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Informationen zu den Abteilungen

Die Aufgabe der Rechtsantragsstelle besteht darin, Anträge und Erklärungen, die gegenüber dem Gericht abzugeben sind, formgerecht aufzunehmen. Die Rechtsantragsstelle steht jedermann unabhängig von den Einkommensverhältnissen offen. Ausgenommen sind Anträge, für die Anwaltszwang besteht, z. B. Anträge auf Ehescheidung oder Anträge, die bei den Landgerichten bzw. Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichten einzureichen sind.
Über die zum Antrag bzw. zur Erklärung erforderlichen Hinweise hinaus darf eine Rechtsberatung nicht stattfinden!

Beratungshilfe

Die Beratungshilfe ist nicht identisch mit der früher gewährten Rechtsberatung bzw. -auskunft durch das Gericht, die - unabhängig vom Einkommen - jedermann offenstand. Die Rechtsberatung ist grundsätzlich Aufgabe der Rechtsanwälte. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Beratungshilfe beantragt werden. Es wird dann ein sogenannter Berechtigungsschein ausgestellt, mit dem anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden kann. Der maximale finanzielle Beitrag des Rechtsuchenden liegt bei 15,00 € pro Berechtigungsschein.   
Beratungshilfe gilt nur für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, d.h. für die anwaltliche Beratung und die Korrespondenz des Anwalts mit dem Gegner.
Beratungshilfe setzt voraus, dass dem Rechtsuchenden die Zahlung der Kosten der Rechtsberatung aus dem Einkommen oder Vermögen nicht möglich ist. Deshalb muss im Antragsvordruck Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben und diese durch entsprechende Belege glaubhaft gemacht werden. Die Wahrnehmung der Rechte darf nicht mutwillig sein. Weiterhin dürfen keine anderen Möglichkeiten der Hilfe zur Verfügung stehen (z.B. ausreichende Behördenberatung, Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt, Berufsverbände, Gewerkschaften oder sonstige Interessenverbände, Verbraucherberatung, Schuldnerberatung) oder die Kosten von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden.  
Beratungshilfe kann für sämtliche Rechtsgebiete mit Ausnahme des Steuerrechts oder der Anwendung von ausländischem Recht gewährt werden. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts umfasst die Beratungshilfe lediglich die reine Beratung, nicht z.B. die Korrespondenz des Anwalts mit einem Dritten.
Beratungshilfe kann entweder beim Amtsgericht - Rechtsantragsstelle - oder direkt bei einem Rechtsanwalt

Das Betreuungsgericht ist für alle Betreuungs-, Unterbringungs- und Pflegschaftsverfahren für volljährige Personen zuständig, welche im Amtsgerichtsbezirk Kamenz ihren Wohnsitz, oder falls dieser nicht vorhanden ist, ihren Aufenthalt haben.

Anleitung und Unterstützung erhalten alle Betreuer und Vollmachtnehmer auch bei der zuständigen

Bei dem Familiengericht werden unter anderem folgende Verfahren bearbeitet:

  • Scheidungsverfahren mit allen Folgesachen 
  • Folgesachen sind z.B. Versorgungsausgleich, Hausrat, Unterhalt für Ehegatten, Wohnung, Gütertrennung, Zugewinngausgleich etc.
  • Entscheidungen zur elterlichen Sorge
  • Entscheidungen zum Umgangsrecht
  • Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz
  • Unterhaltsverfahren für Kinder
  • Vaterschaftsverfahren
  • Verfahren zur Anfechtung der Ehelichkeit
  • familiengerichtliche Genehmigungen
  • Entscheidungen im Namensrecht für Kinder
  • sonstige familiengerichtliche Angelegenheiten
  • Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige
  • Anhörungen nach dem Namensrechtsänderungsgesetz
  • Bestimmung des Kindergeldberechtigten

Im Rahmen von Sorgerechts- und Umgangsverfahren werden häufig Kindesanhörungen durchgeführt. Hierfür steht im Amtsgerichtsgebäude ein Kinderanhörungszimmer zur Verfügung. 

Das Grundbuchamt des Amtsgerichts Kamenz ist für sämtliche Grundbucheintragungen betreffend die im Gerichtsbezirk Kamenz gelegenen Grundstücke zuständig.

Die Grundbücher sowie die Schriftstücke/Dokumente, die Grundlage der Grundbucheintragung sind/waren und Bestandteil der Grundakte werden, können  bei entsprechender Darlegung des berechtigten Interesses eingesehen werden. Ebenso können, bei berechtigtem Interesse,  von den Grundbüchern und den eingereichten Unterlagen Ausdrucke bzw. Abschriften erteilt werden. Diese sind gebührenpflichtig.

Auskünfte werden aufgrund gesetzlicher Vorschriften erteilt durch:

  • Gewährung persönlicher Einsichtnahme in die Grundbücher sowie in die Grundakte;
  • Gebührenpflichtige Erteilung von einfachen oder amtlichen Ausdrucken (Gebühren entsprechend der Kostenordnung: einfache Ausdrucke: 10,00 €; amtliche Ausdrucke: 20,00 €) bzw. von unbeglaubigten oder beglaubigten Abschriften aus den Grundakten (Gebühr richtet sich nach der Anzahl der Seiten) aufgrund persönlicher Vorsprache oder eines schriftlichen Antrages per Post oder Fax.

