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Informationen zu den Abteilungen

Für nähere Informationen zu den einzelnen Abteilung beim Amtsgericht Chemnitz klicken Sie bitte die betreffende Abteilung im Untermenü an.

Das Betreuungsgericht ist für alle Betreuungs-, Unterbringungs- und Pflegschaftsverfahren für volljährige Personen zuständig, welche in Chemnitz ihren Wohnsitz, oder falls dieser nicht vorhanden ist, ihren Aufenthalt haben. 

Zu den weiteren Aufgaben des Gerichts gehört die Bearbeitung von Todeserklärungsverfahren.

Die Zwangsvollstreckung ist das staatlich geregelte Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung von titulierten, zivilrechtlichen Leistungs- und Haftungsansprüchen.

Das Hauptaufgabengebiet ist der Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (z.B. Kontopfändungen oder die Pfändung von Arbeitsentgelt).

In der Einzelvollstreckungsabteilung können auch die Anträge für die Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Chemnitz eingereicht werden.

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung treten zum 1. Januar 2013 in der Zwangsvollstreckung wesentliche Änderungen des Zwangsvollstreckungsverfahrens, bei der Verwaltung der Vermögensverzeichnisse und bei der Führung des Schuldnerverzeichnisses in Kraft. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Internetseite des Amtsgerichts Zwickau.

Bei dem Familiengericht werden unter anderen folgende Verfahren bearbeitet:

  • Scheidungsverfahren mit allen Folgesachen
  • Folgesachen sind z.B. Versorgungsausgleich, Hausrat, Unterhalt für Ehegatten, Wohnung, Güterrecht, Zugewinngausgleich etc.
  • Entscheidungen zur elterlichen Sorge
  • Entscheidungen zum Umgangsrecht
  • Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz
  • Unterhaltsverfahren für Kinder
  • Vaterschaftsverfahren
  • Verfahren zur Anfechtung der Ehelichkeit
  • familiengerichtliche Genehmigungen
  • Entscheidungen im Namensrecht für Kinder
  • sonstige familiengerichtliche Angelegenheiten (z.B. Vermögensverzeichnis bei Heirat, Insolvenz oder Sterbefall)
  • Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige
  • Anhörungen nach dem Namensrechtsänderungsgesetz
  • Bestimmung des Kindergeldberechtigten

Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ausgehend vom Sachenrecht des BGB ist es für die Führung der Grundbücher als öffentliches Buch über Rechtsverhältnisse am Grundbesitz zuständig. Das Sachenrecht erfordert, Grundstücke zu buchen und die an den einzelnen Grundstücken bestehenden privaten Rechte durch das Grundbuch nachzuweisen. Erwerb, Veränderungen und Aufhebung von Eigentum und sonstigen Rechten an Grundstücken bedürfen der Eintragung im Grundbuch. Damit werden für unbewegliche Sachen sichere Rechtsverhältnisse geschaffen und nachweisbar dokumentiert.

Zur Führung der Grundbücher gehören u.a.:

  • Entscheidungen über Eintragungsanträge
  • Vornahmen von Eintragungen und deren Bekanntmachung
  • Führung der Grundakten
  • Aufbewahrung bestimmter Urkunden
  • Entscheidungen über die Grundbucheinsicht
  • Erteilung, Ergänzung und Unbrauchbarmachung von Briefen


Häufig gestellte Fragen beim Grundbuchamt

 

Wie erhalte ich einen Grundbuchauszug zu meinem Grundstück?

Ein Grundbuchauszug wird vom Grundbuchamt kostenpflichtig (unbeglaubigt: 10,00 EUR; beglaubigt: 20,00 EUR) auf Antrag erteilt.

           Anträge sind

  • schriftlich auf dem Postweg,
  • über den Nachtbriefkasten im Außenbereich,
  • per Fax (0371 453 5528) oder
  • per E-Mail (ein unterschriebener und als pdf-Datei eingescannter Antrag an
    posteingang-grundbuchamt@agc.justiz.sachsen.de ) zu übersenden.

