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Aufgaben, Zuständigkeit

Das Landgericht Leipzig ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Das Landgericht entscheidet in Zivil- und Strafsachen als Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in erster und teilweise in zweiter Instanz.

Zivilsachen oder bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten sind solche zwischen Privatpersonen oder juristischen Personen (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft) um private Rechte. Darunter fallen z.B. Streitigkeiten aus Verträgen, z. B. Kauf-, Miet-, Werk- oder Dienstverträgen, gewerbliche und private Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungen (z. B. aus Verkehrsunfällen oder ärztlichen Behandlungsfehlern) oder auch Erbschaftsstreitigkeiten.

Das Landgericht Leipzig entscheidet in erster Instanz durch

  • Zivilkammern über bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert über 5.000,00 € (mit Ausnahmen, z.B. Mietstreitigkeiten über Wohnraum, hier ist das Amtsgericht zuständig).
  • Kammern für Handelssachen über handelsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert über 5.000,00 € zwischen Kaufleuten.

Das Landgericht Leipzig entscheidet in zweiter Instanz durch

  • Berufungskammern über Rechtsmittel gegen Urteile in Zivilsachen der Amtsgerichte Leipzig, Borna, Eilenburg, Grimma und Torgau (mit Ausnahmen, z.B. Familiensachen oder Fälle mit Auslandsberührung, hier ist das Oberlandesgericht Berufungsgericht). 
  • Beschwerdekammern über Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Amtsgerichte Leipzig, Borna, Eilenburg, Grimma und Torgau in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten und in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Nachlass-, Grundbuch-, Vormundschafts- und Registersachen).

In Zivilsachen beim Landgericht müssen sich die Parteien grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Für die Vollstreckung der Entscheidungen in Zivilsachen sind die Gerichtsvollzieher (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen, Herausgabe von Sachen, Räumung) bzw. die Amtsgerichte (Pfändung von Forderungen, Zwangsversteigerung von Immobilien) zuständig.

 

In Strafsachen ist das Landgericht ebenfalls erste und teilweise zweite Instanz. 

Das Landgericht Leipzig entscheidet in erster Instanz durch 

  • Strafkammern (große Strafkammer, Schwurgericht, Wirtschaftsstrafkammer) über erstinstanzliche Strafverfahren wegen Strafsachen von besonderer Schwere (insbesondere solche mit Todesfolge oder mit einer zu erwartenden Strafe von mehr als 4 Jahren Freiheitsstrafe).
  • Strafvollstreckungskammern über Maßnahmen bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen (z. B. Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung). 

Das Landgericht Leipzig entscheidet in zweiter Instanz durch

  • Strafkammern (kleine Strafkammer) über Berufungen gegen Urteile in Strafsachen der Amtsgerichte Leipzig, Borna, Eilenburg, Grimma und Torgau.
  • Beschwerdekammern über Beschlüsse der Amtsgerichte Leipzig, Borna, Eilenburg, Grimma und Torgau in Straf- und Bußgeldsachen mit Ausnahmen (z.B. ist für die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen das Oberlandesgericht zuständig).

Entscheidungen des Landgerichts können vom

oder vom

auf ihre Richtigkeit überprüft werden, wenn ein in den Verfahrensgesetzen (z. B. Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung) zugelassenes Rechtsmittel eingelegt wird.

Im Justizportal des Bundes- und der Länder wird ein bundesweites Orts- und Gerichtsverzeichnis geführt. Dieses ermöglicht die Suche nach dem örtlich zuständigen Gericht.

Der Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Leipzig ist im Verwaltungsatlas Sachsen dargestellt.

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