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2020

Die Krankenkasse hat einem Arbeitnehmer, der während einer stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme weiterhin Krankengeld erhält, auch die Kosten für Fahrten zum Arbeitsort zu erstatten. Dies hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 17.6.2020 zum Aktenzeichen S 18 KR 967/19 entschieden. Der Anspruch ist beschränkt auf die Kosten der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse.

Mit der stufenweisen Wiedereingliederung wird insbesondere langzeiterkrankten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben, ihre Belastungsfähigkeit am konkreten bisherigen Arbeitsplatz stundenweise zu steigern, um endgültig wieder gesund und arbeitsfähig zu werden. Je nachdem, ob die Maßnahme im Zusammenhang mit einer stationären Rehabilitation steht, erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dieser Zeit Krankengeld durch die Krankenkasse oder Übergangsgeld durch die Rentenversicherung. Daneben sind aber auch die Fahrtkosten zum Arbeitsort zu erstatten. Im konkreten Fall war der Kläger an 10 Tagen von seinem Wohnort in Coswig zu seinem Arbeitgeber in Dresden gefahren, weswegen die Krankenkasse zur Zahlung von 85,- € verurteilt wurde. Die 18. Kammer vertrat die Auffassung, dass die stufenweise Wiedereingliederung an sich bereits eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation sei, obwohl es hier nicht zB um den Aufenthalt in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung gehe, sondern um Tätigkeiten beim Arbeitgeber. Insgesamt sei aber - wie bei anderen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen auch - das Konzept auf eine vollständige Wiederherstellung der Gesundheit der Versicherten ausgerichtet. Dies ergebe sich aus § 28 SGB IX und § 74 SGB V. Bei medizinischer Rehabilitation sehe das Gesetz eine Fahrtkostenerstattung vor. Diese trage zum Erfolg der Maßnahme bei, weil Krankengeld oder Übergangsgeld als Lohnersatzleistungen hinter dem eigentlichen Lohn zurückbleiben und die Kasse des Versicherten durch die täglichen Fahrten zum Arbeitgeber belastet würden.

Gegen das Urteil kann die Krankenkasse Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz einlegen.

Aufgrund der raschen Ausbreitung des Corona-Virus sieht sich das Sozialgericht Dresden gezwungen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dies dient dazu, die Funktionsfähigkeit des Gerichts soweit wie möglich aufrechtzuerhalten und Besucher vor Ansteckungen zu schützen. Der Besucherverkehr des Fachgerichtszentrums Dresden und der Außenstelle des Sozialgerichts Dresden in der Bautzener Straße 19c wird daher auf das unabdingbare Maß reduziert.

Ab Montag, den 23. März 2020 ist der Zutritt der Öffentlichkeit zum Gerichtsgebäude des Fachgerichtszentrums Dresden und der Außenstelle des Sozialgerichts Dresden auf wenige Ausnahmen beschränkt. Der für die Rechtschutzgewährung unverzichtbare Betrieb des Sozialgerichts, des Verwaltungsgerichts und des Arbeitsgerichts, insbesondere in Eilsachen, wird jederzeit gewährleistet.

Gerichtsverhandlungen werden ab 23. März 2020 bis auf weiteres, mindestens bis 17. April 2020 nur noch in dringenden, unaufschiebbaren Fällen stattfinden. Verfahrensbeteiligte, die zu Verhandlungen in diesem Zeitraum geladen wurden und bisher noch keine Abladung erhalten haben, werden gebeten, sich telefonisch zu informieren, ob die Verhandlung stattfindet.

Der Zugang zur Rechtsantragstelle wird weiterhin gewährleistet. Rechtssuchende werden gebeten, sich vorab telefonisch anzumelden (Sozialgericht Dresden: 0351/ 4465299).

Die Bibliothek und die Kantine des Fachgerichtszentrums Dresden bleiben für externe Besucher geschlossen.

Akteneinsicht in den Räumen des Gerichts wird zunächst bis zum 17. April 2020 nur noch in dringenden, unaufschiebbaren Fällen nach telefonischer Absprache ermöglicht.

Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass zu Hause selbst gefertigte Klageschriften und Schriftsätze beim Sozialgericht Dresden persönlich abgegeben werden. Hierfür ist der (Nacht-) Briefkasten am Gerichtseingang zu nutzen. Um die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus nicht zu gefährden, werden die Bürgerinnen und Bürger aber gebeten, in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob sie persönlich

Aufgrund der raschen Ausbreitung des Corona-Virus sieht sich das Sozialgericht Dresden gezwungen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dies dient dazu, die Funktionsfähigkeit des Gerichts soweit wie möglich aufrechtzuerhalten und Besucher vor Ansteckungen zu schützen. Der Besucherverkehr des Fachgerichtszentrums Dresden und der Außenstelle des Sozialgerichts Dresden in der Bautzener Straße 19c wird daher auf das unabdingbare Maß reduziert.