Bitte beachten Sie, dass alle Anträge zwingend handschriftlich zu unterschreiben sind.

Sollte eine persönliche Antragstellung zwingend erforderlich sein (z.B. wegen Eilbedürftigkeit), ist dies nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (0371 453-0).

Der Antrag kann nicht per Telefon gestellt werden.

Wie kann ich eine Grundschuld löschen lassen?

Zur Löschung einer Grundschuld ist die Löschungsbewilligung des Gläubigers in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen.

Zudem müssen Sie als Eigentümer des Grundstücks der Löschung zustimmen und die Löschung im Grundbuch beantragen. Ihre Zustimmungserklärung muss notariell beglaubigt werden. Bitte wenden Sie sich an einen Notar Ihrer Wahl.


Wie kann das Grundbuch bei Erbfolge berichtigt werden?

Zur Berichtigung des Grundbuchs sind ein formloser Antrag eines der Erben und ein Erbnachweis erforderlich.

Als Erbnachweis kommt zum einen der Erbschein in Betracht. Dieser ist in Ausfertigung vorzulegen - eine Kopie oder eine beglaubigte Abschrift genügen nicht.

Existiert ein notarielles Testament, so genügt grundsätzlich die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testaments und der Eröffnungsniederschrift  des Nachlassgerichts.

Gibt es nur ein handschriftliches Testament, ist zur Grundbuchberichtigung ein Erbschein vorzulegen.

Nutzen Sie die Möglichkeit der kostenfreien Grundbuchberichtigung:

Die Grundbuchberichtigung ist binnen zwei Jahren nach dem Sterbefall gebührenfrei. Wird die Grundbuchberichtigung erst später beantragt, entstehen Gebühren auf Grundlage des Verkehrswertes.

Ist eine Einsicht in fremde Grundbücher möglich?

Neben dem Eigentümer und den dinglich Berechtigten darf grundsätzlich nur derjenige in ein »fremdes« Grundbuch Einsicht nehmen, der ein berechtigtes Interesse hieran hat und dies auf Verlangen des Grundbuchamts auch belegen kann.

Allein die Kaufabsicht zu einem Grundstück stellt kein berechtigtes Interesse dar, um in das Grundbuch Einsicht nehmen zu dürfen.
 

Wie erhalte ich eine Flurkarte meines Grundstücks?

Eine Flurkarte erhalten Sie beim Vermessungsamt sowie bei den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren,  nicht aber beim Grundbuchamt.

Ziel des Insolvenzrechtes ist die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger in einem geordneten Gesamtverfahren.

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer natürlichen oder juristischen Person (GmbH, AG, e.G., e.V. etc.) kann ein Insolvenzantrag an das Gericht entweder vom Schuldner selbst oder durch den Gläubiger gestellt werden.

Im Gegensatz zum Einzelzwangsvollstreckungsverfahren, bei dem das Prioritätsprinzip gilt (sog. »Wettlauf der Gläubiger«), zeichnet sich das Insolvenzverfahren durch den Gleichbehandlungsgrundsatz aus. Es besteht alternativ die Möglichkeit, entweder das gesamte verwertbare Vermögen des Schuldners  durch den Insolvenzverwalter unter Aufsicht des Insolvenzgerichts zu liquidieren, um aus dem Erlös die am Verfahren teilnehmenden Gläubiger anteilig zu befriedigen oder das Unternehmen fortzuführen und die Gläubigerbefriedigung aus den Erträgen zu erzielen.

Das spezielle Verbraucherinsolvenzverfahren steht in erster Linie Privatpersonen offen. Für ehemalige Selbstständige kommt es nur dann in Betracht, wenn gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen und sie bei der Antragstellung weniger als 20 Gläubiger haben. Voraussetzung für das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren ist das nachgewiesene Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches. Nach Durchführung und Abschluss des Verfahrens hat der Schuldner die Möglichkeit, von den Verbindlichkeiten befreit zu werden. Diese sog. Restschuldbefreiung erfolgt nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensperiode, in der der Schuldner die pfändbaren Beträge seines Einkommens an den eingesetzten Treuhänder abtreten und weiteren gläubigerfreundlichen Verpflichtungen nachkommen muss.

