Sachsensumpf-Affäre« eingesetzten Untersuchungsausschuss des Sächsischen Landtages unwahre Angaben gemacht hatte.
Die Angeklagte hatte nach den Feststellungen des Gerichts in einem auf den 24.05.2006 datierten Vermerk zwei – tatsächlich zu diesen Zeitpunkten nicht erfolgte – Treffen mit dem Mitangeklagten W. im April und Mai 2005 behauptet. Tatsächlich erfolgte ein der Informationsgewinnung dienendes Gespräch erst am 24.05.2006. Zudem wurde der Vermerk erst am 03.08.2006 endgültig fertiggestellt. Gleichwohl hat die Angeklagte vor dem Untersuchungsausschuss angegeben, dass keine Akten manipuliert worden seien und behauptet, der auf den 24.05.2006 datierte Vermerk sei tatsächlich an diesem Tage von ihr diktiert und bereits einige Tage später unterschrieben worden.
Die Verurteilung des Angeklagten W. erfolgte, weil dieser nach den Feststellungen der Kammer am 17.12.2008 und 05.05.2009 vor dem Untersuchungsausschuss ebenfalls falsche Angaben getätigt hatte. Der Angeklagte hat hiernach die Frage eines Ausschussmitglieds, ob er am 24.05.2006 mit Simone H. über eine bestimmte Staatsanwältin gesprochen habe, bewusst wahrheitswidrig verneint. Weiter hat der Angeklagte behauptet, ihm sei vom Landesamt für Verfassungsschutz unaufgefordert Vertraulichkeit zugesichert worden und er habe eine solche Zusicherung nicht zur Vorbedingung seiner Angaben gemacht. Tatsächlich war er aber nur unter Zusicherung der vertrauliche Behandlung zu – dann am 24.05.2006 erfolgten – Angaben bereit.
Az.:
Landgericht Dresden 3 KLs 302 Js 30493/08
Am 5. März 2018 ab 13.00 Uhr findet eine Feierstunde anlässlich der Amtseinführung des neuen Präsidenten des Landgerichts Dresden Herrn Martin Uebele und des neuen Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft Dresden Herrn Klaus Rövekamp im Festsaal des Ständehauses, Schloßplatz 1, 01067 Dresden, statt. Gleichzeitig werden der vormalige Präsident Herr Gilbert Häfner und der vormalige Leitende Oberstaatsanwalt Herr Erich Wenzlick verabschiedet. Die Einführung erfolgt durch den Sächsischen Staatsminister der Justiz Herrn Sebastian Gemkow.
Vertreter der Presse sind willkommen. Es besteht die Möglichkeit während des Festaktes Fotos zu fertigen.
Vor dem Schwurgericht des Landgerichts Dresden beginnt am Mittwoch, den 31.01.2018, um 14.30 Uhr, die Hauptverhandlung gegen Nico K., dem u.a. vorgeworfen wird, am 26.09.2016 zunächst vor der Eingangstür der Fatih Camii Moschee in Dresden sowie anschließend auf der Terrasse des Internationalen Kongresszentrums Dresden jeweils von ihm selbst konstruierte und mit Zeitschaltuhren versehene Sprengvorrichtungen zur Explosion gebracht zu haben.
Es sind folgende Fortsetzungstermine (Beginn jeweils 09.00 Uhr) bestimmt worden:
Montag, 05.02.2018, Donnerstag, 08.02.2018,
Dienstag, 20.02.2018, Donnerstag, 22.02.2018,
Dienstag, 27.02.2018, Dienstag, 06.03.2018,
Donnerstag, 08.03.2018, Dienstag, 13.03.2018,
Donnerstag, 15.03.2018, Donnerstag, 29.03.2018,
Dienstag, 03.04.2018, Donnerstag, 05.04.2018.
Ein Akkreditierungsverfahren ist nicht vorgesehen. Für Pressevertreter sind bis fünf Minuten vor Sitzungsbeginn Plätze reserviert. Wegen der Einzelheiten wird auf die anliegende Sitzungspolizeiliche Anordnung vom 24.01.2018 verwiesen.
