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Informationen zu den Abteilungen

Das Betreuungsgericht ist zuständig für Entscheidungen:

  • in Betreuungssachen (Anordnung oder Aufhebung einer Betreuung, Bestellung eines Betreuers etc.)
  • bei freiheitsentziehenden Unterbringungsmaßnahmen volljähriger Personen
  • in Pflegschaftsverfahren für Volljährige


Das örtlich zuständige Betreuungsgericht ist ausschließlich in folgender Reihenfolge:

1. das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;
2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird;
4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.


Allgemeine Anfragen zu Betreuungsverfahren:

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache beim Betreuungsgericht grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.

Für allgemeine und Terminanfragen erreichen Sie das Betreuungsgericht telefonisch während der allgemeinen gerichtlichen Sprechzeiten unter 03591 361-0 bzw. mit der Durchwahlnummer auf dem Briefkopf.

Informationen zur Erreichbarkeit des Gerichts finden Sie hier.

Was ist Betreuung?

Für Erwachsene, die aufgrund einer psychischen oder körperlichen Erkrankung ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können, gibt es die rechtliche Betreuung.

Die Anordnung der Betreuung hat auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen keinen Einfluss. Er kann also weiter zum Beispiel Bankgeschäfte tätigen, Kaufverträge oder Mietverträge abschließen, sofern er die dafür erforderliche natürliche Einsichtsfähigkeit besitzt. Der Betroffene wird nicht "entmündigt". Sollte sich herausstellen, dass der Betroffene keine natürliche Einsichtsfähigkeit mehr besitzt - also seine Geschäftsunfähigkeit durch einen sachverständigen Mediziner festgestellt worden sein - besteht die Möglichkeit, dass für bestimmte Aufgabenbereiche (die Vermögenssorge) ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird. Dies bedeutet, dann darf der Betroffene in diesem Bereich Rechtsgeschäfte nur noch mit der Einwilligung/Zustimmung des Betreuers tätigen.

Das Gericht überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzung für die Betreuung noch vorliegen. Es hebt die Betreuung wieder auf, wenn der Betreute wieder in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu erledigen.

Welche Aufgaben hat ein rechtlicher Betreuer?

Der Betreuer organisiert die notwendigen sozialen Hilfen und vertritt den Betroffenen bei der Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen.

Der Betreuer vertritt den Betreuten innerhalb der vom Gericht übertragenen Aufgabenkreise (z. B. Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsvorsorge, Vermögenssorge), wobei er Wünsche des Betroffenen nach Möglichkeit zu berücksichtigen hat. Der Betreuer unterliegt hierbei der ständigen Kontrolle durch das Gericht und benötigt für verschiedene Rechtsgeschäfte zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Weitere Rahmenbedingungen für die Bestellung eines Betreuers:

Ein Betreuungsverfahren ist nur dann erforderlich, wenn es keine anderen Möglichkeiten (z.B. General- oder Vorsorgevollmacht) gibt.

Das Gericht bestellt auf Anregung der betreuungsbedürftigen Person selbst oder eines Dritten (z.B. Familienangehöriger, Nachbar, Krankenhaus) einen Betreuer, der den Betroffenen nur in ganz speziell zugewiesenen und notwendigen Aufgabenkreisen unterstützt bzw. vertritt. Für diese Anregung steht unten ein Formular bereit, das ausgefüllt beim Amtsgericht eingereicht werden kann.

Bei der Auswahl des Betreuers wird vorrangig die vom Betroffenen gewünschte Person bestellt (z. B. wenn eine sog. Betreuungsverfügung erstellt wurde). Sollte im verwandtschaftlichen oder persönlichen Umkreis niemand zur Verfügung stehen, wird ein Berufsbetreuer bestellt. 

Gebühren und Auslagen werden nur erhoben, wenn das Vermögen des Betreuten eine gewisse Höhe übersteigt.

Eine Betreuung darf nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden.

Wer kann mich beraten?

Ehrenamtliche Betreuer und Bevollmächtigte werden von der Betreuungsbehörde des Landkreises Bautzen oder dem Betreuungsverein Bautzen e.V. bei der Erfüllung ihrer verantwortungsvollen Aufgabe unterstützt.

Auch die Mitarbeiter des Betreuungsgerichts stehen bei Rückfragen zur Verfügung.

