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Aufgaben, Zuständigkeit

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden im Wesentlichen über Streitigkeiten in folgenden Angelegenheiten:

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • gesetzliche Unfallversicherung
  • gesetzliche Krankenversicherung
  • soziale Pflegeversicherung
  • Künstlersozialversicherung
  • Vertragsarztrecht, Vertragszahnarztrecht
  • Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (neben der Arbeitslosenversicherung z.B. auch Insolvenzgeld)
  • Grundsicherung für Arbeitsuchende
  • Sozialhilfe und Asylbewerberleistungsgesetz
  • soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden, u.a. Kriegsopferversorgung, Soldatenversorgung, Impfschadensrecht, Gewaltopferentschädigung und bestimmte Angelegenheiten nach dem Schwerbehindertengesetz
  • sonstige staatliche Transferleistungen (Erziehungsgeld,  Elterngeld)

Dabei überprüfen die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, ob die Behörden bei ihren Entscheidungen die maßgeblichen Rechtsvorschriften richtig angewandt haben und ob sie einen zutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt haben.

Erstinstanzlich entscheiden die Sozialgerichte. Deren Entscheidungen können in zweiter Instanz auf Berufung oder Beschwerde vom Landessozialgericht überprüft werden. In erster und zweiter Instanz findet sowohl eine rechtliche Prüfung als auch eine Prüfung des Sachverhalts statt. In dritter Instanz entscheidet auf Bundesebene das Bundessozialgericht als Revisionsgericht, d.h. es entscheidet nur über Rechtsfragen ohne eigene Ermittlung des Sachverhalts.

Das Sozialgericht Leipzig ist örtlich zuständig für Klagen und Anträge aus der kreisfreien Stadt Leipzig, dem Landkreis Leipzig und dem Landkreis Nordsachsen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten des Kassenarztrechts und der Kassenärzte (Kassenzahnärzte), für die das Sozialgericht Dresden landesweit zuständig ist

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