Oberlandesgericht
Rechtsprechungsaufgaben
Das Oberlandesgericht ist auf Landesebene das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Das Oberlandesgericht entscheidet durch:
- Zivilsenate hauptsächlich über Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Landgerichte und über manche Beschwerden über Beschlüsse der Amtsgerichte in bestimmten Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Familiensenate über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Familien- und Kindschaftssachen
- Strafsenate insbesondere über Revisionen gegen Urteile der Amtsgerichte und gegen Berufungsentscheidungen der Landgerichte sowie über Beschwerden gegen landgerichtliche Beschlüsse und über Haftprüfungen
- Bußgeldsenate über Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Bußgeldsachen
Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts können im Rahmen der vom Gesetz zugelassenen Rechtsmittel vom Bundesgerichtshof auf ihre Richtigkeit überprüft werden.
Verwaltungsaufgaben
Neben der Rechtsprechung ist das Oberlandesgericht Dresden auch für Verwaltungsaufgaben zuständig.
Im Rahmen der Justizverwaltung werden die sachlichen und personellen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die zum Oberlandesgerichtsbezirk gehörenden 5 Landgerichte und 25 Amtsgerichte die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen können.
Dazu zählen z. B.:
- Personalangelegenheiten
- Fortbildungsmaßnahmen
- Bauangelegenheiten
- Haushaltsbewirtschaftung
Weitere Verwaltungsaufgaben, sind z. B.:
- Amtshaftungsangelegenheiten
- Aufsicht über die Notare
- Ausbildung der Referendare
- Befreiung ausländischer Staatsbürger vom Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses bei der Eheschließung
- Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
-
Stellungnahme zu Gesetzgebungsvorhaben
Die Behördenleitung des Oberlandesgerichts Dresden obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, der von der Vizepräsidentin vertreten wird. Dem Präsidenten untersteht die Verwaltung des Oberlandesgerichts, die sich aus dem Leitungsbereich und den Abteilungen zusammensetzt.
Der Präsident des Oberlandesgerichts übt auch die Dienstaufsicht über die Gerichte seines Bezirkes aus.