Bürgerinformationen
Wählen Sie links im Navigationsberech ihr Thema. Unter Bürgerinformationen finden vor allem Angehörige Informationen für einen eventuell geplanten Besuch. Insbesondere auch Selbsteller können sich hier vorab informieren. Wenn Sie Informationen vermissen, wenden Sie sich bitte über die Kontaktdaten direkt an die Justizvollzugsanstalt.
Hinweise zum Strafantritt
Sie haben eine Ladung zum Strafantritt für die JVA Zeithain erhalten. Dann stellen Sie sich freiwillig und pünktlich. Die Aufnahme findet regelmäßig montags bis freitags (außer an Feiertagen) in der Zeit von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr und an den Tagen, die einem Feiertag vorangehen, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr statt.
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Wenn Sie nicht über ausreichende Geldmittel verfügen, um die Reise in die zuständige JVA zu bezahlen, können Sie sich auch bei der nächstgelegenen JVA melden (weibliche Personen in der nächstgelegenen Anstalt für Frauen). Diese Anstalt wird Sie aufnehmen und veranlassen, dass Sie in die zuständige JVA verlegt werden. |
Bei Fragen kontaktieren Sie uns zu den Geschäftszeiten unter der Telefonnummer: 03525/ 516-165 (Pforte der JVA Zeithain)
Bitte beachten Sie das beigelegte Merkblatt zur Ladung. Achten Sie darauf, dass Sie nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Cannabis und illegalen Drogen stehen.
Mitzubringen sind:
- die Ladung
- der Personalausweis o. Reisepass
- Es wird empfohlen, Versicherungsnachweise zur Sozialversicherung und Unterlagen vergleichbarer Art aus den letzten drei Jahren mitzubringen.
Meist stellt sich für Sie die Frage, was Sie alles zum Strafantritt in die Anstalt mitbringen dürfen.
Nutzen Sie Ihre Chance, informieren Sie sich bitte rechtzeitig!
Zur Beantwortung der Frage und zur Erleichterung des Beginns Ihrer Haftzeit ist nachfolgend aufgeführt, welche Gegenstände Sie mitbringen dürfen und Ihnen ausgehändigt werden, wenn die Voraussetzungen, die durch die Hausordnung der JVA Zeithain festgelegt wurden, erfüllt sind
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Achten Sie bitte darauf, dass die Bekleidungsgegenstände der Jahreszeit entsprechen und in maximal 1 Koffer/Reisetasche/Trolley verpackt in die JVA mitgebracht werden.
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I. Bekleidung/ Wäsche
- Unterwäsche (Slip, Unterhemden und Socken) in ausreichender Anzahl
- bis zu 8 Hosen (lang/ kurz)
- 14 Oberteile (T- Shirt/ Pullover/ Jacke/ Hemd/ Weste)
- 2 Schlafanzüge
- 1 Bademantel
- 3 Paar Schuhe (Sport-/ Halb-/ Winterschuhe)
- 1 Paar Badeschuhe
- 1 Paar Hausschuhe
- 1 Paar Sandalen
- 1 Mütze
- 1 Basecap
- 1 Paar Handschuhe
- 1 Schal-/ Schaltuch
- 4 Handtücher/ Badetücher
- 4 Geschirrtücher
- 2 komplette Garnituren Bettwäsche (Bettbezug, Kopfkissenbezug, Bettlaken)
Voraussetzung:
Wenn Sie genügend Privatkleidung im Besitz haben, können Sie Privatkleidung tragen und mit auf den Haftraum nehmen. Falls nicht, werden Sie mit Anstaltskleidung ausgestattet.
Zur Reinigung Ihrer Kleidung wird Ihnen ein Wäschenetz von der JVA zur Verfügung gestellt.
II. Elektrische Geräte
Mitbringen dürfen Sie einen Fernseher, ein Radio bzw. Radiorecorder, eine Playstation 1 oder Playstation 2 (ohne Memo-Card und Spiele).
Für den Fernseher gelten folgende Bedingungen:
Röhrenfernseher dürfen eine Bildschirmdiagonale von max. 42 cm haben. Es darf kein Kassettenteil vorhanden sein. Integrierte DVD-Spieler sind gestattet.
Flachbildfernseher dürfen bis zu einer Bildschirmdiagonale von maximal 24 Zoll auch mit integriertem DVD-Spieler eingebracht werden. Der Fernseher muss ohne Smart-Funktion sein.
Als Zubehör sind eine Fernbedienung und ein Antennenkabel mit einer Länge von höchstens 1,50 m gestattet.