Az.:
Landgericht Dresden 1 Ks 373 Js 128/16
Die für Pressesachen zuständige 1a. Zivilkammer des Landgerichts hat heute ihre Urteile in dem Rechtsstreit Mission Lifeline e.V. (Verfügungskläger) gegen den Pegida Förderverein e.V. bzw. dessen Vorstandsmitglied Siegfried Däbritz (Verfügungsbeklagte) gesprochen.
Bei dem einstweiligen Rechtsschutz begehrenden Verfügungskläger handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, der sich zum Ziel gesetzt hat, in Seenot befindliche Menschen zu retten. Zu diesem Zweck unterhält er ein Rettungsschiff, welches derzeit entlang der libyschen Küste eingesetzt wird.
Die Verfügungsbeklagten sollen am 09. 11. 2017 auf ihren Facebook-Seiten einen Beitrag der »Identitären Bewegung Dresden« geteilt und damit öffentlich verbreitet haben. Darin wurde unter dem Titel »Schlepper demaskieren« der Verfügungskläger als »Dresdner Schlepperorganisation« bzw. als »Schlepper NGO Mission Lifeline« bezeichnet. Weiter wurde behauptet, der Verfügungskläger halte sich in »dreister Ignoranz gegenüber Recht und Gesetz« in »unerlaubter Weise in libyschen Hoheitsgewässern« auf und bringe »ihre Besatzung und ihre Schützlinge bewusst in Gefahr«. Auch sei »hinlänglich erwiesen«, »dass die NGOs in regem Kontakt mit den Schleusern vor Ort stehen und sich zu Treffpunkten wenige Meilen vor der Küste verabreden zur Übergabe der heißen Ware«.
Da die Verfügungsbeklagten der Aufforderung von Mission Lifeline e.V. auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht nachkamen, beantragte dieser beim Landgericht Dresden, diese zu verpflichten, die vorstehend zitierten Äußerungen zu unterlassen.
Die Kammer hat heute beide Verfügungsbeklagte dazu verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, den Verfügungskläger als »Schlepper« bzw. »Dresdner Schlepperorganisation Mission Lifeline« oder zu bezeichnen. Der Verfügungsbeklagte Däbritz hat es ferner auch zu unterlassen, die Klägerin »Schlepper-NGO Mission Lifeline« zu nennen. Soweit sich die Unterlassungsverpflichtung auch auf die obengenannten weiteren Zitate erstrecken sollte, wurden die Anträge zurückgewiesen.
Die teilweise Zurückweisung der Anträge erfolgte, weil die Verfügungsklägerin zur Glaubhaftmachung Screenshots von den Facebook-Seiten der Verfügungsbeklagten einreichte, die nur einen Teil des o.g. Beitrages zeigten. Die behaupteten Äußerungen, hinsichtlich derer das Gericht den Erlass der einstweiligen Verfügung ablehnte, waren hieraus nicht ersichtlich.
Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin nachträglich eine eidesstattliche Versicherung dahingehend abgegeben, dass der auf den Facebook-Seiten der Verfügungsbeklagten eingestellte Beitrag auch die weitergehenden Äußerungen enthalte. Diese konnte aber bei der Entscheidung keine Berücksichtigung finden, da sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung und damit verspätet eingereicht worden sei.
Soweit den Anträgen stattgegeben wurde, hat das Gericht ausgeführt, durch die – insoweit durch die Vorlage der Bildschirmausdrucke hinreichend glaubhafte gemachte – Bezeichnung des Verfügungsklägers als »Schlepper« bzw. »Schlepperorganisation« sei dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Die Äußerungen seien auch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, da die Grenzen zur Schmähkritik überschritten worden seien.
Die Verfügungsbeklagten könnten sich auch nicht darauf berufen, dass sie sich die im Beitrag der »Identitären Bewegung Dresden« geteilten Äußerungen nicht zu eigen gemacht hätten. Insbesondere sei keine Distanzierung erfolgt, vielmehr sei der geteilte Beitrag im Gegenteil als »wichtige und richtige« Aktion bezeichnet worden. Damit seien die beanstandeten Äußerungen den Verfügungsbeklagten auch zuzurechnen.
Az.:
Landgericht Dresden 1a-O-2748/17 EV und 1a-O-2749/17 EV