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2019

Rentenversicherung darf die Einholung ärztlicher Auskünfte nicht auf den Versicherten verlagern

Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 15. April 2019

Die Deutsche Rentenversicherung darf von ihren Versicherten nicht verlangen, erforderliche ärztliche Auskünfte auf eigene Kosten selbst zu beschaffen. Sie ist zur Ermittlung des Gesundheitszustandes bei der Entscheidung über einen Rehabilitationsantrag von Amts wegen verpflichtet. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 15. April 2019 entschieden.

Der 29 Jahre alte Kläger arbeitet vermutlich in einer Kinderkrippe. Er beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wegen orthopädischer Beschwerden eine Rehabilitationsmaßnahme. Die Rentenkasse lehnte den Antrag ohne nähere Begründung ab. Im Widerspruchsverfahren forderte sie den Kläger auf, Unterlagen seiner behandelnden Ärzte beizubringen. Kosten für die Erstellung medizinischer Unterlagen könne sie nicht erstatten. Den Widerspruch wies sie später ohne weitere Ermittlungen zurück. Eine Rehabilitationsleistung sei nicht erforderlich.

Die 22. Kammer des Sozialgerichts Dresden hat diese Entscheidung aufgehoben und der Rentenversicherung aufgegeben, ihrer Pflicht zur Ermittlung des Gesundheitszustandes von Amts wegen nachzukommen. Die Rentenversicherung ist nicht befugt, die Ermittlungen auf den Versicherten zu verlagern. Es ist rechtswidrig, dem Kläger aufgegeben, die erforderlichen ärztlichen Auskünfte auf eigene Kosten selbst zu beschaffen.

Von einem Versicherten kann die Rentenversicherung nur verlangen, seine behandelnden Ärzte zu benennen und sie von der Schweigepflicht zu entbinden. Einholen muss die Rentenversicherung die ärztlichen Auskünfte selbst. Sie hat auch die Kosten dafür zu tragen. Zudem hat nur der Versicherungsträger die Möglichkeit, die Übersendung der Befundberichte durch den Arzt erforderlichenfalls zu erzwingen.

Aktenzeichen:

S 22 R 261/19 (nicht rechtskräftig)

»Wer den Pfennig nicht ehrt, ist des Talers nicht wert«?

Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 18. Februar 2019

Auch wenn es um eine so geringe Summe von lediglich 8 Cent geht, muss das Gericht unter Umständen eine Entscheidung erlassen. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Beschluss vom 18. Februar 2019 entschieden.

Die Techniker Krankenkasse war in einem Verfahren vor dem Sozialgericht unterlegen. Ursprünglich hatte sich der Antragsteller mit seiner Krankenkasse darüber gestritten, in welcher Höhe Krankenkassenbeiträge für eine französische Rente zu zahlen waren. Der Eilantrag war erfolgreich. Anschließend stand im Streit, welche Anwaltskosten die Krankenkasse dem Antragsteller zu erstatten hatte. Das Sozialgericht stellte fest, dass die Krankenkasse für den Rechtsanwalt des Klägers 380,88 € zu erstatten habe. Allerdings war hierbei ein Schreibfehler unterlaufen. Tatsächlich belief sich die Anwaltsrechnung «nur» auf 380,80 €. Die Krankenkasse beantragte Berichtigung des Beschlusses.

Die 18. Kammer des Sozialgerichts Dresden ist dem Antrag nachgekommen und hat den Beschluss berichtigt. Denn das Sozialgerichtsgesetz sieht bei Berichtigungsbeschlüssen keine Wirtschaftlichkeitsprüfung vor. Auch wenn nicht unerhebliche Ressourcen der ohnehin schon überlasteten Sozialgerichte aufgewendet werden müssen, um der Krankenkasse eine versehentliche Überzahlung von 8 Cent zu ersparen, muss eine Berichtigung erfolgen.

Aktenzeichen:
S 18 SF 350/16 (nicht rechtskräftig)

Anlage:
§ 138 Sozialgerichtsgesetz:

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluss (...).

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