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Nachlassabteilung


Örtlich zuständig ist immer das Nachlassgericht beim dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, unabhängig davon, wo er verstorben ist.

Um die Wartezeiten für die Bürger zu verkürzen, werden Anträge und Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht (z.B. Erbscheinsanträge, Ausschlagungserklärungen und Testamentsrückgaben) nur nach vorheriger Terminvereinbarung aufgenommen.

Es kann bei der Vergabe eines Termins zur Entgegennahme eines Erbscheinsantrages zu längeren Wartezeiten kommen. Unabhängig von der Antragstellung beim Nachlassgericht können Sie den Erbscheinsantrag auch bei einem Notar stellen.

Termine vereinbaren Sie bitte schriftlich, per Email oder telefonisch unter:

                               03723/493-411, 415, 420, 421

zu folgenden Sprechzeiten:

  • Montag:         9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr
  • Dienstag:       9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr
  • Mittwoch:       geschlossen
  • Donnerstag:  9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr
  • Freitag:          9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Für eine Kontaktaufnahme per E-Mail senden Sie Ihre Nachricht bitte an folgende E-Mail-Adresse:

                          Nachlass@aghot.justiz.sachsen.de.
 

Anträge können nicht per E-Mail gestellt werden; Erbausschlagungen per E-Mail oder Brief sind unwirksam.

Teilen Sie bitte stets für eine schnelle und reibungslose Bearbeitung Ihres Anliegens Folgendes mit:

  • Geschäfts-/Aktenzeichen (sofern vorhanden)
  • Name und Vornamen der/des Verstorbenen
  • letzter gewöhnlicher Aufenthalt der/des Verstorbenen
  • Geburts- und Sterbedatum der/des Verstorbenen
  • kurze Beschreibung Ihres Anliegens
  • eine Telefonnummer, unter der Sie zurückgerufen werden können


Das Nachlassgericht ist nicht zuständig für

  • die Ermittlung, was zum Nachlass gehört,
  • für die Verteilung des Nachlasses unter den Erben bzw.
  • für die Erfüllung von Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüchen.

Formulare

Hinweise

Ein Testament/Erbvertrag kann auf Wunsch des Testierenden beim Amtsgericht in die amtliche Verwahrung gegeben werden. So wird diese vor Verlust oder Verfälschung geschützt und nach dem Eintritt des Erbfalls von Amts wegen eröffnet.

Für die Verwahrung fällt eine Gebühr in Höhe von 75,00 EUR an.

Wollen Sie Ihr Testament in die amtliche Verwahrung geben, reichen Sie bitte neben dem Antragsformular auch eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde ein. Soll ein gemeinschaftliches Testament verwahrt werden, ist die Eheurkunde in Kopie beizufügen.

Wird zur Errichtung eines Testaments ein Notar aufgesucht und soll dieses amtlich verwahrt werden, muss der Notar dieses umgehend in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts an seinem Amtssitz geben. Der Testierende kann aber jederzeit die Verwahrung bei einem anderen deutschen Amtsgericht verlangen.

Zur Rücknahme eines Testaments aus der amtlichen Verwahrung vereinbaren Sie bitte einen Termin. Zur Vorsprache bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass und den Hinterlegungsnachweis mit.

Die Rücknahme eines notariellen Testaments/Erbvertrag aus der amtlichen Verwahrung gilt als Widerruf.

Sollte ein gemeinschaftliches Testament hinterlegt worden sein, können nur beide Ehegatten gemeinsam das hinterlegte Testament zurückbekommen. Bei einem Erbvertrag darf die Rückgabe nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen.

Formulare

Weitere Informationen:

Hinweise

Ein Testament oder ein Erbvertrag ist nach dem Tod des Testierenden zu eröffnen. Jeder, der ein Testament in Besitz hat, ist deshalb verpflichtet, dieses im Original beim Nachlassgericht abzuliefern. Als Testament ist jedes Schriftstück anzusehen, welches Anordnungen für den Todesfall enthält, auch ältere und offensichtlich formunwirksame Schriftstücke.

