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Zivilabteilung

In Zivilsachen für die das Amtsgericht zuständig ist, besteht kein Anwaltszwang. Deshalb ist es zulässig, alle Klagen, Anträge, Erklärungen und Stellungnahmen auch ohne einen Rechtsanwalt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift in der Rechtsantragstelle zu erklären.

Im Einzelnen können zur Niederschrift erklärt werden:

  1. Klagen aller Art, für die das Amtsgericht zuständig ist

    Mit Einreichung der Klageschrift müssen gleichzeitig alle Unterlagen und Beweise eingereicht werden, die den Anspruch begründen. Diese Unterlagen sind einmal für die Akte und für jeden Beklagten in Kopie, geordnet und nummeriert, einzureichen.

    Entsprechende Kopien sind mitzubringen. Sollte das Gericht Kopien anfertigen müssen, werden hierfür Kopierauslagen erhoben. Diese betragen für die ersten 50 Seiten pro Seite 0,50 €, für jede weitere Seite 0,15 €.

    Mit Einreichung der Klage ist ein Kostenvorschuss fällig. Dieser ist vom Streitwert abhängig und wird nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet.
     
  2. Einstweilige Verfügungen /Arrest
  • Voraussetzungen sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund.
    Das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs richtet sich nach materiellem Recht. Dies können beispielsweise Herausgabe- oder Unterlassungs-ansprüche, Ansprüche aus Besitz (verbotene Eigenmacht) sein, nicht aber Geldforderungen.

    Der Verfügungsgrund ergibt sich aus §§ 935, 940 Zivilprozessordnung (ZPO). Ein Verfügungsgrund liegt dann vor, wenn der materielle Anspruch gefährdet ist und deshalb eine vorläufige Sicherung im Eilverfahren notwendig ist.
     
  • Voraussetzungen sind Arrestanspruch und Arrestgrund.
    Der Arrestanspruch ist in aller Regel eine Geldforderung (§ 916 Abs. 1 ZPO).

    Beim Arrestgrund wird unterschieden zwischen dinglichen Arrest (§ 917 ZPO) und persönlichen Arrest (§ 918 ZPO).

    Nach § 917 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

    Gemäß § 918 ZPO findet der persönliche Sicherheitsarrest nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.
  1. Sonstiges in laufenden Verfahren
  • Anzeige der Verteidigungsabsicht
  • Klageerwiderung
  • Anträge, Erklärungen, Stellungnahmen

Ausführliche Informationen zum Automatisierten Mahnverfahren finden Sie im Themenportal der Justiz unter:

E-Justiz – Automatisiertes Mahnverfahren

 

In der Rechtsantragstelle findet keine Rechtsberatung statt, diese ist nach dem Rechtsberatungsgesetz den Rechtsanwälten vorbehalten.

Einschränkungen des Besucherverkehrs, Erreichbarkeit der Rechtsantragstelle
Aufgrund der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen im Besucherverkehr ist eine persönliche Vorsprache derzeit nur in besonders eiligen Angelegenheiten und nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Informationen zur Kontaktaufnahme entnehmen Sie aus dem Reiter „So finden Sie uns“.

Hinweis: Eine Antragstellung per E-Mail ist in sämtlichen Rechtssachen nicht zulässig.
Anträge müssen schriftlich per Post bei Gericht eingehen (Ausnahme: Einreichung des Antrages auf elektronischem Weg nach § 130a ZPO.)

Wer einen Zivilprozess führen muss und nicht in der Lage ist, die Gerichts- und/oder Rechtsanwaltskosten aufzubringen, kann einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen.
Das Gericht prüft, ob die Rechtsverfolgung oder -verteidigung (ganze oder teilweise) Aussicht auf Erfolg hat, nicht mutwillig erscheint und die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen.
Je nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen können keine Zahlungen oder Teilzahlungen auf die Kosten angeordnet werden.

Alle Angaben im amtlichen Vordruck sind zu belegen. Außerdem sind in der Regel vollständige (ungeschwärzte) Kontoauszüge der letzten 3 Monate (in Kopie) vorzulegen.

Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten und die eigenen Rechtsanwaltskosten ab. Wer im Rechtsstreit unterliegt, muss die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite trotz bewilligter Prozesskostenhilfe bezahlen.
Bis zum Ablauf von vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens werden die Verhältnisse durch das Gericht geprüft.

Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei PKH

Hinweisblatt zum Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei PKH

Für Ihre Anträge können Sie die amtlich festgelegten Antragsformulare verwenden (wie z.B. Antrag auf Beratungshilfe, Zwangsvollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher u.a.). Die Formulare sowie weitere Hinweise finden Sie im Themenportal der sächsischen Justiz.

Themenportal der sächsischen Justiz

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01663 Meißen

Telefon: 03521 4702-0

Telefax: 03521 4702-700

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