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ehrenamtliche Richter

Die Kammern der Verwaltungsgerichte entscheiden grundsätzlich in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. An Einzelrichterentscheidungen, Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung oder an Gerichtsbescheiden wirken ehrenamtliche Richter nicht mit.

Ehrenamtliche Richter sind wie die Berufsrichter nur dem Gesetz unterworfen, in ihren Entscheidungen unabhängig und weisungsfrei. Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung dieselben Rechte und dieselbe Verantwortung wie die Berufsrichter. Sie sollen die in ihrem täglichen beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Entscheidungsfindung einbringen und so die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichter ergänzen. Damit soll die Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen erhöht, das Vertrauen in die Rechtspflege gestärkt und das Verständnis für die Tätigkeit der Gerichtsbarkeit in der Öffentlichkeit gefördert werden.

Voraussetzung für die Übernahme des Amtes eines ehrenamtlichen Richters oder einer ehrenamtlichen Richterin ist nach § 20 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -  VwGO - zunächst, dass die Bewerber Deutsche im Sinne des Grundgesetzes (Art. 116 GG) sind, das 25. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben sollen (§ 20 Satz 2 VwGO).

Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Gerichte gebietet es auch, solche Personen nicht zu ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern zu berufen, bei denen durch eine Berufung unter Umständen Interessen- und Pflichtenkollisionen entstehen könnten. Dementsprechend können nach § 22 VwGO im öffentlichen Dienst Beschäftigte (Beamte, Angestellte, Soldaten und Soldaten auf Zeit) nicht zu ehrenamtlichen Richtern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit berufen werden. Unter diese Vorschrift fallen nicht nur solche Personen, die bei Bund, Ländern oder Gemeinden beschäftigt sind. Vielmehr zählen dazu auch solche Beschäftigte, die bei sonstigen öffentlich rechtlichen Körperschaften arbeiten. Beispielhaft zu nennen sind gesetzliche Krankenkassen und Ersatzkassen, Handwerkskammern sowie sonstige Selbstverwaltungskörperschaften. Gleiches gilt für Rechtsanwälte, Notare, Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen sowie Parlamentsabgeordnete und Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung.

Tritt ein solcher Hinderungsgrund erst nach der Wahl zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter ein, ist dies unverzüglich dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts mitzuteilen, der das Verfahren über die Entbindung vom Richteramt einleitet.

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden für ihre Tätigkeit nicht besoldet. Sie erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Diese umfasst insbesondere den Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand, Ersatz für sonstige Aufwendungen und Entschädigung für Zeitversäumnis.

Nähere Informationen zur Berufung und zur Rechtsstellung ehrenamtlicher Richter an Verwaltungsgerichten bietet Ihnen die Broschüre „Richterliches Ehrenamt bei den Sächsischen Verwaltungsgerichten" des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz.

Als Anerkennung für bürgerschaftliches Engagement gibt es seit 2010 im Freistaat Sachsen die sachsenweite Ehrenamtskarte, die seit Januar 2013 für drei weitere Jahre ausgestellt bzw. verlängert werden kann. Informationen darüber, unter welchen weiteren Voraussetzungen überhaupt ein Anspruch bestehen kann sowie über das Antrags- und Vergabeverfahren erhalten Sie im Internet unter:

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