- Es gibt die Möglichkeit eines Leihfernsehgerätes. Die monatliche Gebührt beträgt 6,95 €. Die Gebühr kann durch Ihre Angehörigen zweckgebunden eingezahlt werden.
Für das Radio/ den Radiorecorder gelten folgende Bedingungen:
Es sind keine sogenannten Bassrollen gestattet. Die Radios dürfen eine Größe von Höhe x Breite x Tiefe gleich 120 cm der Gesamtkantenlänge nicht überschreiten. Die Lautsprecher müssen integriert sein und nicht abnehmbar. CD- und Kassettenteil sind zulässig.
Für die Sony Playstation gelten folgende Bedingungen:
Es ist nur die Playstation 1 und 2 zugelassen mit zwei Controllern und den notwendigen Anschlusskabeln.
Voraussetzung:
Die Ausgabe der elektrischen Geräte erfolgt erst nach Überprüfung auf unerlaubte Einlagen und technische Betriebssicherheit durch eine beauftragte externe Rundfunkwerkstatt. Die Überprüfung ist für Sie kostenpflichtig. Die Kosten zur Überprüfung für den Fernseher, das Radio oder die Playstation belaufen sich auf 20,- € je Gerät. Danach erfolgt eine Versiegelung der Geräte und Ihrer externen Schnittstellen, die durch Sie während der Haft nicht entfernt werden darf.
III. Sonstiges
Weiterhin dürfen Sie folgende Sachen mitbringen:
- Brillen, orthopädische oder sonstige medizinische Hilfsmittel sowie notwendige ärztlich verordnete Arzneimittel (Rezept ist mitzubringen)
- 10 Fotos (keine Polaroidfotos)
- 1 Armband- oder Taschenuhr (ohne Sende-, Aufzeichnungs- oder Empfangsfunktion)
- Schmuckstücke max. 3 Stück (ausgenommen sind Ehe- und Verlobungsringe)
- Mittel zur Körperpflege (Zahnbürste, Kamm, Nassrasierer, Rasierpinsel, kleine Pinzette, kleiner Nagelknipser, kleine Babyschere mit abgerundeten Spitzen, kleine Nagelfeile ohne Diamantbeschichtung und aus Metall)
- Schreibmaterial (Locher, Bleistiftspitzer, Buntstifte, Füllhalter, Lineal und Kugelschreiber, Schreibetui, Faserstifte, Klebstift, Minen, Tintenpatronen, mechanisches Heftgerät (keinen Ringordner), Radiergummi, Schreibpapier und Briefumschläge - ungefüttert)
- religiöse Gegenstände
- bis zu 80 Briefmarken
- 1 Tabakstopfer
- 2 Feuerzeuge (nur piezoelektronisch)
- an Bargeld kann mitgebracht werden:
- Einkauf (68,80 €)
- Telefonieren (10,- €)
- Überprüfungsgebühr für Fernseher/ Radio/ Play Station (je 20,- €, insg. max. 60,- €)
IV. Weitere Hinweise
Wir bitte Sie, keine weiteren Gegenstände mitzubringen, da keine Ausgabe dieser an Sie erfolgen kann. Alle weiteren Gegenstände werden eingelagert oder ggf. auf Ihre Kosten aus der Anstalt verbracht.
Es werden keine mitgebrachten Nahrungs- und Genussmittel (wie z.B. Kaffee und Tabak) sowie Pflegemittel, Cremes und Parfüms für die Körperhygiene ausgegeben.
Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass trotz Teillegalisierung das Mitbringen von Cannabis grundsätzlich untersagt ist.
V. Persönliche Angelegenheiten
Bereits beim Antritt einer Haftstrafe sollten Sie Ihre persönlichen Angelegenheiten geordnet haben, um die nachteiligen Folgen der Inhaftierung möglichst gering zu halten. Sie müssen insbesondere damit rechnen, dass Sie während der Inhaftierung außer für den persönlichen Bedarf in der Anstalt keine nennenswerten finanziellen Mittel erhalten. Dies gilt auch, wenn Ihnen eine Arbeit zugewiesen wird. Lesen Sie die nachfolgende Liste deshalb aufmerksam durch, prüfen Sie, welche Punkte für Sie zutreffen und veranlassen Sie das Erforderliche.
1. Abmeldungen
Es kann sinnvoll sein, für die Dauer der Inhaftierung Strom, Gas, Wasser, Telefon, Kabelanschluss und Ähnliches abzumelden, wenn Ihre Angehörigen diese Leistungen nicht benötigen. Soweit Sie nicht von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreit sind oder Ihr Wohnraum aufgelöst wird, kann es sinnvoll sein, eine Abmeldung vom Rundfunkbeitrag unter www.rundfunkbeitrag.de vorzunehmen. Wenn Sie Zeitungen oder Zeitschriften beziehen (auch digital), so sollten Sie den Vertrag kündigen oder das Ruhen des Abonnements beantragen.