Ab Montag, den 23. März 2020 ist der Zutritt der Öffentlichkeit zum Gerichtsgebäude des Fachgerichtszentrums Dresden und der Außenstelle des Sozialgerichts Dresden auf wenige Ausnahmen be-schränkt. Der für die Rechtschutzgewährung unverzichtbare Betrieb des Sozialgerichts, des Verwaltungsgerichts und des Arbeitsgerichts, insbesondere in Eilsachen, wird jederzeit gewährleistet.

Gerichtsverhandlungen werden ab 23. März 2020 bis auf weiteres, mindestens bis 17. April 2020 nur noch in dringenden, unaufschiebbaren Fällen stattfinden. Verfahrensbeteiligte, die zu Verhandlungen in diesem Zeitraum geladen wurden und bisher noch keine Abladung erhalten haben, werden gebeten, sich telefonisch zu informieren, ob die Verhandlung stattfindet.

Der Zugang zur Rechtsantragstelle wird weiterhin gewährleistet. Rechtssuchende werden gebeten, sich vorab telefonisch anzumelden (Sozialgericht Dresden: 0351/ 4465299).

Die Bibliothek und die Kantine des Fachgerichtszentrums Dresden bleiben für externe Besucher geschlossen.

Akteneinsicht in den Räumen des Gerichts wird zunächst bis zum 17. April 2020 nur noch in dringenden, unaufschiebbaren Fällen nach telefonischer Absprache ermöglicht.

Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass zu Hause selbst gefertigte Klageschriften und Schriftsätze beim Sozialgericht Dresden persönlich abgegeben werden. Hierfür ist der (Nacht-) Briefkasten am Gerichtseingang zu nutzen. Um die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus nicht zu geführden, werden die Bürgerinnen und Bürger aber gebeten, in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob sie persönlich kommen müssen oder ob nicht eine postalische Versendung ausreicht. Schriftsätze, die per Email eingereicht werden, entfalten keine rechtliche Wirkung.

Der Präsident des Sozialgerichts Dr. Holger Schindler bittet um Verständnis für diese Maßnahmen, die dazu beitragen sollen eine weitere Ausbreitung der Infektionen zu verhindern.

Weiterhin keine Entspannung in Sicht

Das Sozialgericht Dresden leidet derzeit unter einer deutlichen Zunahme der Klageeingänge. Dabei handelt es sich um Streitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen über die Vergütung von stationären Aufenthalten der bei den Krankenkassen gesetzlich versicherten Patienten. «Die Anzahl dieser Verfahren hat inzwischen eine derart besorgniserregende Höhe erreicht, dass die zeitnahe Abarbeitung der Klagen im Krankenversicherungsrecht ohne eine deutliche Aufstockung des richterlichen und nichtrichterlichen Personals nicht mehr gewährleistet werden kann», so der Vizepräsident des Gerichts, Herr Dr. von Egidy.

Hintergrund dieser neuen «Klagewelle», bei der allein im Dezember 2019 insgesamt 1.700 Abrechnungsstreitigkeiten eingegangen sind, die weitere ca. 4.700 Klagen enthalten dürften, ist eine Gesetzesänderung zum 1.1.2020. Das MDK-Reformgesetz sieht vor, dass vor der Klageerhebung die Rechtmäßigkeit der Abrechnung einzelfallbezogen zwischen Krankenkasse und Krankenhaus erörtert werden muss. Es ist zu vermuten, dass die vielen Klagen nun im Dezember 2019 noch erhoben worden sind, um diese Erörterung nicht durchführen zu müssen.

Das Sozialgericht Dresden hatte zudem bereits im November 2018 eine Klagewelle bei den Krankenhausabrechnungsstreitigkeiten erlebt, die ebenfalls auf eine Gesetzesänderung, allerdings im Bereich der Verjährung von Ansprüchen zurückging. Damals waren beim Sozialgericht Dresden ca. 2.000 neue Klagen eingegangen, die bislang noch nicht erledigt sind. Mit den nun über 6.400 Streitgegenständen der neuen Klagewelle vom Dezember 2019 ist die Belastung der Kammern, die das Krankenversicherungsrecht bearbeiten müssen, erneut angestiegen. Darunter leidet auch die Bearbeitung anderer Fälle im Krankenversicherungsrecht, z.B. die Klagen von kranken Menschen gegen die Krankenkasse auf Bewilligung von Leistungen (Rehabilitati-onskuren, Hilfsmittel, Krankengeld o.ä.) Das Justizministerium wird sich am Montag, 20.1.2020, mit der schwierigen Situation befassen, die auch die Sozialgerichte in Chemnitz und Leipzig ähnlich getroffen hat.

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