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Güterichter

Am Verwaltungsgericht Dresden besteht die Möglichkeit, im Einverständnis der Beteiligten den Rechtsstreit an einen nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) zu verweisen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 5 ZPO). Die Güterichter am Verwaltungsgericht Dresden sind im Geschäftsverteilungsplan hierfür bestimmt und arbeiten insbesondere nach der Methode der Mediation (vgl. § 1 Abs. 1 MediationsG). Sie haben eine Mediatorenausbildung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz absolviert.

Mediation ist ein Verfahren, in dem Streitparteien mit Unterstützung des richterlichen Mediators (hier des Güterichters, der nach der Methode der Mediation arbeitet) ihren Konflikt selbständig lösen.

In fast jedem Konflikt lässt sich eine - oft verborgene - Lösung finden, die für alle Beteiligten akzeptabel und sogar besonders günstig sein kann. Der Mediator bedient sich eines bestimmten Verfahrens, um die Kommunikation zu fördern und so Bewegung in festgefahrene Konflikte zu bringen.

Der Mediator vermittelt im Konflikt, schafft eine konstruktive Gesprächsatmosphäre und sorgt für einen fairen Umgang der Beteiligten miteinander. Ihm steht jedoch keine Entscheidungskompetenz zu. Der Mediator beschränkt sich darauf, die Beteiligten dabei zu unterstützen, selbst eine sinnvolle Lösung der Streitfragen zu erarbeiten.

Der Mediator erteilt den Beteiligten keinen Rechtsrat und nimmt auch keine Bewertung oder Einschätzung der Erfolgsaussichten des Verfahrens vor.

Die Mediation kann für die Beteiligten im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren in vielerlei Hinsicht vorteilhaft sein. Insbesondere kommen folgende Vorteile in Betracht:

Im Rahmen der Mediation steht mehr Zeit zur Verfügung. Hintergründe des Konflikts und die Interessen der Beteiligten können besser herausgearbeitet und berücksichtigt werden. Im Mittelpunkt der Mediation stehen die Beteiligten.

Die Beteiligten können selbst bestimmen, wie der Konflikt gelöst wird.

Durch die Mediation können auch weitere Konflikte, die die Beteiligten belasten, gelöst und beigelegt werden.

Die Mediation ist nicht öffentlich und streng vertraulich.

Durch die Güteverhandlung nach der Methode der Mediation entstehen keine zusätzlichen Gerichtskosten. Nur bei einer Güteverhandlung außerhalb des Gerichts können Auslagen des Güterichters (Reisekosten) anfallen. Für die Teilnehmer an der Güteverhandlung entstehen allerdings die eigenen Kosten für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins. Dazu gehören auch die Kosten für die Teilnahme ihrer Rechtsanwälte.

Wird eine Güteverhandlung nach der Methode der Mediation gewählt, wird das gerichtliche Verfahren auf Antrag der Beteiligten gegebenenfalls zum Ruhen gebracht und einem Güterichter zugeleitet.

Ist die Güteverhandlung erfolgreich, endet sie mit einer schriftlichen und, wenn erwünscht, auch vollstreckbaren Vereinbarung. Das gerichtliche Verfahren wird dann - je nachdem, was die Beteiligten vereinbart haben - beendet, indem die Beteiligten eine Vereinbarung entweder als gerichtlichen Vergleich abschließen oder verfahrensbeendende Erklärungen abgeben.

Scheitert die Güteverhandlung, wird das gerichtliche Verfahren wieder aufgenommen und nicht vom Güterichter, sondern von dem zuständigen Richter weitergeführt, so dass die Güteverhandlung – auch wenn sie ohne Erfolg geblieben ist – keinerlei nachteilige Auswirkungen auf das dann notwendige gerichtliche Verfahren hat.

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