Vollstreckungsgericht
Die Zwangsvollstreckung ist die mit staatlicher Hilfe erzwungene Durchsetzung eines titulierten Anspruchs, wenn die unterlegene Partei ihrer Verpflichtung aus dem Titel nicht nachkommt.
Das Vollstreckungsgericht ist hierbei insbesondere zuständig für
- den Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (z.B. im Rahmen der Lohn- und Kontopfändung),
- den Erlass von Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft,
- den Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen,
- die Entscheidung über in der Zwangsvollstreckung eingelegte Rechtsmittel und
- die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Vollstreckungsschutz.
Zuständiges Vollstreckungsgericht ist das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Amtsgericht. Das örtlich zuständige Amtsgericht kann einfach über das Gerichtsverzeichnis gefunden werden.
Sämtliche an das Amtsgericht Torgau als Vollstreckungsgericht gerichteten Anträge können an folgende Anschriften übersandt werden:
Hierbei wird darum gebeten, Anträge an das Vollstreckungsgericht mit dem Zusatz „Vollstreckungsgericht“ und Anträge an den Gerichtsvollzieher mit dem Zusatz „Gerichtsvollzieherverteilerstelle“ zu kennzeichnen.
In der Zwangsvollstreckung herrscht vielfach eine Pflicht zur Nutzung der amtlichen Formulare. Die aktuell gültigen Formulare nebst Ausfüllhinweisen finden Sie auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums
Ist eine Person als Schuldner von einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung betroffen, stehen dieser verschiedene Handlungsmöglichkeiten offen.
Pfändung von Kontoguthaben:
Ist das Girokonto einer Person gepfändet worden, hat diese gegenüber der Bank einen Anspruch, das Konto in ein Pfändungsschutzkonto (sog. „P-Konto“) umwandeln zu lassen. Der Antrag auf Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto ist bei der kontoführenden Bank zu stellen, wobei jede Person (auch bankenübergreifend) nur ein Pfändungsschutzkonto führen darf.
Nur wenn das Konto in ein solches Pfändungsschutzkonto umgewandelt wurde, gilt für dieses der Pfändungsfreibetrag. Wird das Konto nicht in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, ist das Kontoguthaben in voller Höhe pfändbar.
Der Pfändungsfreibetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden. Sofern der Pfändungsfreibetrag aufgrund Unterhaltspflicht, Erhalt von Kindergeld oder bestimmten Sozialleistungen erhöht werden soll, genügt hierzu eine Bescheinigung nach § 903 ZPO. Diese Bescheinigung wird in der Regel vom Arbeitgeber, der Familienkasse oder der Schuldnerberatungsstelle ausgestellt. Sofern der Pfändungsfreibetrag aufgrund einer erhaltenen Nachzahlung oder einer sonstigen unpfändbaren Leistung erhöht werden soll, wird hierfür eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts benötigt.
Welche Anträge an welche Stelle zu richten sind, kann einfach mit Hilfe des Wegweisers Kontopfändung herausgefunden werden.
Räumungsschutz:
Hat der zuständige Gerichtsvollzieher einen Termin zur Räumung einer Wohnung bestimmt, kann bis spätestens 2 Wochen vor dem Räumungstermin ein Antrag auf Räumungsschutz beim Vollstreckungsgericht gestellt werden.
Räumungsschutz kann dabei gewährt werden, wenn die Räumung unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers für den Schuldner wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (§ 765a ZPO). Diese ganz besondere und mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte muss in dem Antrag auf Räumungsschutz ausführlich und nachvollziehbar dargelegt werden, wobei hierbei hohe Anforderungen gelten.
Mit dem Antrag auf Gewährung von Räumungsschutz sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Kopie des Personalausweises oder eines anderen amtlichen Ausweisdokuments
- Kopie des Räumungstitels
- Kopie der Räumungsmitteilung des Gerichtsvollziehers
- Begründung der Unzumutbarkeit der Räumung
Einträge in das Schuldnerverzeichnis:
Für die Führung des Schuldnerverzeichnisses für den Freistaat Sachsen ist das Amtsgericht Zwickau als Zentrales Vollstreckungsgericht zuständig. Anträge auf Erteilung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis oder Anträge auf vorzeitige Löschung aus diesem Verzeichnis sind an das Amtsgericht Zwickau zu richten. Weitere Informationen hierfür finden Sie auf der Internetseite des Amtsgerichts Zwickau.
Zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen die Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis ist das Amtsgericht Torgau als Vollstreckungsgericht. Ein solcher Widerspruch kann binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Eintragungsanordnung durch den Gerichtsvollzieher an den Schuldner eingelegt werden. In der Widerspruchsbegründung sollen die Gründe dargelegt werden, die dem Erlass der Eintragungsanordnung entgegenstehen.
Fragen und Hilfestellung:
Hinsichtlich weiterer Fragen gelten für das Vollstreckungsgericht die allgemeinen Sprechzeiten des Amtsgerichts Torgau. Es wird darauf hingewiesen, dass seitens des Vollstreckungsgerichts keine Rechtsberatung erfolgt.