2. Arbeit
Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, sollten Sie sofort Ihren Arbeitgeber von der bevorstehenden Abwesenheit informieren. Wenn Sie arbeitslos sind, informieren Sie die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter.
3. Auto
Wenn Ihr PKW während Ihrer Inhaftierung nicht von Angehörigen benötigt wird, sollten Sie eine Stilllegung erwägen. Das Abstellen des PKW während der Inhaftierung auf dem Parkplatz der Justizvollzugsanstalt ist nicht zulässig.
4. Bank/Finanzen
Es kann zweckmäßig sein, einem Ihrer Familienangehörigen eine Kontovollmacht (möglichst vor Haftantritt) zu erteilen. Formulare hierfür erhalten Sie bei Ihrer Hausbank. Überprüfen Sie, ob Sie offene Rechnungen, Ratenzahlungsverpflichtungen oder andere Schulden zu begleichen haben und setzen Sie sich ggf. mit Ihren Gläubigern in Verbindung. Erklären Sie deutlich Ihre Zahlungsbereitschaft nach der Haftentlassung und bitten Sie bis dahin um Stundung. Sie werden bei Ihrer Bank beraten. Auch können Sie sich an eine Schuldnerberatungsstelle in Ihrer Nähe wenden.
5. Krankenkassen/Versicherungen:
Bitte informieren Sie Ihre Krankenkasse bzw. Versicherung über die bevorstehende Inhaftierung. Mit dieser sollte für die Zeit der Inhaftierung eine Ruhendstellung oder Anwartschaftsversicherung, deren geringerer Beitrag in bestimmten Fällen bei Bedürftigkeit vom Sozialamt übernommen wird, vereinbart werden. Bitte prüfen Sie, ob Angehörige/Kinder über Sie krankenversichert sind. In den meisten Fällen entfällt mit fehlender Beitragszahlung der Versicherungsschutz für die Angehörigen. Bei Ihren sonstigen Versicherungen (z.B. Haftpflicht, Hausrat, Lebensversicherung) sollten Sie, soweit möglich, das beitragsfreie Ruhen der Verträge vereinbaren. Setzen Sie sich hierzu mit Ihrer Versicherungsgesellschaft in Verbindung.
6. Post
Stellen Sie sicher, dass eine Person Ihres Vertrauens Ihre Post entgegennimmt oder stellen Sie vor Strafantritt einen Postnachsendeantrag (persönlich in der Postfiliale oder online).
7. Sorge für hilfsbedürftige Menschen
Werden behinderte Personen, kranke, pflegebedürftige oder minderjährige Familienmitglieder von Ihnen betreut, so stellen Sie bitte deren Betreuung durch Andere sicher oder wenden Sie sich mit der Bitte um Unterstützung an den sozialen Dienst Ihrer Krankenkasse, an eine Sozialstation, das Jugendamt oder das Sozialamt.
8. Sorge für Tiere/Garten/Garage
Stellen Sie rechtzeitig die Versorgung von Haustieren sicher. Ebenso sollten Sie die Pflege eines eventuell vorhandenen Gartens sicherstellen bzw. bei Miet- oder Pachtverträgen eine Kündigung erwägen. Prüfen Sie zudem die Kündigung von Mietverträgen über Garagen oder ähnliche Räume bzw. Gebäude.
9. Sozialamt
Bitte informieren Sie Ihren Bearbeiter im zuständigen Sozialamt über ihre bevorstehende Inhaftierung, wenn Sie Leistungen von dort beziehen. Auch wenn Sie bislang keine Sozialhilfe erhalten, kann das Sozialamt unter Umständen Ihre Mietzahlungen, die finanzielle Unterstützung für Ihre Familie sowie in bestimmten Fällen die Fahrtkosten Ihrer Angehörigen in die Anstalt für einen Besuch im Monat übernehmen.
10. Unterhaltsverpflichtungen
Die Inhaftierung lässt bestehende Unterhaltspflichten grundsätzlich unberührt. Tatsächlich können Sie sich um Ihre Familienangehörigen während der Inhaftierung aber kaum kümmern. Bemühen Sie sich deshalb rechtzeitig um Hilfe für Ihre Angehörigen beim Sozialamt Ihrer Stadt oder der Gemeindeverwaltung. Wenn Sie zur Zahlung von Unterhalt für Kinder verpflichtet sind, benachrichtigen Sie das Jugendamt über Ihre Inhaftierung.