Bei der Abgabe eines Testaments reichen Sie bitte das Antragsformular für die Eröffnung eines Testaments und eine Abschrift der Sterbeurkunde gegebenenfalls auch die Eheurkunde des Verstorbenen ein.

Bitte teilen Sie dem Nachlassgericht auch die Daten des Ehegatten, der Kinder, und wenn keine Kinder vorhanden sind, auch die Daten der Eltern und Geschwister des Verstorbenen mit. Verwenden Sie hierzu den Vordruck A und B. Außerdem sind, sofern das Testament nicht verschlossen ist, zu allen im Testament genannten Personen möglichst die vollständigen Personendaten (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, zuletzt bekannte Anschrift) mitzuteilen.

Die Eröffnung bereits beim Nachlassgericht verwahrter Testamente/Erbverträge erfolgt alsbald nach Eingang der Sterbefallmitteilung des Standesamtes. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Die Eröffnung findet in der Regel ohne Anwesenheit der Beteiligten statt. 

Für die Eröffnung eines Testaments/Erbvertrages fällt eine Festgebühr von 100,00 EUR an, unabhängig davon, wie viele Testamente/Erbverträge zeitgleich eröffnet werden.

Alle eingesetzten Erben, Vermächtnisnehmer und auch die gesetzlichen Erben werden vom Nachlassgericht über den Inhalt des Testaments/Erbvertrages in Kenntnis gesetzt.

Das Nachlassgericht verteilt die Erbmasse nicht, das ist Aufgabe der Erben. Eine Überwachung der Verteilung durch das Nachlassgericht findet nicht statt.

Eventuelle Vermächtnisse und Pflichtteilsrechte müssen vom Begünstigten/Berechtigten direkt bei dem Erben angefordert werden. Bei weiteren Fragen und/oder Schwierigkeiten mit dem Erben hilft Ihnen Ihr Rechtsanwalt. Das Nachlassgericht kann hier keine Rechtsauskunft geben.

Formulare

Hinweise

Nach deutschem Recht erbt man kraft Gesetzes, also man wird „automatisch Erbe“ ohne Annahmeerklärung, sofern man die Erbschaft nicht formgerecht ablehnt.

Das Nachlassgericht kann Ihnen bei der Entscheidung nicht behilflich sein, ob Sie eine Erbschaft annehmen oder besser ausschlagen sollten. Die Erbmasse wird vom Nachlassgericht nicht ermittelt.

Möchten Sie eine Ihnen angefallene Erbschaft ausschlagen, müssen Sie dem Nachlassgericht eine Ausschlagungserklärung einreichen, bei der Ihre Unterschrift durch einen Notar beglaubigt ist oder die Erklärung insgesamt von einem Notar beurkundet wurde. Einen Notar in Ihrer Nähe finden Sie über die Internetseite der Bundesnotarkammer.

Als weitere Möglichkeit können Sie die Ausschlagung ebenfalls zur Niederschrift des Nachlassgerichts persönlich in einem Termin erklären. Den Termin hierzu können Sie telefonisch zu den Sprechzeiten vereinbaren oder schriftlich mit dem Formblatt „Beabsichtigte Erbausschlagung“ anfordern. Sofern vorhanden sind im Formular ihre Kinder (Namen, Geburtsdatum und Anschrift) und bei minderjährigen Kindern auch der weitere sorgeberechtigte Elternteil (Namen, Geburtsdatum und zuletzt bekannte Anschrift) anzugeben.

Ein Bevollmächtigter bedarf für die Abgabe einer Ausschlagungserklärung einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgereicht werden.

Für die Ausschlagung ist das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder in dessen Bezirk Sie ihren Wohnsitz haben.

Die Ausschlagungserklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen beim zuständigen Nachlassgericht eingehen. Die Frist beginnt mit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung (Erbe aufgrund Testaments/Erbvertrages oder durch gesetzliche Erbfolge). Sind Sie durch ein Testament/Erbvertrag zum Erben berufen, beginnt die Frist nicht vor Eröffnung des Testaments/Erbvertrages durch das Nachlassgericht.

