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Informationen zu den Abteilungen

Bürgerinnen und Bürger können nun in einem Vorab-Check herausfinden, ob ihnen Beratungshilfe zustehen würde.

Am Ende der Klickstrecke kann der fertig ausgefüllte Antrag als PDF-Dokument heruntergeladen und anschließend über ein Justizpostfach, z. B. Mein Justizpostfach (MJP) oder das elektronische Bürger- und Organisationspostfach (eBO) elektronisch an das Gericht übermittelt oder ausgedruckt und per Post bzw. persönlich eingereicht werden.

Allgemeine Informationen finden Sie im

Das Amtsgericht Weißwasser ist als Nachlassgericht immer dann zuständig, wenn die/der Verstorbene ihren/seinen letzten Wohnsitz im Gerichtsbezirk Weißwasser hatte. In die Zuständigkeit des Nachlassgerichtes fallen u.a. folgende Tätigkeiten:

  • Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge)
  • Erteilung von Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen
  • Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen (Achtung: Ausschlagungsfrist 6 Wochen)
  • Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen

Erlangung eines Erbscheines

Allgemeine Hinweise zum Erbschein

  • Ein Erbschein dient als Nachweis des Erben z.B. gegenüber Banken und Versicherungen.
  • Der Erbschein kann nur von befugten Personen wie z.B. vom Erben oder Testamentsvollstrecker beantragt werden.
    Nicht berechtigt einen Erbschein zu beantragen sind Personen, die z.B. nur Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer sind.                                 
  • Die Erteilung eines Erbscheins ist kostenpflichtig. Erkundigen Sie sich daher vorab (etwa durch persönliche Rücksprache bei den Banken, Versicherungen usw.), ob Sie wirklich einen Erbschein für Ihre Zwecke benötigen.

    Beachten Sie hierzu bitte unser Merkblatt:

Wo können Sie einen Erbschein beantragen?

  • Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheins ist ein persönlicher Antrag, verbunden mit einer eidesstattlichen Versicherung, die ausnahmslos vor dem Nachlassgericht, vor einem (deutschen) Notar oder im Ausland vor einer deutschen konsularischen Vertretung abzugeben ist.
  • Eine Antragsstellung auf schriftlichem Weg oder durch einen Rechtsanwalt ist nicht ausreichend.
  • Das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ist als Nachlassgericht für die Erteilung des Erbscheines zuständig. Im Wege der Rechtshilfe kann der Antrag auch bei einem anderen Nachlassgericht gestellt werden.

Wie können Sie einen Erbschein beantragen?

  • Antragsberechtigt ist jeder Erbe. Erben mehrere Personen gemeinsam, können sie allein oder gemeinschaftlich einen Antrag stellen.
  • Beantragt nur ein Miterbe den Erbschein, ist es sinnvoll, Vollmachten der anderen Miterben vorzulegen. Erklären diese ihr Einverständnis mit dem Antrag, kann der Erbschein zügiger erteilt werden.
    Wir stellen Ihnen ein Muster für eine Vollmacht zur Verfügung:
  • Sollten Sie den Erbschein vor dem hiesigen Nachlassgericht beantragen wollen, übersenden Sie uns zuvor bitte alle notwendigen Unterlagen zur Prüfung.

Diese sind:
1. ausgefüllte Formular " Angaben zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages" nebst den erforderlichen Urkunden in Kopie

2. eventuell Vollmachten der Miterben

  • Sobald diese Unterlagen geprüft wurden, setzt sich das Nachlassgericht zwecks Terminvereinbarung mit Ihnen in Verbindung.

Was kostet ein Erbschein?

  • Die Höhe der Kosten ist abhängig vom Nachlasswert und kann deshalb nicht vorab ohne Kenntnis des Nachlasswertes mitgeteilt werden.
  • Durch das Nachlassgericht wurde Ihnen ein Wertfragebogen eingestellt, in welchem die gesamte Erbschaft durch den Antragsteller erfasst werden kann.
  • Sollten Ihnen ohne Erbschein keine Angaben zum Nachlasswert möglich sein, kann der Wertfragebogen auch im Nachhinein eingereicht werden.
  • Die Kosten werden per Kostenrechnung bei Ihnen erhoben, das heißt, Sie müssen diese nicht vor Ort bezahlen.

Erbausschlagung

Wenn Sie die Ihnen zufallende Erbschaft nicht annehmen möchten, müssen Sie die Erbschaft aktiv ausschlagen. Bei der Ausschlagung sind vorzulegen:

  • gültiges Ausweisdokument
  • alle Angaben zum Erblasser
  • ein eventuell vom Gericht erhaltenes Anschreiben
  • sowie möglichst auch die Daten Ihrer Kinder

Wie und wo können Sie die Erbschaft ausschlagen?

