Hauptinhalt

2019

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz hat mit Beschluss vom heutigen Tag einem Eilantrag der Partei »Der Dritte Weg«, mit dem sie die Wiederanbringung von zwei zuvor von der Stadt Chemnitz entfernten Wahlplakaten begehrt, bezüglich eines Plakates entsprochen, bezüglich des anderen Antrag abgelehnt.

Die Stadt Chemnitz hatte zwei Wahlplakate (insgesamt 28 Einzelplakate) der Partei »Der Dritte Weg« im Wesentlichen mit der Begründung entfernt, dass durch diese eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf deren Aussagegehalt gegeben sei.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte Erfolg, soweit die Antragstellerin die Wiederanbringung des Plakates mit dem Text »Reserviert für Volksverräter« begehrt. Das Gericht hat die Entscheidung damit begründet, dass die strengen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht vorgelegen haben.

Abgelehnt hat das Gericht hingegen den Antrag, soweit die Antragstellerin die Wiederanbringung des Plakats mit dem Text »Multikulti tötet!« begehrt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass in diesem Fall der Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zulässig sei.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

(Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss vom 03.05.2019 – 7 L 271/19 –)

Rüdiger Thull

- stellvertr. Pressesprecher -

zurück zum Seitenanfang