Hinterlegung
Bei einer Hinterlegung handelt es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch um die Übergabe einer Sache zur treuhänderischen Verwaltung.
Die Hinterlegung ist möglich:
- als Erfüllung einer Verbindlichkeit
- als Erfüllungsersatz
- als Sicherheitsleistung oder
- zur Sicherung der hinterlegten Sache.
Die Hinterlegung hat beim zuständigen Amtsgericht zu erfolgen. Zur Hinterlegung sind nach § 6 des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes geeignet:
- Geld
- Wertpapiere
- sonstige Urkunden und
- Kostbarkeiten (Wertgegenstände).
In Betracht kommt die Hinterlegung etwa für:
- Zahlungen bei Verzug der Annahme durch den Gläubiger bzw. bei unverschuldeter Ungewissheit hinsichtlich der Person des Empfangsberechtigten der Leistung (z.B. Miete oder Kaufpreis)
- Zahlungen zur Ablöse alter Hypotheken gemäß § 10 Grundbuchbereinigungsgesetz
- Zahlungen von Ablösebeträgen aufgrund von Rückübertragungsbescheiden bei Grundstücken
- Meistbargebote gemäß § 49 ZVG in Zwangsversteigerungssachen
- Sicherheitsleistungen zur Abwendung der Vollstreckung
- Kautionen in Strafsachen.