Sie haben folgende Möglichkeiten die Erbschaft auszuschlagen:

  1. persönlicher Termin bei einen Notar oder
  2. persönlicher Termin beim Nachlassgericht
  3. persönlicher Termin bei sonstiger beglaubigender Stelle (bundeslandabhängig z.B. Ratsschreiber der Gemeinde; Ortsgericht) - in Sachsen gibt es solche Stellen nicht.
  • Eine Ausschlagung durch einen Bevollmächtigten ist nur mit einer öffentlich beglaubigten Vollmacht möglich.
  • Eine bloße schriftliche Ausschlagungserklärung genügt nicht.
  • Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zum Todeszeitpunkt seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Weiterhin ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Innerhalb welcher Frist können Sie ausschlagen?

Die Ausschlagung unterliegt einer - nicht verlängerbaren - gesetzlichen Frist.

  • Die Ausschlagung wird nur wirksam, wenn Ihre Erklärung innerhalb einer Frist von sechs Wochen dem zuständigen Nachlassgericht oder dem Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zugeht.
  • Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt haben.
  • Sind Sie durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) zum Erben berufen, beginnt die Frist nicht vor Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch das Gericht.
  • Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn dieser Frist im Ausland aufgehalten hat.
  • Nach Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen, mit der Folge, dass das gesamte Vermögen des Erblassers (auch etwaige Schulden) auf den oder die Erben übergeht.

Folgen der Erbausschlagung

Wird die Erbschaft von Ihnen ausgeschlagen, rücken bei gesetzlicher Erbfolge Ihre Kinder an Ihre Stelle und sind somit selbst zu Erben berufen. Auch diese haben dann die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen.

Zum Zwecke deren Benachrichtigung vom Anfall der Erbschaft wird um Angabe deren Namen, Geburtsdaten und Anschriften gebeten. Sind die Kinder noch minderjährig, gelten die unten für Minderjährige erläuterten Besonderheiten.

Sollten Sie bzw. der Vertretene keine Kinder haben, geben Sie diese Tatsache bitte an sowie ebenfalls Namen, Geburtsdaten und Anschriften derjenigen anderen Personen (auch ihrer gesetzlichen Vertreter), denen die Erbschaft infolge Ihrer Ausschlagung anfällt (z. B. Eltern, Geschwister).

Erbausschlagung für minderjährige Kinder

Für minderjährige Kinder kann nur der gesetzliche Vertreter ausschlagen. Das sind diejenigen oder derjenige, welche(r) die elterliche Sorge inne hat.

Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, können sie nur gemeinschaftlich die Erbschaft für ihr(e) Kind(er) wirksam ausschlagen. Hierfür gelten die vorstehenden Form- und Fristvorschriften.

Eventuell ist für die wirksame Ausschlagung die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Die prüft das Nachlassgericht.

Welche Besonderheiten gelten bei volljährigen Personen, die unter gerichtlicher Betreuung oder Pflegschaft stehen?

Ähnliches wie bei Minderjährigen gilt für volljährige Personen, die unter gerichtlicher Betreuung oder Pflegschaft stehen.

Hier muss gegebenenfalls der Betreuer oder Pfleger die Erklärung abgeben; für die in diesem Fall ausnahmslos erforderliche Genehmigung ist das Betreuungsgericht zuständig.

Kosten

Die Beurkundung einer Ausschlagungserklärung ist gebührenpflichtig und abhängig vom Wert des ausgeschlagenen Erbteils.
Die Gebühr für die Beurkundung beträgt jedoch mindestens 30,00 EUR.
Die Kosten werden per Kostenrechnung bei Ihnen erhoben, das heißt, Sie müssen diese nicht vor Ort bezahlen.

Die Abteilung für Zwangsvollstreckungssachen (Vollstreckungsgericht) bearbeitet im Wesentlichen Verfahren zur Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen, die einen vollstreckungsfähigen - meist geldwerten – Inhalt haben.

Hauptsächlich werden Anträge auf Erlass eines Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses, Anträge auf Prozesskostenhilfe, Widersprüche, Anträge auf Sockelbetragserhöhungen, Räumungsschutzanträge, Anträge auf Erlass eines Haftbefehls, Anträge auf Durchsuchungsanordnung und Rechtsmittel durch Rechtspfleger und Richter bearbeitet.

Notwendige Formulare zur Zwangsvollstreckung finden Sie hier:

Nachzahlungen gem. § 904 Abs. 4 ZPO

Für die Freigabe von Nachzahlungen wird folgendes Merkblatt zur Verfügung gestellt:

Zentrales Vollstreckungsgericht

Das Schuldnerverzeichnis für das Gebiet des Freistaats Sachsen wird aktuell beim Amtsgericht Zwickau - Zentrales Vollstreckungsgericht - geführt.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Amtsgerichts Zwickau

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