11. Wohnung
Wenn Sie zu einer längeren Freiheitsstrafe geladen werden, Ihre Wohnung allein bewohnen und den Erhalt der Wohnung nicht durch Sparrücklagen sichern können, sollten Sie Ihre Wohnung sofort kündigen. Prüfen Sie in diesem Fall die Sicherstellung Ihrer Möbel und Ihres Hausrates. Informieren Sie sich gegebenenfalls über Möglichkeiten der Einlagerung in Ihrer Stadt bzw. Gemeinde. Wenn Sie Ihre Wohnung erhalten wollen, klären Sie bitte die Leistung der Mietzahlungen und stellen Sie sicher, dass Ihrem Vermieter ein Ansprechpartner für einen etwaigen Zugang zur Wohnung benannt wird (z.B. für Wartungsarbeiten u.Ä.) Sie können sich an die zuständige Wohngeldstelle und das Sozialamt wenden. Wenn Sie oder Ihre Angehörigen Wohngeld beziehen, sollten Sie jedenfalls die Wohngeldstelle über die veränderte Einkommenssituation Ihrer Familie informieren. Sichern Sie Ihre Wohnung durch sicheres Verschließen bzw. durch Übergabe des Schlüssels an eine Person Ihres Vertrauens.
Der Schriftverkehr kann aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt überwacht werden.
Den Briefen sollten keine anderen Gegenstände, insbesondere Zeitungen und Geld, beigefügt werden. Es sollten keine gefütterten oder mit Aufklebern versehenen Umschläge verwendet werden. Unerlaubte Beilagen können auf Kosten des Gefangenen an den Absender zurückgesandt werden. Eingehende Schreiben, die mit Gebühren belastet sind, werden nur angenommen, wenn der Gefangene dafür aufkommen kann und will.
Der Besitz von Bargeld ist im geschlossenen Vollzug nicht erlaubt. Es ist möglich, auf das Eigengeldkonto des Gefangenen Geld zu überweisen. Dies kann nur zweckgebunden erfolgen und muss der Wiedereingliederung dienen. Pfändungen und Aufrechnungen öffentlicher Kassen gehen jedoch der Zweckbestimmung vor. Berücksichtigen Sie dies bitte, wenn ihr Angehöriger Schulden hat und sie Geld einzahlen möchten. Erkundigen Sie sich bitte bei Unsicherheiten vor der Überweisung telefonisch unter 03525/516138 über die Überweisungsmodalitäten.
Diese Überweisungen können nur an die Landesjustizkasse Chemnitz unter Angabe der dafür notwendigen Daten gerichtet werden.
Für die Überweisung sind folgende Daten anzugeben:
Empfänger: Landesjustizkasse Chemnitz
Institut: Bundesbank Chemnitz
IBAN: DE56 8700 0000 0087 0015 00
BIC: MARKDEF 1870
Verwendungszweck: Justizvollzugsanstalt Zeithain-709209041182 Name, Vorname, Geb.-Datum des Gefangenen, Verwendungszweck des Geldes
Strafgefangene
Der Empfang von Paketen bedarf einer gesonderten Genehmigung durch den Abteilungsleiter, die nur in Ausnahmefällen erteilt wird. Durch die Justizvollzugsanstalt wird eine Paketmarke bereitgestellt. Ohne diese Paketmarke werden keine Pakete entgegen genommen. Jedes Paket muss ein Inhaltsverzeichnis enthalten. Die Absenderadresse muss auf dem Paket gut sichtbar angebracht werden.
Nahrungs- und Genussmittelpakete sind seit 1.Januar 2011 nicht mehr zugelassen.
Anstelle von Nahrungs- und Genussmittelpaketen ist es möglich, dass der Strafgefangene Ersatzeinkauf erhält. Dies muss der Strafgefangene vor der Geldüberweisung beantragen. Er teilt ihnen dann die genaue Überweisungssumme mit. Die Überweisung muss auf die Kontoverbindung bei der Landesjustizkasse Chemnitz (siehe Geld) unter Angabe des Überweisungsgrundes erfolgen. Eine Einzahlung zum Besuch ist nicht möglich.
Bundesgesetze
Veröffentlichung der aktuellen Bundesgesetze durch das Bundesministerium der Justiz. Hier können die für den Vollzug relevanten Bundesgesetze eingesehen werden. Unter anderem das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) und das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Wobei jeweils die Ländervorschriften zu beachten sind, da der Strafvollzug seit der Förderalismusreform Länderaufgabe ist.
Landesgesetze
Portal der sächsischen Staatskanzlei für die Recht und Vorschriftenverwaltung (REVOSax).