Hinsichtlich der Kosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens besteht die Möglichkeit der Stundung. 

Als besondere Verfahrensarten gelten das Nachlassinsolvenzverfahren und das Insolvenzverfahren der Gütergemeinschaft.

Beim Insolvenzgericht können auch Negativbescheinigungen zur Vorlage bei Ämtern beantragt werden. Dafür sind ein formloser Antrag und eine lesbare Abschrift des aktuell gültigen Bundespersonalausweises, des deutschen Reisepasses (aus welchem die Meldeanschrift in Deutschland hervorgeht), des Aufenthaltstitels  (aus welchem die Meldeanschrift in Deutschland hervorgeht) oder der aktuellen gültigen deutschen Meldebescheinigung (erteilt durch die Stadt/Gemeinde)  zu übersenden / vorzulegen. Soll die Bescheinigung für eine juristische Person erteilt werden, so ist ein aktueller Registerauszug (Auszug aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister o.a.) einzureichen.

Das Nachlassgericht Chemnitz ist örtlich zuständig, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz in der Stadt Chemnitz hatte.

Die Tätigkeit des Nachlassgerichts ist gebührenpflichtig. Es kann z. B. von Amts wegen Testamentseröffnungen, Nachlasssicherungen und die Einziehung von Erbscheinen veranlassen.

In den meisten Fällen wird aber das Nachlassgericht nur auf Antrag der Betroffenen tätig. Auf Antrag können Erbscheine zum Nachweis der Rechtsnachfolge erteilt werden oder Erklärungen über die Ausschlagung einer Erbschaft entgegen genommen werden.

Wer ein handschriftliches Testament errichtet hat, kann dies beim Nachlassgericht in die Verwahrung geben. 

Wenn Ihr Anliegen in die Zuständigkeit des Nachlassgerichts fällt, ist es im Interesse eines reibungslosen und effektiven Verfahrensablaufes sinnvoll, vorab einige Unterlagen bereit zu halten, die Sie auch bei einem persönlichen Termin beim Gericht mitbringen sollten. Bitte informieren Sie sich daher auf den nachfolgenden Seiten über die Verfahrensabläufe.

Weitere Informationen und Formulare

Das Amtsgericht führt als Registergericht das Handels-, Vereins-, Genossenschafts-, Güterrechts- und das Partnerschaftsregister für den gesamten Regierungsbezirk Chemnitz.
Die Register dienen vor allem der Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs. Das Handelsregister -als umfangreichstes Register- hat die Aufgabe, wesentliche Rechtsverhältnisse der Unternehmer und Unternehmen des Handelsstandes zu offenbaren.

Nach dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) sind alle Anmeldungen und Dokumente zu den betreffenen Registern seit dem 01.01.2007 nur noch in elektronischer Form einzureichen. Dies gilt nicht für das Vereins- und Güterrechtsregister.

Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.justiz.sachsen.de/ -> E-Justiz -> Elektronische Registerführung -> Elektronischer Rechtsverkehr bei den Registergerichten.

Die Register kann jedermann einsehen und/oder sich Ausdrucke aus den Registern und den zum Register eingereichten Unterlagen erteilen lassen.

Hinweise zur Auskunftsverteilung des Registergerichts:

Auskünfte aus den Registern werden aufgrund gesetzlicher Vorschriften erteilt durch:

  1. Gewährung persönlicher Einsichtnahme in die Register und Registerakten beim Amtsgericht Chemnitz zu den Geschäftszeiten des Amtsgerichts.
  2. Gebührenpflichtige Erteilung von einfachen oder amtlichen Ausdrucken bzw. unbeglaubigten oder beglaubigten Abschriften aus den Registern und Registerakten aufgrund eines schriftlichen Antrages per Post, E-Mail unter registerausdruck@agc.justiz.sachsen.de oder Telefax unter 0371 453 5523.
  3. Online-Auskunft über das gemeinsame Registerportal des Bundes und der Länder Registerportal | Startseite (handelsregister.de)

Ein Anspruch auf allgemeine Auskunft durch schriftliche Beantwortung von Anfragen ist nicht vorgesehen. Aus diesem Grund werden Anfragen durch gebührenpflichtige Erteilung oben genannter Unterlagen beantwortet.