Weitere Hinweise sowie amtliche Formulare und Vordrucke finden Sie im Themenportal der sächsischen Justiz:

  • Betreuung - Anregung zur Einrichtung
  • Betreuung - Anregung zur Einrichtung (Hinweise)
  • Betreuung - Vorsorgevollmacht
  • Betreuung - Barmittel, Antrag auf Genehmigung zur Abhebung
  • Betreuung - Berichtsformblatt für Betreuer
  • Betreuung - Unterbringung / unterbringungsähnliche Maßnahmen, Antrag auf Genehmigung
  • Betreuung / Vormund / Pflege - Pauschalaufwandsentschädigung / Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Betreuer / Vormünder / Pfleger
  • Betreuung / Vormund / Pflege - Vermögensverwaltung, Abrechnung 
  • Betreuung / Vormund / Pflege - Vermögensverwaltung, Abrechnung (Einlegebogen)
  • Betreuung / Vormund / Pflege - Vermögensverzeichnis
  • Hinweise zum Vorgehen bei Beendigung

Broschüren

Anträge (z.B. auf Erteilung von Kopien einer Teilungserklärung, eines Nachtrages, einer Abgeschlossenheitsbescheinigung oder eines Grundbuchauszuges o.a.) sind:

  • schriftlich auf dem Postweg,
  • über den Nachtbriefkaten im Außenbereich,
  • per Fax (03591/361 599) oder
  • per E-Mail (ein unterschriebener und als pdf-Datei eingescannter Antrag an Grundbuchamt@agbz.justiz.sachsen.de)

unter Beachtung des Datenschutzes zu übersenden.

Alle Anträge sind zwingend handschriftlich zu unterschreiben.

Bitte geben Sie möglichst eine Kontaktnummer an. So können wir Sie bei Fragen zurückrufen und Einzelheiten klären.

Bitte beachten Sie, dass die Einsicht in die Grundakten nur nach telefonischer Terminvergabe möglich ist.

Telefonisch erreichen Sie das Grundbuchamt unter 03591/361 485 und 486. Alle Anträge auf Erteilung eines Grundbuchauszuges sind schriftlich zu stellen. Dies ist hier über unsere Internetseite möglich. Laden Sie dazu das betreffende pdf-Formular aus der untenstehenden Liste herunter und füllen Sie es aus.

In dringenden Fällen ist eine persönliche Vorsprache nach telefonischer Vereinbarung möglich.

Ausfüllhinweise und Formulare:

Für allgemeine Anfragen erreichen Sie das Grundbuchamt unter 03591/361 485 und 486.

Wissenswertes:

Das zuständige Nachlassgericht ist immer das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Im Einzelfall können Erklärungen und Anträge durch das Nachlassgericht am Wohnsitz des Beteiligten entgegengenommen werden.

Allgemeine Anfragen zu Nachlasssachen:

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache beim Nachlassgericht nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.

Für allgemeine und Terminanfragen erreichen Sie das Nachlassgericht telefonisch während der allgemeinen gerichtlichen Sprechzeiten unter 03591 361-0 bzw. mit der Durchwahlnummer auf dem Briefkopf.

Informationen zur Erreichbarkeit des Gerichts finden Sie hier.

 

Welche Aufgaben hat das Nachlassgericht im Wesentlichen?

  • Erteilung von Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen
  • Verwahrung, Eröffnung, Rückgabe und Bekanntmachung von Testamenten
  • Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen (Ablehnen einer Erbschaft)
  • Sicherung von Nachlässen und Ermittlung der Erben, wenn die Erbfolge unklar ist und sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden ist

Welche Aufgaben hat das Nachlassgericht unter anderem NICHT?

  • Mithilfe bei der Abfassung eines Testamentes
  • Aufteilung des Nachlasses unter mehreren Erben bzw. Abwicklung (wie z.B. Erfüllung von Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen)
  • Ermittlungen über die Zusammensetzung des Nachlasses
  • Ernennung eines Testamentsvollstreckers
  • Rechtsberatung in Nachlasssachen
    Soweit Sie Rat und Hilfe in rechtlichen Angelegenheiten wünschen, konsultieren Sie bitte Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte, Notarinnen bzw. Notare oder sonstige Personen bzw. Vereine, denen die Erlaubnis zur Rechtsberatung erteilt wurde.

Broschüren

Erbausschlagung

Beurkundung von Erbausschlagungserklärungen

Wer eine ihm angefallene Erbschaft nicht annehmen möchte, muss die Erbschaft mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen.

Dies erfolgt gemäß § 1945 BGB, indem

  • eine Ausschlagungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht wird, bei der die Unterschrift des Ausschlagenden durch eine Notarin oder einen Notar beglaubigt ist, oder indem
  • die Ausschlagung zur Niederschrift des zuständigen Nachlassgerichts persönlich oder vor dem für den Wohnort des Ausschlagenden zuständigen Amtsgericht erklärt wird.

Ein einfaches Schreiben reicht nicht aus!

Die Ausschlagungerklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen beim zuständigen Nachlassgericht oder bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Nachlassgericht eingehen.
Die 6-wöchige Ausschlagungsfrist beginnt zu laufen, wenn Sie sicher von dem Anfall einer Erbschaft Kenntnis erhalten.

