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2018

Geänderte Öffnungszeiten der Rechtsantragsstelle

Die Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts Leipzig hat ab dem 1. August 2018 folgende geänderte Öffnungszeiten:

  • Montag bis Dienstag 08:00 – 11: 00 und 13:00 bis 15:00 Uhr
  • Mittwoch geschlossen
  • Donnerstag 08:00 – 11: 00 und 13:00 bis 15:00 Uhr
  • Freitag geschlossen

Die Aufgabe der Rechtsantragstelle beim Sozialgericht besteht darin, Klagen und Anträge schriftlich aufzunehmen. Sie informiert darüber, welche rechtlichen Schritte eingeleitet werden können, leistet jedoch keine Rechtsberatung.

Veranstaltungen von Kindertageseinrichtungen stehen nur unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Kinder die Obhut der Einrichtung noch nicht verlassen haben.
 

Veranstaltungen von Kindertageseinrichtungen stehen nur unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Kinder die Obhut der Einrichtung noch nicht verlassen haben. Das Sozialgericht Leipzig hatte über die Klage eines vierjährigen Kindes zu entscheiden, das sich während eines ausgelassenen Kinderfestes im Garten der Kindertagesstätte den Arm gebrochen hatte. Die beklagte gesetzliche Unfallversicherung hatte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls des Kindes abgelehnt, weil die Aufsichtspflicht im Unfallzeitpunkt bereits auf die Mutter des Kindes übergegangen sei.

Die Mutter hatte ihr Kind um 16:00 Uhr aus der Gruppe abgeholt und war dann mit ihm durch den Hintereingang in den Garten zum Kinderfest mit dem Clown Dudel Lumpi als Attraktion gegangen. Eine Viertelstunde nach dem angekündigten Ende des Festes stürzte das Kind vom Klettergerüst, während seine Mutter am Ausgang wartete. Die Satzung der Tagesstätte sieht vor, dass bei Veranstaltungen mit Elternbeteiligung den Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten die Aufsichtspflicht obliegt. Der Kläger hatte geltend gemacht, zum Unfallzeitpunkt seien noch viele Kinder und Eltern im Garten gewesen, auch Bratwürste seien noch verkauft und das Fest also nicht beendet gewesen.

Das Sozialgericht Leipzig befand, weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall des Kindes lägen vor.

Zwar seien auch Kinder während des Besuchs einer Kindertagesstätte gesetzlich unfallversichert. Schutz bestehe allerdings nur, solange das Kind in der Obhut der Tagesstätte sei. Die umfassende Obhutspflicht der Einrichtung ende, wenn die Kinder die Einrichtung erlaubt verließen. Der Kläger habe die Obhut der Tagesstätte mit der Abholung durch seine Mutter verlassen. Die konkrete Ausgestaltung des Festes rechtfertige keine abweichende Verteilung der Obhutspflicht. Die Zusammenschau mit dem auch für Kinder-gartenexterne geöffneten Fest, der grundsätzlich bestehenden Zugangsmöglichkeit in den Garten durch den Hintereingang im normalen Kindergartenbetrieb und der Weiterbetreuung nicht abgeholter Kinder innerhalb des Gebäudes ergebe eine so deutliche Zäsur, dass durch die Eltern nicht mehr von einer fortbestehenden Obhutspflicht der Kindertagesstätte ausgegangen werden konnte.

Auch ein Wegeunfall des Klägers scheide aus. Denn der versicherte Weg von und zur Tagesstätte beginne und ende an der Außentür der Einrichtung.

Sozialgericht Leipzig, Aktenzeichen S 23 U 168/17. Das Urteil ist rechtskräftig.

Sozialgericht Leipzig: Geänderte Öffnungszeiten seit 2. Juli 2018, am 16. August 2018 geschlossen

Seit 2. Juli 2018 gelten im Sozialgericht Leipzig neue Öffnungszeiten. Von Montag bis Donnerstag ist das Gericht in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr öffentlich zugänglich.

Am Freitag ist das Gericht weiterhin nur von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr geöffnet.
 

Seit 2. Juli 2018 gelten im Sozialgericht Leipzig neue Öffnungszeiten. Von Montag bis Donnerstag ist das Gericht in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr öffentlich zugänglich.

Am Freitag ist das Gericht weiterhin nur von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr geöffnet.

Die Rechtsantragstelle im Sozialgericht Leipzig steht Rechtsuchenden von Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr zur Verfügung. Freitags ist die Rechtsantragstelle von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr besetzt.

Am 16. August 2018 ist das Sozialgericht Leipzig wegen eines Betriebsausfluges geschlossen.

Sozialgerichte sind hauptsächlich für Rechtsstreite auf den Gebieten der gesetzlichen Sozialversicherung zuständig. Daneben ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten unter anderem in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende («Hartz IV»), der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie der Feststellung von Behinderungen eröffnet.

Das Sozialgericht Leipzig ist örtlich für alle Kläger mit Wohnsitz oder Arbeitsstätte in Leipzig sowie den Landkreisen Nordsachsen und Leipziger Land zuständig.

Die Erhebung einer Klage bei dem Sozialgericht erfolgt schriftlich. Für Versicherte und Leistungsempfänger ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Die Klageschrift muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Kla-gebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Sinnvoll ist, der Klage die angefochtenen Bescheide und Widerspruchsbescheide in Kopie beizufügen.

