28.05.2020

Genehmigungswiderruf für Privatschulen

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Verwaltungsgericht Dresden billigt Genehmigungswiderruf für zwei berufsbildende Privatschulen im Landkreis Bautzen

Die Entscheidung des Sächsischen Landesamts für Schule und Bildung zum Widerruf der Genehmigung für zwei berufsbildende Privatschulen im Landkreis Bautzen ist rechtmäßig. Dies geht aus Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Mai 2020 hervor, die den Beteiligten zwischenzeitlich zugestellt wurden (Az. 5 L 53/20 und 5 L 54/20).

Der betroffene Schulträger betreibt an verschiedenen Standorten seit vielen Jahren mehrere vom Freistaats Sachsen anerkannte berufsbildende Schulen, darunter eine Fachschule für Heilerziehungspflege und eine Berufsfachschule für Altenpflege. Im Januar 2020 widerrief das Landesamt für Schule und Bildung die Genehmigung zum Betrieb dieser Schulen und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Bescheide an. Der Schulträger biete nicht mehr die Gewähr dafür, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft eingehalten würden. Dagegen wandte sich der private Schulträger mit den nunmehr entschiedenen gerichtlichen Eilverfahren.

Die 5. Kammer folgte der Auffassung des Landesamtes für Schule und Bildung. Zwar stelle die Privatschulfreiheit als Grundrecht gem. Art. 7 Abs. 4 GG ein hohes, schützenswertes Gut dar. Der Staat habe aber die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die Ausbildungsziele in jeder Schule erreicht werden. In den beiden berufsbildenden Schulen sei dies nicht mehr der Fall. Denn der private Schulträger habe für eine Reihe seiner Lehrkräfte nicht eine fachliche und pädagogische Ausbildung nachweisen können, die der Ausbildung von Lehrkräften, die an entsprechenden öffentlichen Schulen unterrichten, gleichwertig seien. Es sei zwar nicht erforderlich, dass die Lehrkräfte exakt dieselbe Lehrer-Ausbildung durchlaufen, wie der Freistaat Sachsen dies für seine Lehrer vorsehe. Allerdings sei in beiden Schulen nicht mehr gewährleistet, dass die Lehrer-Qualifikationen in fachlicher und pädagogischer Hinsicht ausreichend seien, um den Ausbildungserfolg der Schülerinnen und Schüler nicht zu gefährden.

Gegen die Beschlüsse steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht offen.

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