Eine Verlängerung der Frist zur Erbausschlagung ist nicht möglich!

Der Nachlass fällt bei einer Ausschlagung der oder dem Nächstberufenen an. Daher teilen Sie bei Ausschlagung bitte die Namen und Anschriften der betreffenden Personen mit (bei Minderjährigen auch das Geburtsdatum und die Namen und Anschriften der gesetzlichen Vertreter), die nach Ihrer Ausschlagung als Erben berufen sind.
Für Minderjährige müssen zwingend beide Elternteile als gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen, wenn sie das gemeinsame Sorgerecht haben.

Bitte beachten Sie wegen weiterer Besonderheiten das Merkblatt zur Erbausschlagung.

Erbausschlagungserklärungen können auch von jedem deutschen Notar beurkundet werden. Einen Notar in Ihrer Nähe finden Sie über die Internetseite der Bundesnotarkammer.

Anmerkung:
Die Ausschlagung einer Erbschaft befreit nahe Angehörige nicht von der ggf. nach öffentlichem Recht bestehenden Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten. In Sachsen ist dies z.B. im Bestattungsgesetz geregelt.

Testament/Verfügung von Todes wegen/Erbvertrag

Amtliche Verwahrung von Testamenten

Privatschriftliche Testamente können auf Wunsch des Testierenden beim Amtsgericht in die amtliche Verwahrung gegeben werden. So wird das Testament vor Verlust oder Verfälschung geschützt und wird nach dem Eintritt des Erbfalls von Amts wegen sicher und zeitnah eröffnet.

Damit im Falle Ihres Todes festgestellt werden kann, bei welchen Gerichten Testamente hinterlegt sind, wird die Hinterlegung in einem zentralen Testamentsregister erfasst. Zur eindeutigen Identifizierung einer Person dient die Angabe des Geburtsdatums, des Geburtsstandesamtes und der Geburtenregisternummer.

Wollen Sie Ihr Testament in die amtliche Verwahrung geben, reichen Sie daher bitte auch Ihre Geburtsurkunde ein. Soll ein gemeinschaftliches Testament verwahrt werden, ist zusätzlich die Eheurkunde beizufügen.

Wird zur Errichtung eines Testaments ein Notar aufgesucht, wird dieser das Testament umgehend in die amtliche Verwahrung des Gerichts an seinem Amtssitz geben. Der Testierende kann aber jederzeit die Verwahrung bei einem anderen deutschen Amtsgericht verlangen.

Rücknahme eines Testaments aus der amtlichen Verwahrung

Möchten Sie eine beim Gericht verwahrte Verfügung von Todes wegen zurücknehmen, können Sie dies nur persönlich tun. Bei gemeinschaftlichen Testamenten müssen beide Testatoren vorsprechen, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin beim Nachlassgericht.

Zur Rücknahme legen Sie dem Gericht Ihren Personalausweis oder Reisepass und - soweit vorhanden - den Hinterlegungsschein vor.

Ablieferung und Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag)

Ein Testament oder Erbvertrag ist nach dem Tode des Testierenden zu eröffnen.
Ein gemeinschaftliches Testament ist bereits nach dem Tod der ersten Ehegatten zu eröffnen.

Jeder, der ein Testament in Besitz hat, ist deshalb verpflichtet, dieses beim Nachlassgericht abzuliefern. Als Testament ist jedes Schriftstück anzusehen, welches Anordnungen für den Todesfall enthält.

Des Weiteren teilen Sie dem Nachlassgericht bitte auch die Daten der nächsten Angehörigen mit: 
Ehegatten, Kinder, ggfs. auch der Eltern und Geschwister (wenn keine Kinder oder Enkel vorhanden).

Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen kann schriftlich beim Nachlassgericht beantragt werden. Das gilt auch für die letztwilligen Verfügungen, die sich bereits in der besonderen amtlichen Verwahrung des Gerichts befinden.

Das Nachlassgericht wird nach der Eröffnung alle in der Verfügung von Todes wegen eingesetzten Erben und Vermächnisnehmer, aber auch die gesetzlichen Erben über den Inhalt der letztwilligen Verfügung in Kenntnis setzen.

Für die Ablieferung eines Testaments oder den Antrag auf Testamentseröffnung kann nachfolgendes Formular verwendet werden.

Erteilung von Erbnachweisen (z.B. Erbschein)

Erteilung von Erbnachweisen, z.B. eines Erbscheins

Bitte prüfen Sie zunächst, ob Sie einen Erbnachweis benötigen.

Gehört Grundbesitz zum Nachlass, wird zur Berichtigung des Grundbuchs und für Verfügungen über den Grundbesitz auf jeden Fall ein Erbnachweis benötigt.

