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Amtsgerichte

Die Amtsgerichte entscheiden in Zivil- und Strafsachen als Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Die Amtsgerichte sind in Zivilsachen vor allem zuständig für erstinstanzliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 5000 EUR.
Unabhängig vom Streitwert haben Amtsgerichte unter anderem zu entscheiden in

  • Mietstreitigkeiten, soweit es um Wohnraum geht
  • Kindschafts- und Familiensachen als Familiengerichte.

In Strafsachen sind die Amtsgerichte für alle Straftaten zuständig, für die nicht in erster Instanz bereits das Land- oder (ausnahmsweise) das Oberlandesgericht zuständig ist und bei denen keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erwarten ist. Ein Strafrichter ist zuständig, wenn eine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren nicht zu erwarten ist. Ansonsten entscheiden die Amtsgerichte als Schöffengericht, das mit einem Strafrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Schöffen besetzt ist.

Weiterhin werden vor den Amtsgerichten Ordnungswidrigkeitsverfahren durchgeführt.

Die Amtsgerichte

  • entscheiden auch über Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- und Insolvenzverfahren,
  • sind zuständig für verschiedene Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie beispielsweise Betreuungsverfahren und
  • führen Register, wie Handels- und Vereinsregister.

Die Zuständigkeiten der Amtsgerichte sind zum Teil, wie zum Beispiel bei Führung des Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregisters, bei Insolvenzsachen und Angelegenheiten der Zwangsversteigerung sowie der Zwangsverwaltung, bestimmten Amtsgerichten für mehrere Amtsgerichtsbezirke übertragen.

Gegen Entscheidungen der Amtsgerichte kann in der Regel ein Rechtsmittel beim Landgericht einlegt werden. In Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachn und Betreuungssachen ist das Oberlandesgericht die zweite Instanz.

Unter den nachfolgenden Seiten erhalten Sie näherer Informationen zu den einzelnen Abteilungen.