Die Frist beträgt 6 Monate, wenn der Erbe sich bei Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Die Beurkundung ist gebührenpflichtig und abhängig vom Wert des ausgeschlagenen Erbteils. Sie beträgt beim Nachlassgericht pro Termin mindestens 30,00 EUR.

Bitte beachten Sie wegen weiterer Besonderheiten, insbesondere zur Erbausschlagung für minderjährige Kinder, das Merkblatt zur Erbausschlagung.

Formulare

Weitere Informationen:

Hinweise

Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt und ist gebührenpflichtig. Die Höhe der anfallenden Gebühren richtet sich nach dem Nachlasswert.

Ob ein Erbschein benötigt wird, müssen die Erben selbst überprüfen. Erkundigen Sie sich daher bitte vorab bei Kreditinstituten, Sparkassen, Versicherungen etc. ob tatsächlich ein kostenpflichtiger Erbschein benötigt wird oder die Vorlage des beglaubigten Testaments nebst der Eröffnungsniederschrift als Erbnachweis ausreichend ist.

Zwingend erforderlich ist ein Erbschein nur zur Grundbuchberichtigung, wenn zum Nachlass eine Immobilie gehört und das Erbrecht auf gesetzlicher Erbfolge oder einem handschriftlichen Testament beruht.

Bei notariellen Testamenten und Erbverträgen ist in aller Regel eine beglaubigte Kopie nebst Eröffnungsniederschrift zum Nachweis des Erbrechtes ausreichend.

Der Erbscheinsantrag ist nicht fristgebunden und kann auch noch Jahre nach dem Erbfall beantragt werden. Beachten Sie aber bitte, dass die Grundbuchberichtigung nur innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall kostenfrei erfolgt, nach Fristablauf fällt hierfür eine zusätzliche Gebühr an!

Zur Erlangung eines Erbscheines ist ein Antrag sowie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erforderlich. Die entsprechenden Erklärungen können nur persönlich zu Protokoll des Nachlassgerichts abgegeben oder von einem Notar oder einer deutschen Auslandsvertretung beurkundet werden.

Sofern der Antragsteller nicht im Bezirk des für das Nachlassverfahren zuständigen Gerichts wohnt, kann die Verfahrensakte auf Antrag auch zur Aufnahme des Erbscheinsantrages an das für seinen Wohnsitz zuständige Amtsgericht gesandt werden.

Berechtigt zur Antragstellung ist grundsätzlich der Erbe. Bei mehreren Erben ist es ausreichend, wenn ein Miterbe den Erbscheinsantrag stellt. Die übrigen Miterben können sich durch Erteilung einer Vollmacht (s. Formulare) im Erbscheinsverfahren vertreten lassen.

Für die förmliche Aufnahme des Erbscheinsantrages beim Nachlassgericht Hohenstein-Ernstthal ist in jedem Fall eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.

Zur Beantragung eines Termins reichen Sie bitte das Antragsformular vollständig ausgefüllt nebst einer Abschrift der Sterbeurkunde ein. Für Rückfragen geben Sie bitte auch Ihre Telefonnummer an.

Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge, das heißt, wenn kein Testament/Erbvertrag vorliegt, sind die Verwandtschaftsverhältnisse aller Erben zum Verstorbenen lückenlos darzulegen und anhand entsprechender Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden im Original oder beglaubigter Abschrift) nachzuweisen. Verwenden Sie hierzu den Vordruck A und wenn keine Kinder vorhanden sind auch den Vordruck B. Alle Angaben sind vollständig mit Namen, Geburtsdaten und zuletzt bekannter Anschrift anzugeben. Nach Einreichung der vorgenannten Unterlagen erhalten Sie einen Termin. Noch fehlende Urkunden werden nachgefordert und können spätestens im Termin nachgereicht werden.

Weitere Formulare stehen Ihnen auf dem Themenportal der sächsischen Justiz zur Verfügung:

Ausführliche Hinweise finden Sie in den Broschüren des Sächsischen Staatsministerium der Justiz und Demokratie, Europa und Gleichstellung:

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