Telefonische Auskünfte aus dem Register sind gesetzlich nicht vorgesehen und werden nicht erteilt.

Die Strafabteilung des Amtsgerichts ist zuständig für alle Strafsachen, in denen die Staatsanwaltschaft Chemnitz Anklage zum Strafrichter, zum Schöffengericht oder zum erweiterten Schöffengericht bzw. zum Jugendrichter oder zum Jugendschöffengericht erhebt.

Auch wird hier über die Anträge der Staatsanwaltschaft Chemnitz auf Erlass von Strafbefehlen entschieden.

Darüber hinaus führt die Strafabteilung nach Vorlage der Akten durch die Staatsanwaltschaft das gerichtliche Bußgeldverfahren durch.

Desweiteren erfolgt durch die Jugendrichter und Rechtspfleger der Abteilung die gesamte Strafvollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende aus den jugendrichterlichen Entscheidungen des Amtsgerichts Chemnitz und die Vollstreckung von Jugendstrafen und Jugendarresten gegen weibliche Jugendliche und Heranwachsende für alle Landgerichtsbezirke des Freistaats Sachsen und des Freistaats Thüringen.

Die Abteilung der Zentralen Dienste besteht aus verschiedenen Stellen.

  • Rechtsantragsstelle
  • Hinterlegung
  • Zahl- und Entschädigungsstelle
  • Archiv

Informationen zur Rechtsantragsstelle

Für die Protokollierung von Anträgen ist eine vorherige Terminvereinbarung zwingend erforderlich.

Diese kann erfolgen:

  • per Telefon:          0371/453-5731
  • per E-Mail:            Terminanfragen@agc.justiz.sachsen.de 
                                 (bitte ggf. Terminwunsch mit Datum und Uhrzeit
                                 und Kontaktmöglichkeit angeben)
  • vor Ort:                 Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2,
                                 09112 Chemnitz
                                 Meldung an Infotheke im Foyer innerhalb der Öffnungszeiten

Im Rahmen der Terminvereinbarung wird mit Ihnen besprochen, welche notwendigen Vordrucke, Erklärungen und Unterlagen Sie mitbringen müssen. So ist gewährleistet, dass Ihnen keine Wartezeiten entstehen und Ihr Anliegen von Seiten der Rechtsantragstelle zügig und vollständig bearbeitet werden kann.

Lediglich in dringenden Fällen/ Eilsachen ist eine Sachbearbeitung auch ohne Termin möglich.

Eine vorherige Terminvereinbarung wird jedoch auch in diesem Fall – insbesondere im Hinblick auf notwendige Unterlagen – empfohlen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass keine Rechtsberatung stattfindet.
 

Die Rechtsantragsstelle ist nicht zuständig für:

  • Sachstandsanfragen zu anhängigen Verfahren
  • in Nachlasssachen für die Erteilung des Erbscheins und die Beurkundung einer Ausschlagung
  • in Grundbuchsachen für Fragen zur Eintragung und Erteilung von Grundbuchauszügen
  • für Anträge in der Fachgerichtsbarkeit (Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgericht)

Bitte wenden Sie sich in vorbenannten Angelegenheiten an die jeweilige Fachabteilung (Tel.: 0371/453-0) bzw. das jeweilige Fachgericht selbst.

Die in den nachfolgenden Unterpunkten aufgeführten Informationen beinhalten die häufigsten Anträge und sind nicht abschließend. Die entsprechenden Formulare finden Sie unter nachfolgendem Link.

