Nachlassabteilung
Ausführliche Hinweise finden Sie in den nachfolgenden Broschüren des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Sie werden darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten zur Vergabe eines Termins zur Entgegennahme des Erbscheinsantrages länger sein können. Unabhängig von der Antragstellung beim Nachlassgericht, können Sie den Erbscheinsantrag auch bei einem Notar stellen.
Antragsformular
Hinweise
Zur Beantragung eines Erbscheins ist in jedem Fall das Antragsformular vollständig ausgefüllt nebst einer Abschrift der Sterbeurkunde bei dem Nachlassgericht einzureichen.
Folgende Angaben sind im Antragsformular zwingend erforderlich:
a) bei verheirateten Erblasser mit Kindern:
- Angaben zu allen Ehegatten und Kindern des Erblassers
b) bei verheirateten Erblasser ohne Kindern:
- Angaben zu allen Ehegatten, Eltern und Geschwistern des Erblassers
c) bei ledigen Erblassern
- Angaben zu den Kindern des Erblassers, sofern keine Kinder vorhanden sind Angaben zu den Eltern und Geschwistern des Erblassers
Alle Personen sind vollständig mit Namen, Geburtsdatum und aktueller Anschrift anzugeben.
Nach Einreichung der vorgenannten Unterlagen erhalten sie vom Amtsgericht Zwickau einen Termin.
Sofern der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, ist dieses gemäß § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches unverzüglich im Original nebst einer Abschrift der Sterbeurkunde dem zuständigen Nachlassgericht zu übersenden. Zusätzlich sind in diesem Fall, sofern das Testament nicht verschlossen ist, zu allen im Testament genannten Personen, Namen, Geburtsdaten und Anschriften mitzuteilen.
Antragsformular
Hinweise
Zur Erbausschlagung, sofern sie diese zur Niederschrift des Nachlassgerichtes erklären wollen, füllen Sie bitte das Antragsformular zur Erbausschlagung aus.
Sofern vorhanden sind im Formular ihre Kinder (Namen, Geburtsdatum und Anschrift) und bei minderjährigen Kindern auch der weitere sorgeberechtigte Elternteil (Namen, Geburtsdatum und Anschrift) anzugeben.
Neben dem Formular sind vorzulegen eine Abschrift der Sterbeurkunde bzw. das Anschreiben des Fremdgerichtes mit welchem sie über den Anfall der Erbschaft informiert wurden.
Für die Ausschlagung ist das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Aufenthalt hatte, oder in dessen Bezirk Sie ihren Wohnsitz haben.
Die Ausschlagungserklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist bei dem Nachlassgericht eingehen. Die Frist beträgt 6 Wochen. Sie beginnt mit Kenntnis vom Anfall und dem Grunde der Berufung. Die Frist beträgt 6 Monate, wenn sich der Erbe zu Beginn der Frist im Ausland aufhält.