In der Rechtsantragstelle des Sozialgerichts können bei persönlicher Vorsprache Klagen auch zur Niederschrift der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Im Sozialgericht Leipzig, Berliner Straße 11, wird am 31. Mai 2018 um 16:30 Uhr eine Ausstellung der Leipziger Fotografin Undine Lerche sowie von Malerei und Skulpturen der Künstler Ivonne und Jörg Böhme eröffnet. Der Eintritt ist frei. Es besteht Gelegenheit zum Gespräch mit den Künstlern.


Im Sozialgericht Leipzig, Berliner Straße 11, wird am 31. Mai 2018 um 16:30 Uhr eine Ausstellung der Leipziger Fotografin Undine Lerche sowie von Malerei und Skulpturen der Künstler Ivonne und Jörg Böhme eröffnet. Der Eintritt ist frei. Es besteht Gelegenheit zum Gespräch mit den Künstlern.

Undine Lerche, im Hauptberuf Rechtspflegerin, wird großformatige Aufnahmen bekannter Leipziger Gebäude in Fischaugenperspektive in den Sitzungssälen des Sozialgerichts Leipzig zeigen. Sie hatte bereits mehrere Ausstellungen, so im Amtsgericht Eilenburg und im Arbeitsgericht Leipzig.

Ivonne und Jörg Böhme präsentieren der Öffentlichkeit erstmalig Bilder und Skulpturen. Was Ivonne Böhme gefällt, fängt sie in ihren Bildern ein. Dies kann ein schönes Gesicht, ein besonderer Moment am Meer, Blumen aus dem Garten oder auch stimmungsvoll Abstraktes sein. Die angewandten Techniken sind dabei vielfältig und reichen von klaren Linien in Acryl bis zu Arbeiten mit Blattgold oder Rost. Die breite Palette ihrer Darstellungen hat sich Ivonne Böhme selbst angeeignet.

Jörg Böhme entwickelt aus Fundstücken auf Flohmärkten, in verlassenen Häusern, auf Böden oder in der Natur einzigartige Skulpturen.

In dem schlichten Gebäude des Sozialgerichts Leipzig finden regelmäßig Kunstausstellungen Platz. Die Veranstaltungen sind Teil der seit 1992 laufenden Veranstaltungsreihe Kunst und Justiz in Sachsen (https://www.justiz.sachsen.de/content/kunst.htm).

Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage eines Schwerstbehinderten gegen den Landkreis Leipzig auf Erstattung der Reisekosten für seine Begleitperson auf einer Kreuzfahrt abgewiesen.
 

Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage eines Schwerstbehinderten gegen den Landkreis Leipzig auf Erstattung der Reisekosten für seine Begleitperson auf einer Kreuzfahrt abgewiesen. Der seit frühester Kindheit auf den Rollstuhl angewiesene Kläger mit einem Grad der Behinderung von 100 bedarf im Alltag ständiger Assistenz. Die laufenden Kosten für seine Pflegekräfte erstattet ihm der beklagte Landkreis als überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Eine Pflegekraft begleitete den Kläger auch auf seiner selbst finanzierten Kreuzfahrt im Sommer 2016. Die hierfür zusätzlich entstandenen Kosten von über 2.000,- € verauslagte der Vater des Klägers, nachdem der Beklagte die Kostenübernahme abgelehnt hatte. Der Kläger machte nun einen Kostenerstattungsanspruch im Rahmen der sozialrechtlichen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen geltend. Auch ein behinderter Mensch müsse auf einer Urlaubsreise für einige Tage dem gewohnten Umfeld entfliehen können. Ein Ansparen auch der Mittel für den zwingend benötigten Assistenten wäre ihm aufgrund der bis dato geltenden Vermögensfreibeträge nicht möglich gewesen. Eine Gleichstellung habe nicht nur mit Sozialhilfeempfängern, sondern auch mit der nicht auf Transferleistungen angewiesenen Bevölkerung zu erfolgen.

Das Sozialgericht Leipzig hat die Ablehnung der Kostenübernahme bestätigt. Grundsätzlich könnten zwar auch Reisen eines wesentlich behinderten Menschen seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen. Die Kreuzfahrt sei allerdings nicht für eine Teilhabe des Klägers am Leben in der Gemeinschaft erforderlich gewesen. Gegenstand und Ziel einer Kreuzfahrt seien vorrangig Erholung und entspanntes Aufsuchen von fernen Orten und Sehenswürdigkeiten mit einem Schiff. Begegnungen mit nichtbehinderten Mitreisenden seien nur zufälliger Nebeneffekt. Jedenfalls bei mehrtägigen Fahrten reiche dies nicht aus, um die Zwecke der Eingliederungshilfe zu erreichen. Der Kläger sei Mitglied in verschiedenen Verbänden und Vereinigungen und nehme häufig auch an mehrtägigen Veranstaltungen andernorts im Bundesgebiet teil. Allein damit sei er schon besser in das Leben in der Gemeinschaft eingebunden als viele nicht auf Sozialleistungen angewiesene Nichtbehinderte. Die nicht auf Teilhabeziele hin ausgerichtete Kreuzfahrtreise habe daneben keine deutliche Verbesserung der Kontakte auch mit Nichtbehinderten bewirken können.

Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz eingelegt.
 

Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 05.12.2017, Aktenzeichen S 10 SO 115/16

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