Zivilsachen

Die Zivilabteilung ist zuständig für erstinstanzliche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Chemnitz bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro (z.B. Verkehrsunfallsachen, Kaufsachen und Nachbarschaftsstreitigkeiten). Streitwertunabhängig besteht eine Zuständigkeit für alle Wohnungsmietsachen sowie für Wohnungseigentumssachen.

Für Aufgebotsverfahren von verlorengegangenen Urkunden (z.B. Sparbücher) von unbekannten Grundschuld-, Hypotheken- und Nachlassgläubigern und von unbekannten Grundstückseigentümern ist ebenfalls die Zivilabteilung zuständig.

Für zivilrechtliche Angelegenheiten bedarf es grundsätzlich keines Formulars. Diese Anträge können formlos bzw. zu Protokoll aufgegeben werden. Hierzu vereinbaren Sie bitte einen Termin bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Chemnitz.

Nähere Informationen zur Terminvereinbarung finden Sie unter dem Punkt Zentrale Dienste.
 

Mahnsachen

Seit dem 01.05.2007 können Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids nicht mehr beim Amtsgericht Chemnitz eingereicht werden. Beim Amtsgericht Aschersleben wurde ein zentrales Mahngericht mit dem Sitz in Staßfurt für die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen eingerichtet. Alle Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids sind ab sofort - außer in arbeitsgerichtlichen Verfahren - zwingend dorthin zu richten. Für Verfahren, die bis zum 30.04.2007 hier eingegangen sind, besteht die Zuständigkeit des Amtsgerichts Chemnitz fort. 

weitere Informationen zum automatisierten Mahnverfahren

Die Zwangsversteigerungsabteilung beim Amtsgericht Chemnitz ist zuständig für die Bezirke der Amtsgerichte Annaberg, Chemnitz, Freiberg, Hainichen, Döbeln, Aue, Marienberg und Stollberg. Des Weiteren werden hier ebenfalls die Verfahren des Amtsgerichtsbezirk Hohenstein-Ernstthal betreut, soweit diese vor Inkrafttreten der Kreisgebietsreform am 01.08.2008 anhängig geworden waren. 

Bei dem Vollstreckungsgericht werden Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren bearbeitet.

Zwangsversteigerung

Im Zwangsversteigerungsverfahren wird Grundbesitz gerichtlich duch eine Versteigerung verwertet. Am häufigsten geschieht dies auf Antrag eines Gläubigers. Es ist aber auch möglich, Grundbesitz zur Aufhebung einer Eigentümergemeinschaft (z.B. Erbengemeinschaft,  Bruchteilsgemeinschaft) zu versteigern.

Nach Anordnung der Zwangsversteigerung wird durch einen Sachverständigen ein Gutachten zum Verkehrswert erstellt. Ist der Verkehrswert rechtskräftig festgesetzt, wird ein Termin zur Versteigerung bestimmt. Der Termin wird im Internet öffentlich bekannt gemacht und findet im Gericht statt. 

Im ZVG-Portal im Internet befinden sich auch allgemeine Hinweise für Bietinteressenten. Das Sachverständigengutachten kann bereits vor dem Termin eingesehen werden. 

Veröffentlichung von Zwangsversteigerungsterminen im Internet 

Hinweis: Um eine schnelle Rückzahlung der Sicherheitsleistungen im Zwangsversteigerungsverfahren gewährleisten zu können, wird um Verwendung der eigenen IBAN und BIC bei Einzahlung der Bietsicherheit gebeten.

Zwangsverwaltung

Im Zwangsverwaltungsverfahren werden die Miet- und Pachteinnahmen aus dem Grundbesitz beschlagnahmt und an die Verfahrensbeteiligten entsprechend ihrer Rangfolge verteilt. Durch die Zwangsverwaltung wird der Grundbesitz nicht verwertet, sondern die Einnahmen durch Vermietung und Verpachtung an die Gläubiger ausgekehrt. Es ist demnach möglich, für ein Objekt gleichzeitig ein Zwangsversteigerungs- und ein Zwangsverwaltungsverfahren anzuordnen. Die Zwangsverwaltung obliegt einem Zwangsverwalter, welcher vom Gericht bestimmt wird.

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