Anträge können eingereicht werden:

•    Schriftlich auf dem Postweg
•    Über den Nachbriefkasten am Haupteingang
•    per Fax (03578 7899-130) oder
•    per E-Mail an Grundbuch@agkm.justiz.sachsen.de
(ein unterschriebener und als pdf-Datei eingescannter Antrag)

Hinweis: Angebote von INTERNET-Firmen zur Beschaffung von Grundbuchauszügen enthalten nicht nur die gesetzlichen Gebühren für Grundbuchauszüge, sondern auch teilweise erhebliche Servicekosten.  
Ein Anspruch auf allgemeine Auskunft durch schriftliche Beantwortung von Anfragen besteht nicht. Aus diesem Grund werden Anfragen durch gebührenpflichtige Erteilung o. g. Unterlagen beantwortet. Telefonische Auskünfte aus den Grundbüchern/Grundakten sind gesetzlich nicht vorgesehen und werden nicht erteilt.

Nähere Informationen Hinterlegungen erhalten Sie unter dem Link:

Das Amtsgericht Kamenz ist als Nachlassgericht immer dann zuständig, wenn der Verstorbene seinen letzen Wohnsitz im Gerichtsbezirk Kamenz hatte. In die Zuständigkeit des Nachlassgerichtes fallen u.a. folgende Tätigkeiten:

  • Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge)
  • Erteilung von Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen
  • Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen (Achtung: Ausschlagungsfrist 6 Wochen)
  • Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen

Anfragen und/oder Mitteilungen an das Nachlassgericht können Sie einreichen:

•    schriftlich auf dem Postweg
•    über den Nachtbriefkasten am Haupteingang
•    per Fax: 03578 7899-130
•    per E-Mail: Nachlass@agkm.justiz.sachsen.de

Unabhängig von der Art der Kontaktaufnahme teilen Sie bitte stets für eine schnelle und reibungslose Bearbeitung Ihres Anliegens Folgendes mit:
•    Geschäfts-/Aktenzeichen (sofern vorhanden)
•    Name und Vorname der/des Verstorbenen
•    letzter gewöhnliche Aufenthalt der/des Verstorbenen
•    Geburts- und Sterbedatum der/des Verstorbenen
•    kurze Beschreibung Ihres Anliegens
•    eine Telefonnummer, unter der Sie zurückgerufen werden können

Bitte beachten Sie, dass Ausschlagungserklärungen nicht schriftlich oder per E-Mail eingereicht werden können. Hierzu bedarf es einer persönlichen Vorsprache. Zur Terminvereinbarung erreichen Sie die Geschäftsstellen -außer mittwochs- unter

03578 7899-355 oder
03578 7899-356 oder
03578 7899-326 oder
über die zentrale Einwahl: 03578 7899-0.

Ratgeber, Vordrucke und Merkblätter:

Die Strafabteilung des Amtsgerichts Kamenz ist zuständig für alle Strafsachen, in denen die Staatsanwaltschaft Görlitz Anklage zum Strafrichter, zum Schöffengericht bzw. zum Jugendrichter oder zum Jugendschöffengericht erhebt.
Auch wird hier über die Anträge der Staatsanwaltschaft Görlitz auf Erlass von Strafbefehlen entschieden.
Darüber hinaus führt die Strafabteilung nach Vorlage der Akten durch die Staatsanwaltschaft das gerichtliche Bußgeldverfahren durch.

Hinweis zur Benennung eines Zustellbevollmächtigten
Die aufgrund einer richterlichen Anordnung bzw. bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft/Verwaltungsbehörde oder polizeiliche Ermittlungsperson (§ 152 GVG) namentlich benannte bereite Amtsperson ist Zustellungsbevollmächtigte, soweit die Zuständigkeit des Amtsgerichts Kamenz besteht oder begründet wird (§ 132 StPO, Nr. 60 S. 2 RiStBV).
Im Verhinderungsfall ist der namentlich benannte Verteter diese bereite Amtsperson. Bei bereits erteilten Zustellungsvollmachten an eine früher benannte Zustellbevollmächtigte wird die durch die Direktorin des Amtsgerichts Kamenz nunmehr benannte Person der Nachfolger.
Für die nach §§ 127a, 132 Abs. 1, 116a Abs. 3 StPO angeordneten Fällen wird das Einverständnis zur Entgegennahme der Bevollmächtigung von Amts wegen erklärt. Für nicht angeordnete Vollmachtserteilungen ist die vorherige Zustimmung des zu Bevollmächtigten einzuholen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., Rn. 5 zu § 116a).

Zustellbevollmächtigte
Frau Röhle
oder deren Vertreter im Amt
Telefon: +493578 7899-227

Die Zwangsvollstreckung ist das staatlich geregelte Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung von titulierten, zivilrechtlichen Leistungs- und Haftungsansprüchen.
Das Hauptaufgabengebiet ist der Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (z.B. Kontopfändungen oder die Pfändung von Arbeitsentgelt).

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung treten zum 1. Januar 2013 in der Zwangsvollstreckung wesentliche Änderungen des Zwangsvollstreckungsverfahrens, bei der Verwaltung der Vermögensverzeichnisse und bei der Führung des Schuldnerverzeichnisses in Kraft.

Detaillierte Informationen finden Sie auf der Internetseite des Amtsgerichts Zwickau:

Die Zivilabteilung des Amtsgerichts Kamenz ist zuständig für alle erstinstanzlichen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro (z.B. Verkehrsunfallsachen, Kaufsachen und Nachbarschaftsstreitigkeiten).
Unabhängig vom Streitwert hat das Amtsgericht in Mietstreitigkeiten zu entscheiden, soweit es um Wohnraum geht.
Aufgebotsverfahren von verlorengegangenen Urkunden, von unbekannten Grundschuld-, Hypotheken- und Nachlassgläubigern und von unbekannten Grundstückseigentümern bearbeitet beim Amtsgericht Kamenz ebenfalls die Zivilabteilung.

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