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Abrufverfahren Grundbuch

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung zum Abrufverfahren nach § 133 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 der Grundbuchordnung (GBO) i. V. m. § 81 der Grundbuchverfügung (GBV) wurde auf die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz übertragen.

Antragstellung an:

Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz

EGVP

Name/Firma:

Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz

Nutzer-ID:

DE.Justiz.3197e4af-07b7-4dfe-8bae-46a09bcbfd47.fde2

oder

    • SymbolPostanschrift:
      Bautzner Straße 19a
      01099 Dresden

      Hinweis:
      Zur schnelleren Bearbeitung der Zulassungsanträge bittet die Zulassungsstelle bei der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz um eine elektronische Antragstellung über das "Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach " (EGVP)

      Bei Fragen rund um das Zulassungsverfahren wenden Sie sich bitte an:

      Frau Klotzsch oder Frau Eckart:
    • SymbolTelefon:
      (+49) (0)351-4 46 33 210, (0)351 4 46 33 008
    • SymbolTelefax:
      (+49) (0)351-4 46 33 09 0
    • SymbolZulassungsstelle@lit.justiz.sachsen.de

      Weitere Informationen zur Elektronischen Kommunikation mit Gerichten und Justizbehörden finden Sie unter

      Passwort vergessen / technische Fragen

      Bei Fragen rund um das Thema Passwort oder sonstige technische Fragen, wenden Sie sich bitte an folgende Kontakte:

          Hinweis

          Privatpersonen richten ihren Antrag auf Erteilung von Grundbuchauszügen bitte an das zuständige Grundbuchamt.

            Informationen zum Abrufverfahren

            Marginalspalte

            Kontakt

            Kontakt für das Abrufverfahren

            Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz

            • SymbolPostanschrift:

              Bautzner Straße 19 a
              01099 Dresden
            • SymbolE-Mail
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