Auf dieser Seite finden sich alle notwendigen Informationen rund um das Amtsgericht Aue-Bad Schlema.
Sie können hier insbesondere Hinweise zur Zuständigkeit, Geschäftsverteilung, zu Öffnungs- und Sprechzeiten oder allgemeine Fragen erhalten.
Wichtige Hinweisblätter und Vordrucke sind hierzu eingestellt.
Bitte haben Sie Verständnis, dass individuelle Termine nur nach vorheriger telefonischer oder schriftlicher Vereinbarung möglich sind. Dies erspart Ihnen unnötige Wartezeiten.
Wir bitten Sie, die angegebenen Sprechzeiten und Zugangshinweise zu beachten.
Anordnung zur Steuerung des Besucherverkehrs beim Amtsgericht Aue-Bad Schlema
Bei einem persönlichen Erscheinen beim Amtsgericht Aue-Bad Schlema und in der Zweigstelle Stollberg bitten wir zu beachten, dass Waffen und sonstige gefährliche Gegenstände, die geeignet sind, Verletzungen zuzufügen (z. B. Taschenmesser) in den Gerichtsgebäuden nicht mitgeführt werden dürfen. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird durch Einlasskontrollen überwacht.
Das Sächsische Staatsministerium der Justiz weist im Zusammenhang mit der Bean-tragung von Grundbuchabschriften/Grundbuchausdrucken darauf hin, dass Online-Angebote privater Betreiber zur elektronischen Beschaffung von Grundbuchauszügen keine offiziellen Portale des Freistaats Sachsen sind.
Zuständig für die Erteilung von Grundbuchabschriften und Ausdrucken aus dem ma-schinell geführten Grundbuch (§ 78 der Grundbuchverfügung) sind die Grundbuchäm-ter bei den Amtsgerichten (§ 1 der Grundbuchordnung). Dort kann ein einfacher Aus-druck (unbeglaubigte Abschrift) gegen eine Gebühr von 10 EUR und ein amtlicher Ausdruck (beglaubigte Abschrift) gegen eine Gebühr von 20 EUR beantragt werden.
Nähere Informationen zum Ablauf und den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter: Grundbuch-Abschrift beantragen - Amt24.
Ab 1. Januar 2023 hat nach dem Sächsischen Transparenzgesetz jede Person auf Antrag Anspruch auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle verfügbaren Informationen, soweit keine Ausnahme gilt. Sobald die Sächsische Transparenzplattform im Internet errichtet ist, spätestens ab 1. Januar 2028, werden transparenzpflichtige Stellen zusätzlich verpflichtet sein, die in § 8 des Sächsischen Transparenzgesetzes genannten Informationen auf dieser Plattform zu veröffentlichen nur, soweit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen werden. Das Amtsgericht Aue-Bad Schlema ist eine transparenzpflichtige Stelle, soweit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen werden. Der Bereich der Rechtspflege unterliegt keiner Transparenzpflicht.