Schulschließungen in Sachsen
Verwaltungsgericht Dresden billigt Schulschließungen in Sachsen bis zum 22. Mai 2020
Die aktuelle Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, mit der weitgehende Schulschließungen noch bis zum 22. Mai 2020 anordnet werden, ist rechtmäßig. Dies geht aus einem nunmehr veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Mai 2020 hervor (6 L 289/20).
Ein 13-jähiger Gymnasiast und eine neunjährige Grundschülerin aus Dresden sind mit ihren gerichtlichen Eilanträgen gescheitert, auch ihnen den Schulbesuch (ab dem 4. Mai 2020) zu ermöglichen. Zur Begründung der Anträge trugen die Eltern u. a. vor, dass das in der Sächsischen Verfassung verbriefte Recht der Kinder auf Schulbildung verletzt werde. Mit den Schulschließungen würden pauschal alle Kinder in diskriminierender Weise der Gruppe der Erkrankten, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern zugeordnet. Durch die vorgesehenen Ausnahmen, von denen die Antragsteller nicht erfasst würden, werde gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes und der Sächsischen Verfassung verstoßen. Zudem werde die drastische Maßnahme der Schulschließung aufgrund des aktuellen Infektionsverlaufs nicht mehr als verhältnismäßig angesehen.
Die Richter der 6. Kammer folgten dem nicht. Die Infektionslage müsse weiterhin ernst genommen werden, wenngleich die Anzahl der Neuinfizierungen rückläufig sei. Daher würden die weiterhin aufrecht erhaltenen Schulschließungen nach wie vor als von den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes gedeckt angesehen. In dem Umstand, dass der Unterricht teilweise (etwa für Abschlussklassen, Vorabschlussklassen sowie Grundschüler der vierten Klasse) wieder stattfinde, sei keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG zu sehen, da es für diese Differenzierung einen sachlichen Grund gebe. Dass die Wiederherstellung des Regelunterrichts angesichts der aktuellen Situation lediglich schrittweise erfolge, sei unter Berücksichtigung der fachlichen Einschätzung des RKI nicht zu beanstanden. Auch das Recht der Kinder auf Schulbildung und Chancengleichheit werde mit der befristeten Schulschließung nicht verletzt. Mit der Allgemeinverfügung sei die Schulpflicht nicht ausgesetzt worden. Vielmehr seien die Schüler lediglich von der Anwesenheit in der Schule und im Unterricht befreit. Es bestehe hingegen weiterhin ihre Verpflichtung zur Erbringung schulischer Leistungen. Im Gegenzug hätten die Lehrkräfte die notwendigen Lernangebote bereit zu stellen.
Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben werden.