Ist die Erbfolge in einem notariellen Testament oder einem Erbvertrag geregelt, genügt zur Grundbuchberichtigung und im übrigen Rechtsverkehr in der Regel die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testamentes bzw. Erbvertrages nebst Eröffnungsniederschrift als Erbnachweis.

Sofern kein Grundbesitz vorhanden ist, kann auch bei einer handschriftlichen Verfügung von Todes wegen zur Regelung der Nachlassangelegenheiten bei Kreditinstituten, Sparkassen, Versicherungen etc. bereits die Vorlage des Testaments nebst der Eröffnungsniederschrift ausreichend sein.

Die genannten Erbnachweise können beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden.

Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Berechtigt zur Antragstellung ist grundsätzlich der Erbe.

Bei einer Erbengemeinschaft genügt es, wenn nur einer der Erben den Erbschein beantragt. Die Miterben können dem Antragsteller eine entsprechende Vollmacht ausstellen.

Für die Beantragung des Erbscheins nach der gesetzlichen Erbfolge sind die Verwandtschaftsverhältnisse des Verstorbenen lückenlos darzulegen und anhand entsprechender Personenstandsurkunden nachzuweisen.

Nachfolgende Merkblätter bzw. Formblätter können bei der Erlangung eines Erbscheins verwendet werden:

 

Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen/Sicherung des Nachlasses

Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen

Hat der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen die Testamentsvollstreckung angeordnet, sind die Erben nach § 2211 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht befugt, über den Nachlass zu verfügen. Dazu ist in diesen Fällen nur der Testamentsvollstrecker berechtigt. Dieser weist sich durch das Testamentsvollstreckerzeugnis aus. Ein Erbschein wird deshalb in der Regel nicht benötigt. Eine Ausnahme bildet ggfs. die Klärung von Grundstücksangelegenheiten.

Für das Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gelten im Wesentlichen die Regeln des Erbscheinverfahrens.

Sicherung des Nachlasses

Sind die Erben unbekannt und besteht ein dringendes Fürsorgebedürfnis, hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen. So kann das Nachlassgericht insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen.

In Einzelfällen ist auch die Bestellung eines Nachlasspflegers möglich. Zu dessen Aufgabenkreis gehören in der Regel die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und die Erbenermittlung.

Das Erbscheinverfahren ist kostenpflichtig. Zur Ermittlung der Kosten, die vom Wert des Nachlasses abhängig sind, wird nachfolgender Wertfragebogen verwendet.

Sollte zum Nachlass ein Grundstück gehören, wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Eintragung der Erben des eingetragenen Eigentümers im Grundbuch gebührenfrei erfolgt, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim zuständigen Grundbuchamt eingereicht wird.

Aufgabe der Rechtsantragstelle ist, Anträge und Erklärungen in Zivil-, Familien- und Zwangsvollstreckungssachen, die gegenüber dem Gericht abzugeben sind, formrichtig aufzunehmen. Ausgenommen sind Anträge, für die Anwaltszwang besteht (z.B. Anträge auf Ehescheidung) sowie Anträge, die bei Arbeitsgerichten, Sozialgerichten oder Verwaltungsgerichten einzureichen sind).

In der Rechtsantragstelle findet keine Rechtsberatung statt, diese ist nach dem Rechtsberatungsgesetz den Rechtsanwälten vorbehalten.


Außerdem kann hier ein Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung vor, kann der Berechtigungsschein sofort erteilt werden.

Für die Protokollierung sämtlicher Anträge ist eine vorherige Terminvereinbarung zwingend erforderlich.

Telefonisch erreichen Sie uns unter der Telefonnummer: 03591 361-0 wie folgt:

Montag                        09.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr
Dienstag                      09.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
Mittwoch                      09.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr
Donnerstag                  09.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr
Freitag                         09.00 - 12.00 Uhr

Im Rahmen der Terminvereinbarung wird mit Ihnen besprochen, welche notwendigen Vordrucke, Erklärungen und Unterlagen Sie mitbringen müssen. So ist gewährleistet, dass Ihnen keine Wartezeiten entstehen und Ihr Anliegen von Seiten der Rechtsantragstelle zügig und vollständig bearbeitet werden kann.

Lediglich in dringenden Fällen/ Eilsachen ist eine Sachbearbeitung auch ohne Termin möglich. Eine vorherige Terminvereinbarung wird jedoch auch in diesem Fall – insbesondere im Hinblick auf notwendige Unterlagen – dringend empfohlen.

Hinweis: Eine Antragstellung per E-Mail ist in sämtlichen Rechtssachen nicht zulässig.
Anträge müssen schriftlich per Post bei Gericht eingehen (Ausnahme: Einreichung des Antrages auf elektronischem Weg nach § 130a ZPO).

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