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Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe

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Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe gilt für die Wahrnehmung von Rechten innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (z.B. Zivil- und Familiensachen) und kann sowohl für die Rechtsverfolgung (Kläger/Antragsteller), als auch für die Rechtsverteidigung (Beklagter/Antragsgegner) gewährt werden.  

Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe können sie erhalten, wenn sie die Kosten der Prozess- bzw. Verfahrensführung nicht oder nicht vollständig aus ihrem Einkommen oder Vermögen tragen können. Deshalb müssen sie in einem speziellen Vordruck Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geben und diese durch entsprechende Belege glaubhaft machen.

Desweiteren muss die beabsichtigte Wahrnehmung von Rechten hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

Den Antrag auf Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe müssen sie bei dem Amtsgericht stellen, das über den Rechtsstreit bzw. das Verfahren zu entscheiden hat.

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